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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes

Vom 27. Dezember 2000

(BGBl. I S. 2049)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes

Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Kurzbezeichnung "Gerätesicherheitsgesetz" durch die Kurzbezeichnung und die Abkürzung "Gerätesicherheitsgesetz - GSG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, "6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,".

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2b werden nach dem Wort "Gegenstände" die Wörter "sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden," eingefügt.

3. In § 3 Abs. 4 werden das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" und die Wörter "zugelassene Stelle" jeweils durch die Wörter "Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a" ersetzt.

3a. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "lediglich" durch das Wort "jedoch" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sieht von Maßnahmen nach Satz 1 ab" durch die Wörter "kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" jeweils durch die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.

4a. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie Proben" durch die Wörter "sowie unentgeltliche Proben" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" und die Wörter "Bundesministern für Wirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" und die Wörter "Bundesministern für Wirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Bundesminister" wird jeweils durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 Nr. 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:

1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entsprechend Absatz 2,

2. die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Akkreditierungsverfahren und

3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende Überwachung der Zertifizierungsstelle."

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unterrichten."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "der beteiligten Kreise" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden der Punkt nach dem Wort "müssen" durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Satz

Anforderungen technischer Art können in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen;

gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 5

5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen solcher Anlagen von den Eigentümern und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. in der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung von technischen Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister insbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln (Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen technischer Art in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen technische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und von obersten Landesbehörden, der Wissenschaft und der technischen Überwachung insbesondere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu berufen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Bundesminister übertragen.

(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genannten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen.

 "(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

8. In § 12 Abs. 2 wird das Wort "Sachverständigenprüfung" durch die Wörter "Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle" ersetzt.

9. In § 13 Satz 1 wird das Wort "Sachverständigen" durch die Wörter "Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 [Sachverständige; technische Überwachungsorganisationen]

(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Prüfungen und die Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen werden bis zu einem durch Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Termin, längstens bis zum 31. Dezember 1997, von den vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmten Stellen vorgenommen. Das Nähere insbesondere die Dauer der Übergangszeit regelt eine Rechtsverordnung, der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen, dem Eisenbahnbetrieb dienenden Anlagen der Eisenbahnen des Bundes werden von den vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen vorgenommen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die Sachverständigen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung genügen müssen.

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Organisation der technischen Überwachung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwachung. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und Überwachung von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die mit der Prüfung der medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrichten.

 " § 14 (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen - des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium des Innern, - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium, - der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,

2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,

2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,

3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,

4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,

5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und

6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen begründet werden.

(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:

1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

3. ausreichende technische Kompetenz , berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;

7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;

8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadenfällen dienen kann.

Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.

(8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten."

11. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15

Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei findet § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die Aufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesminister des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesminister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.

 " § 15

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt."

11a. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "vorlegt oder" durch das Wort "vorlegt," ersetzt.

b) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:

altneu
entgegen § 15 Satz 2
  1. in Verbindung mit § 139b Abs. 1 Satz 2 oder § 139b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder
  2. in Verbindung mit § 139b Abs. 5 der Gewerbeordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
 "4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder

5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet."

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 7 angefügt: "wie eingefügt"

Artikel 2
Änderung des Chemikaliengesetzes

§ 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen oder Verwenden von Gefahrstoffen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art und bei Stoffen und Zubereitungen, bei deren Verwendung gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Beschäftigten auftreten können, allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene vorzuschreiben. "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben.

" 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
  4. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.
 "(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,

4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11),

5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können."

Artikel 3
Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 19f des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird in der Überschrift das Wort "gewerbe-" durch das Wort "arbeitsschutz-" ersetzt.

(2) In § 8 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden in der Überschrift die Wörter "zur Gewerbeordnung" durch die Wörter "zum Gerätesicherheitsgesetz" ersetzt.

(3) In § 29a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter "einen Sachverständigen nach § 14" durch die Wörter "eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 14 Abs. 1" ersetzt.

(4) Die Dritte Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. 1958 II S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.

(5) In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBl. 1959 II S. 1510), die zuletzt durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, werden die Wörter " § 24 der Gewerbeordnung" durch die Wörter " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

(6) § 18 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

"5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen."

Artikel 4
Aufhebung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611), wird aufgehoben.

Artikel 5
Außerkrafttreten und Änderung landesrechtlicher Bestimmungen

(1) Folgende Rechtsvorschriften der Länder treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft:

1. baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung in der Fassung vom 23. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 158),

2. bayerische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 4. Mai 1959 (BayRS 7101-12-A), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1990 (GVBl. S. 146),

3. berlinische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 18. Juni 1963 (GVBl. S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1977 (GVBl. S. 553),

4. brandenburgische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. August 1993 (GVBl. II S. 588),

5. bremische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (GBl. S. 221),

6. hamburgische Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Überwachung von Dampfkesseln und Maschinen vom 26. September 1946 (Amtl. Anz. S. 359) in Verbindung mit der Verordnung vom 9. Mai 1947 (Amtl. Anz. S. 205),

7. Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1992 (GS Meckl.-Vorp.Gl. Nr. B 7100-1-1),

8. niedersächsische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 22. August 1962 (GVBl. S. 144),

9. nordrhein-westfälische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360),

10. rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 29. Oktober 1969 (GVBl. S. 190),

11. saarländische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302),

12. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (GVBl. S. 375),

13. sachsen-anhaltische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 12. April 1991 (GVBl. S. 23),

14. schleswig-holsteinische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 29. Oktober 1960 (GVBl. S. 191),

15. thüringische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 358).

(2) In § 1 des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom 19. August 1947 (GVBl. S. 78) werden die Wörter "des Dampfkesselwesens, der überwachungspflichtigen Anlagen sowie" gestrichen.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

ENDE

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