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2 Prüfung von Füllanlagen
2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.
2.1.1 Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart | 201,61 Euro. |
2.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen | |
- für den ersten Füllstand | 170,18 Euro, |
- für den zweiten Füllstand | 85,09 Euro, |
- für den dritten und jeden weiteren Füllstand | 48,23 Euro. |
2.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben.
2.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 BetrSichV
Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3 Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden.
2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z.B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.
Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen | Anhang III |
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 2 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer 1.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Art der Aufzugsanlage | Grundgebühr in Euro |
Gruppe I:
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV | 113,81 |
Gruppe II:
| 113,81 |
Gruppe III:
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt | 124,66 |
1.3 Prüfungsfaktor
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe | |||
I | II | III | ||
1.3.1 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.1.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | - | 1,55 | 1,55 |
1.3.1.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | - | 1,40 | 1,40 |
1.3.2 | Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.2.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.2.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.3 | Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV | 0,50 | 0,50 | 0,50 |
1.4 Zuschläge
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 11,38 Euro. |
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 22,76 Euro. |
Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | ||
1.4.3 | Bei Aufzügen mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1000 kg | 11,38 Euro. |
Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. | ||
1.4.4 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,84 Euro. |
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag | 42,81 Euro. |
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | ||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 11,38 Euro. |
1.4.7 | Bei Aufzügen
| |
beträgt der Zuschlag | 21,68 Euro. | |
1.4.8 | Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 42,81 Euro. |
1.4.9 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn | |
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 20,60 Euro. | |
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 21,68 Euro. |
1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.
2 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.B. Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.
3 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
3.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.
3.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
3.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 2 erhoben werden.
4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu berechnen.
Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen | Anhang IV |
Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für
| 11,93 Euro, |
| 71,00 Euro, |
| 23,85 Euro. |
1.1.2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen für
| 5,42 Euro, |
| 8,67 Euro, |
| 5,42 Euro. |
1.1.3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt für die
| 1,10, |
| 1,00, |
| 1,00, |
| 1,00. |
1.1.4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von
| 880,16 Euro, |
| 187,52 Euro, |
| 96,47 Euro. |
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 10.000 Liter | 73,71 Euro, |
über 10.000 Liter bis 50.000 Liter | 79,67 Euro, |
über 50.000 Liter | 91,05 Euro. |
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
| 1,60, |
| 1,60, |
| 1,00, |
| 1,00, |
| 2,10, |
| 1,40, |
| 1,20, |
| 0,30. |
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
| 0,90, |
| 1,60, |
| 1,40, |
| 1,30, |
| 1,10, |
| 0,20. |
3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
| 127,90 Euro, |
| 218,41 Euro, |
| 298,08 Euro, |
| 298,08 Euro |
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 m3 | 48,78 Euro. |
3.1.2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
| 1,30, |
| 2,70, |
| 1,10, |
| 2,70, |
| 1,00, |
| 1,00, |
| 0,80, |
| 0,50. |
3.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach 3.2 § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
| 0,90, |
| 1,50, |
| 1,40, |
| 0,80, |
| 0,30. |
3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
4 Sonderregelungen
4.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
4.2 Prüfungen unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
5 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.1 Elektrische Einrichtungen
5.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 Euro und folgende Zuschläge erhoben:
explosions- geschützte Bauart in Euro | normale Bauart in Euro | |
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung | 13,55 | 7,59, |
bis zu 15 kW - über 15 kW und | 25,47 | 13,01 |
für jede Leuchte | 4,34 | 3,25. |
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
5.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
| 39,02 Euro, |
| 19,51 Euro; |
5.1.2.2 für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet | 7,59 Euro; |
5.1.2.3 für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage | 19,51 Euro; |
5.1.2.4 für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen | nach Zeitaufwand. |
5.2 Einrichtungen für den Blitzschutz
Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage
| 36,32 Euro |
erhoben. | 7,59 Euro |
5.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
| 4,88 Euro, |
| 69,38 Euro, |
| 22,76 Euro, |
| 11,38 Euro, |
| 11,38 Euro. |
5.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
| 69,38 Euro, |
| 38,48 Euro, |
| 20,06 Euro. |
5.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.
6 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.
7 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
7.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.
7.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
7.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.
8 Terminzuschläge und Reisezeiten
8.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu berechnen.
Gebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | Anhang V |
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Gebühr
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
ENDE |