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§ 17 Änderung und Instandsetzung

(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die vom Sachverständigen auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der Sachverständige vorher gehört werden.

(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen worden oder sind die vom Sachverständigen auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen und Angaben geändert worden, so dürfen Druckgase erst eingefüllt werden, nachdem der Sachverständige den Behälter geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 Sonderanfertigung

(1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als Sonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt worden sind. Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn

  1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem Prüfzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist versehen hat,
  2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und
  3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt.

(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der Sachverständige vorher gehört werden.

(4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 3 vorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nachdem der Sachverständige ihn geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter zuläßt.

§ 19 Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen

(1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, ausgenommen Behälter für Acetylen,

  1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm3,
  2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm3 und mit einem erforderlichen Prüfüberdruck von nicht mehr als 18 bar, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, oder
  3. für die die Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 5 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sachverständige nicht unterliegen.

(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn sie keine Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Darüber hinaus dürfen Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3, die dem Absatz 1 Nr. 2 unterliegen, mit Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind.

§ 20 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19 99a

(1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbehälter,

  1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden,
  2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu werden,
  3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt werden,
  4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut unterliegen oder
  5. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Dies gilt nicht, wenn Befreiungstatbestände des Verkehrsrechts über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfung der Druckgasbehälter (Gefäße im Sinne des Verkehrsrechts) angewendet werden.

(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden dürfen.

§ 21 Unverzügliche Entleerung

(1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, ist unverzüglich zu entleeren.

(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach den §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt werden durfte, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu entleeren. Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht und keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

§ 22 Bauartzulassung

(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet die zuständige Behörde nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 8. Für

  1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl,
  2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium oder aus Aluminiumlegierungen und
  3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl

steht eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/ 527/EWG erteilte EWG-Bauartzulassung der Zulassung nach Satz 1 für die Gasflasche ohne Ausrüstungsteile gleich.

(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten oder des Importeurs für den Geltungsbereich dieser Verordnung, bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasflaschen auch mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-Bauartzulassung) erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine Zulassung für den Geltungsbereich dieser Verordnung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.

(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Sachverständigen. Der Sachverständige prüft auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten oder des Importeurs, ob der Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaffenheit der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart des Behälters in je drei Stücken beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige übermittelt der Zulassungsbehörde die Berichte und Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.

(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichts vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG von dem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt wurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulassung diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Druckgasbehälters sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(6) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Beauftragter oder der Importeur kann die gesonderte Zulassung von Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach Absatz 3 auch von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorgenommen werden kann.

(7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter oder Ausrüstungsteile betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen, es sei denn, die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde stellt fest, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

(8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn

  1. eine in ihr gesetzte oder nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter oder Ausrüstungsteile herzustellen,
  2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch gemacht hat oder Druckgasbehälter oder Ausrüstungsteile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.

Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt.

(9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für die Zulassung poröser Massen und Lösemittel entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorgenommen wird.

§ 23 Prüffristen

(1) Die Prüffristen betragen

  1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,
  2. drei Jahre
    1. bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,
    2. bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, für die folgenden Prüfungen sechs Jahre,
  3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter Nummer 1, 2 oder 4 fallen,
  4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter.

(2) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Absatz 1

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2.

§ 24 Anzeige von Vertriebslägern

(1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an andere abzugeben, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur Lagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und Höchstmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungiftigen Druckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter, wenn eine Lagermenge von 50 Stück nicht überschritten wird,
  2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, wenn eine Lagermenge von 500 Stück nicht überschritten wird.

§ 25 Anordnungen der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Massen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

Vierter Abschnitt
Füllanlagen

§ 26 Erlaubnis

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bauart und der Betriebsweise der Füllanlage, in je drei Stücken beizufügen.

(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlage mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen . Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzubewahren.

(6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Füllanlagen

  1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,
  2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
  3. der Bundeswehr.

§ 27 Wesentliche Änderung

Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage im Sinne des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllanlage nach einer wesentlichen Änderung findet § 26 entsprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

§ 28 Prüfungen

(1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehälter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige die Füllanlage darauf geprüft hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis - oder wenn eine Erlaubnis nicht erforderlich ist - ob sie entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß eine Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von einem Sachverständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die in einem Unternehmen verwendeten nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu werden brauchen, wenn die Prüfung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.

(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 29 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28

(1) Die §§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden auf Füllanlagen zum Füllen von Behältern,

  1. die mit Druckgasen, deren kritische Temperatur 70 °C oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbehältern von höchstens 150 Litern Rauminhalt volumetrisch gefüllt werden, wenn die zu füllenden Behälter einen Rauminhalt von höchstens 1000 cm3 haben, mit den erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen der höchstzulässigen Füllmenge ausgerüstet sind und wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt,
  2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm3 für Druckgase mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder mehr aus anderen Druckgasbehältern, wenn in einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgase umgefüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt,
  3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischen Temperatur von weniger als -10 °C aus anderen Druckgasbehältern, wenn bei den zu füllenden Behältern der zulässige Betriebsüberdruck der Füllung bei 15 °C nicht geringer ist als der der zu entleerenden Behälter und wenn in den zu füllenden Behältern ein höherer Druck als in den zu entleerenden Behältern nicht entstehen kann,
  4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einer kritischen Temperatur von weniger als -10 °C wenn in einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgas umgefüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt.

(2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen in Laboratorien und Instituten sowie auf die unter Absatz 1 genannten Füllanlagen.

 

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