umwelt-online: ZustVO SOG - VO über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (LSA)

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ZustVO SOG - Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Sachsen-Anhalt -

Vom 31. Juli 2002
(GVBl. LSA 2002, S. 328; 13.11.2003 318; 22.12.2004 S. 852; 27.04.2005 S. 240; 13.05.2005 S. 260; 06.12.2005 S. 722 05; 22.12.2006 S. 564; 08.05.2007 S. 156; 05.11.2009 09; 17.06.2014 S. 288 14; 07.08.2014 S. 386 14a; 01.03.2017 S. 37 17; 18.12.2018 S. 443 18; 02.07.2024 S. 197 24)
Gl.-Nr.: 205.22



Aufgrund des § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Bau und Verkehr verordnet:

§ 1 Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe 05 18

(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind

  1. die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
  2. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg,
  3. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt wird.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren Bezirken die Polizeiinspektionen.

§ 2 Jugendschutz

Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 3 (aufgehoben) 05 17

§ 4 Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges Gesundheitswesen 05

(1) Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen Vorschriften über

  1. das Apothekenwesen und über den Betrieb von Apotheken, mit Ausnahme der Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken und über Rezeptsammelstellen,
  2. die Entwicklung, die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln, mit Ausnahme der Vorschriften über die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken,
  3. den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
  4. die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie die Anwendung von Blutprodukten und
  5. die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

ist das Landesverwaltungsamt, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund des § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen sind.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 5 Tierarzneimittelwesen 05

Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind

  1. soweit tierärztliche Hausapotheken, Tierärzte, Tierkliniken und Hersteller von Fütterungsarzneimitteln betroffen sind das Landesverwaltungsamt,
  2. im Übrigen hinsichtlich tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 6 (aufgehoben) 24

§ 7 Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen 05a, b

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sind

  1. das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich
    1. der Untersuchung und Beurteilung von Proben und der Übermittlung dabei gewonnener Daten an andere Stellen,
    2. der Überwachung weinrechtlicher Vorschriften neben den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Nummer 3,
    3. der Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Personen, die für die Herstellung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen in Unternehmen oder Betrieben verantwortlich sind,
  2. das Landesverwaltungsamthinsichtlich
    1. der Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften über das Herstellen, Behandeln, Abgeben und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
    2. der Aus- und Fortbildung von Personen, die den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen überwachen,
    3. der Entgegennahme von Nachweisen über die erforderliche berufliche Befähigung von Personen zum Betrieb eines Unternehmens zur Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln,
    4. der Erteilung erforderlicher Zulassungen, Genehmigungen, amtlicher Anerkennungen oder Registrierungen in Bezug auf das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Be- und Verarbeiten, Abgeben und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Abgabe von gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen darüber an andere Behörden oder Stellen,
    5. der Verhängung vorübergehender Verbringungsverbote und des Verlangens erforderlicher Nachweise bei der Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
  3. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 8 Rindfleischetikettierung, Fischetikettierung 05

(1) Zuständig für die Überwachung der Rindfleischetikettierung sind

  1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
    1. der Erstellung von Risikoanalysen als Grundlage für Stichprobekontrollen der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,
    2. der Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen einschließlich der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung von Daten an diese Behörden,
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständig für die Überwachung der Fischetikettierung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 9 Futtermittelwesen 05 09

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Vorschriften sind

  1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
    1. der Zulassung von Futtermittelunternehmen, einschließlich der Änderung, der Aussetzung und des Entzuges der Zulassung,
    2. der Registrierung von Futtermittelunternehmen, die Hersteller aus Drittländern vertreten,
    3. der Entgegennahme der Anzeige von Futtermittelunternehmen,
    4. der Erteilung, Änderung und Aufhebung der Genehmigung von Ausnahmen nach futtermittelrechtlichen und verfütterungsverbotsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme derer von landwirtschaftlichen Betrieben,
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 10 Tierschutz 05

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sind

  1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
    1. der Zulassung von Ausnahmen von bestimmten Betäubungs- oder Tötungsverfahren,
    2. der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten),
    3. der Genehmigung und Untersagung von Tierversuchen sowie der Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Tierversuche und Eingriffe,
    4. der Überwachung der Bestellung und Qualifikation von Tierschutzbeauftragten in Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
    5. der Zulassung von Ausnahmen bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse von Personen, die Tierversuche oder Eingriffe an Wirbeltieren vornehmen,
    6. der Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der für Tierversuche zu verwendenden Tiere und der Art der zulässigen oder durchgeführten Eingriffe,
    7. der Berufung und Unterrichtung von Tierschutzkommissionen im Zusammenhang mit Tierversuchen,
    8. der Zulassung eines Aufenthaltsortes, an dem Nutztiere während des Transportes entladen und versorgt werden müssen,
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 11 Fleischhygiene und Geflügelfleischhygenie 05

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind

  1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
    1. der Zulassung der Betriebe für die Ausfuhr von Fleisch,
    2. der Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie der Zulassung von Umpackbetrieben und von Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben,
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 Erfassung schutzbedürftiger Objekte 05

Zuständig für die Aufgaben der Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung, die sich aus dem Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), ergeben, sind

  1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Bewertung der Einstufung,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der Erfassung einschließlich der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.

§ 14 Luftverkehr und Luftsicherheit 05

(1) Zuständig für die Aufgaben nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.

§ 15 Polizeiliche Zuständigkeit im öffentlichen Verkehrsraum 24

Zuständig ist im öffentlichen Verkehrsraum auch die Polizei hinsichtlich

  1. der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die dem § 14 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und dem § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie den §§ 7 bis 10 zu Grunde liegen,
  2. der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Vorschriften über Beförderungspflichten, -entgelte und -bedingungen und Fahrpläne sowie von Vorschriften über die Ausrüstung und Beschaffenheit der genannten Fahrzeuge,
  3. der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Fahrlehrer, Fahrschulen und die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern und Fahrschülern.

§ 16 Kommunale Zuständigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum 14

(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet neben der Polizei zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs.

(2) Ohne Übergang nach § 90 Abs. 2 Satz 2 ders Kommunalverfassungsgesetzes, sind die kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern in ihrem Gebiet, im Übrigen die Landkreise für ihr Gebiet in Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften, neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig. Dies gilt nicht für die Überwachung auf Autobahnen.

(3) Sinkt die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 20.000, so bleibt die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß Absatz 2 unberührt.

§ 17 (aufgehoben) 14a

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 Verweisungsvorschrift

Soweit in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 22. März 1995 (GVBl. LSA S. 85), zuletzt geändert durch Nummer 122 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002(GVBl. LSA S. 130, 142), außer Kraft.

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