Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Zweite Verordnung zur Polizeistrukturreform
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. LSA Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 443)
Aufgrund
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Polizeilaufbahnverordnung
§ 2 Abs. 4 der Polizeilaufbahnverordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 8 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 117), wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Direktor der Polizeiinspektion".
b) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die Nummern 9 bis 14.
2. In Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 Nm. 2 bis 16" durch die Angabe "Satz 1 Nrn. 2 bis 14" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2013 (GVBl. LSA S. 420), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 29), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Landesbereitschaftspolizei" durch die Wörter "Polizeiinspektion Zentrale Dienste" ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "Landesbereitschaftspolizei" durch die Wörter "Bereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), geändert durch § 4 der Verordnung vom 1. März 2017 (GVBl. LSA S. 37), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "Polizeidirektion" durch das Wort "Polizeiinspektion" ersetzt und nach dem Wort "Halle" wird die Angabe "(Saale)" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Polizeidirektion" durch das Wort "Polizeiinspektion" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Polizeidirektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten
Die Verordnung über Polizeidirektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 54-1), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"ZustVO PI - Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten". |
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Polizeiinspektionen
(1) Es bestehen die Polizeiinspektionen "Dessau-Roßlau", "Halle (Saale)", "Magdeburg" und "Stendal". |
(2) Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Polizeiinspektionen umfassen folgende Gebiete:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord" durch die Wörter "Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Für autobahnpolizeiliche Aufgaben ist in dem Bezirk der Polizeiinspektion Halle (Saale) für den Abschnitt der Bundesautobahn 9 von der Grenze des Bezirkes der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau bis zur Anschlussstelle "Landsberg" die Polizeiinspektion Dessau-Roßlau und im übrigen Bezirk der Polizeiinspektion Halle (Saale) die Polizeiinspektion Halle (Saale) zuständig. Für die autobahnpolizeilichen Aufgaben ist in dem Bezirk der Polizeiinspektion Stendal für den Abschnitt der Bundesautobahn 2 die Polizeiinspektion Magdeburg zuständig." |
4. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||
" § 4 Rechtsnachfolge
An die Stelle der Polizeidirektionen im Sinne des § 1 der Verordnung über Polizeidirektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung V 0 In 16. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 541), treten folgende neue Polizeiinspektionen als Rechtsnachfolger:
|
Artikel 5
Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
Die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 20. April 2015 (GVBl. LSA S. 167) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.
2. In § 8 Nr. 2 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Hilfspolizeibeamte
Die Verordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Hilfspolizeibeamte vom 29. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 48) wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
In § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vom 4. Oktober 2001 (GVBl. LSA S. 400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. LSA S. 171), werden die Wörter "das Technische Polizeiamt" durch die Wörter "die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190119
ENDE |