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2 Prüfung von Füllanlagen

2.1 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.

2.1.1 Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart201,61 Euro.
2.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
- für den ersten Füllstand170,18 Euro,
- für den zweiten Füllstand85,09 Euro,
- für den dritten und jeden weiteren Füllstand48,23 Euro.

2.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben.

2.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 BetrSichV

Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

2.3 Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

2.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

2.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden.

2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

3 Sonstige Prüfungen

Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z.B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.

4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden

4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden.

4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.

4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.

5 Gebührenermäßigung

Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.

6 Terminzuschläge und Reisezeiten

6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.

6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.

6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.

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 Gebühren für die Prüfung von AufzugsanlagenAnhang III

Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1 Aufzugsanlagen

1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 2 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer 1.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.

1.2 Grundgebühr

Art der AufzugsanlageGrundgebühr in Euro
Gruppe I:

Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV

113,81
Gruppe II:
  1. Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um
    • Mühlenaufzüge oder
    • Behindertenaufzüge

    handelt

  2. Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
  3. Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV
  4. Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV
113,81
Gruppe III:

Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt

124,66

1.3 Prüfungsfaktor

Art der Prüfung Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe
IIIIII
1.3.1Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV   
1.3.1.1Prüfung der ersten Aufzugsanlage-1,551,55
1.3.1.2Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist-1,401,40
1.3.2Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV   
1.3.2.1Prüfung der ersten Aufzugsanlage1,001,001,00
1.3.2.2Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist0,900,900,90
1.3.3Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV0,500,500,50

1.4 Zuschläge

1.4.1Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle11,38 Euro.
1.4.2Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m22,76 Euro.
 Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. 
1.4.3Bei Aufzügen mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1000 kg11,38 Euro.
 Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. 
1.4.4Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg10,84 Euro.
1.4.5Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag42,81 Euro.
 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. 
1.4.6Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang11,38 Euro.
1.4.7Bei Aufzügen
  • mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür,
  • mit Rampenfahrt,
  • mit Umgehungsschaltung
    oder
  • mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
 
 beträgt der Zuschlag21,68 Euro.
1.4.8Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.

Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag

42,81 Euro.
1.4.9Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn 
 beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m20,60 Euro.
1.4.10Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag21,68 Euro.

1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.

2 Sonstige Prüfungen

Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.B. Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.

3 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden

3.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.

3.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.

3.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 2 erhoben werden.

4 Terminzuschläge und Reisezeiten

4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.

4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.

4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu berechnen.

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Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen Anhang IV

Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:

1 Prüfung der Gesamtanlage

1.1 Bemessungsgrundlage

Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.

1.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt für

  • Lageranlagen mit ortsfesten Tanks
11,93 Euro,
  • Füllstellen
71,00 Euro,
  • Tankstellen
23,85 Euro.

1.1.2 Zuschläge

Die Zuschläge betragen für

  • Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank
5,42 Euro,
  • Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung
8,67 Euro,
  • Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil
5,42 Euro.

1.1.3 Prüfungsfaktor

Der Prüfungsfaktor beträgt für die

  • Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
1,10,
  • Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu
1,00,
  • wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV
1,00,
  • angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
1,00.

1.1.4 Höchstgebühr

Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von

  • Lageranlagen mit ortsfesten Tanks
880,16 Euro,
  • Füllstellen
187,52 Euro,
  • Tankstellen
96,47 Euro.

2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks

2.1 Bemessungsgrundlage

Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.

2.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt

bis 10.000 Liter73,71 Euro,
über 10.000 Liter bis 50.000 Liter79,67 Euro,
über 50.000 Liter91,05 Euro.

2.1.2 Prüfungsfaktor

2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die

  • Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise
1,60,
  • Montageprüfung
1,60,
  • äußere Prüfung
1,00,
  • innere Prüfung
1,00,
  • Prüfung der Innenbeschichtung
2,10,
  • Dichtheitsprüfung
1,40,
  • Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
1,20,
  • Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird
0,30.

2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die

  • äußere Prüfung
0,90,
  • innere Prüfung
1,60,
  • Prüfung der Innenbeschichtung
1,40,
  • Dichtheitsprüfung
1,30,
  • Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
1,10,
  • Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird
0,20.

3 Flachbodentanks

3.1 Bemessungsgrundlage

Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.

3.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt

  • bis 5.000 m3
127,90 Euro,
  • über 5.000 m3 bis 10.000 m3
218,41 Euro,
  • über 10.000 m3 bis 20.000 m3
298,08 Euro,
  • über 20.000 m3
298,08 Euro
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 m348,78 Euro.

3.1.2 Prüfungsfaktor

3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die

  • Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen
1,30,
  • Bau- und Montageprüfung
2,70,
  • äußere Prüfung
1,10,
  • Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens
2,70,
  • Standdruckprobe
1,00,
  • Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)
1,00,
  • Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
0,80,
  • Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird
0,50.

3.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach 3.2 § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die

  • äußere Prüfung
0,90,
  • innere Prüfung
1,50,
  • Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens
1,40,
  • Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
0,80,
  • Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird
0,30.

3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise

Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.

4 Sonderregelungen

4.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3

Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.

4.2 Prüfungen unterteilter Tanks

Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.

5 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz

5.1 Elektrische Einrichtungen

5.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 Euro und folgende Zuschläge erhoben:

 explosions-
geschützte
Bauart in Euro
normale
Bauart
in Euro
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung13,557,59,
bis zu 15 kW - über 15 kW und25,4713,01
für jede Leuchte4,343,25.

Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.

5.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:

5.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen

  • je Förder- und Abgabeeinheit
39,02 Euro,
  • je Zusatzeinrichtung (z.B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)
19,51 Euro;
5.1.2.2 für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet7,59 Euro;
5.1.2.3 für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage19,51 Euro;
5.1.2.4 für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungennach Zeitaufwand.

5.2 Einrichtungen für den Blitzschutz

Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage

  • eine Grundgebühr von
    und
36,32 Euro
  • ein Zuschlag für jede Trennstelle von

erhoben.

7,59 Euro

5.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz

Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:

  • Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung
4,88 Euro,
  • Funktionsprüfung für den ersten Tank
69,38 Euro,
  • Zuschlag für jeden weiteren Tank
22,76 Euro,
  • Zuschlag für jede Fremdstromanlage
11,38 Euro,
  • Zuschlag für jede Anode
11,38 Euro.

5.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:

  • Messung des spezifischen Bodenwiderstands
69,38 Euro,
  • Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank
38,48 Euro,
  • Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank
20,06 Euro.

5.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.

5.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.

6 Sonstige Prüfungen

Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.

7 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden

7.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.

7.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.

7.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.

8 Terminzuschläge und Reisezeiten

8.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.

8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.

8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu berechnen.

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 Gebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenAnhang V

Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:

1 Gebühr

Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.

2 Terminzuschläge und Reisezeiten

2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.

2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben.

Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

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