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BS LBME NRW - Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. März 2015
(MBl. NRW. Nr. 11 vom 27.04.2015 S. 250)
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
(1) Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung "Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW" (LBME NRW) geführt.
(2) Der Landesbetrieb nimmt überwiegend hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils gültigen Fassung. Der Landesbetrieb beschäftigt Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19. Februar 2003 ( GV. NRW. S. 156) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen.
§ 2 Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen
(1) Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere
in den jeweils gültigen Fassungen.
Zu den Kernaufgaben des Landesbetriebes gehören die
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.
(3) Der Landesbetrieb übernimmt Aufgaben als Konformitätsbewertungsstelle in dem von der Aufsichtsbehörde festgelegten Umfang, soweit sie innerhalb des Landes anfallen.
§ 3 Weitere gesetzliche Aufgaben
(1) Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen oder entziehen sowie im Einzelfall Aufträge erteilen.
§ 4 Sonstige Aufgaben
Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 5 Grundsätze, Organisation
(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbstständig wahr.
(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.
(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.
§ 6 Betriebsleitung
(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
(2) Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
(3) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der Aufsichtsbehörde.
(5) Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 7 Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 8 Grundsatz
(1) Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen. Der Landesbetrieb versteht sich als moderner Dienstleister, der seine Aufgaben zum Schutz von Verbrauchern und eines fairen Wettbewerbs effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.
(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft als Landesbetrieb nach § 14a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes - zu treffen.
§ 9 Betriebsvermögen
Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außen anlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.
§ 10 Finanzierung
(1) Die Erledigung der nach den §§ 2 und 3 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.
(2) Leistungen nach § 4 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht.
(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt. Die Entgelthöhe ist jährlich zu prüfen und ggfls. zu aktualisieren. Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.
(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 11 Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.) dargestellt.
(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.
(5) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu beachten.
§ 12 Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiter überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.
(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
§ 13 Rücklagen
Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.
§ 14 Versicherungsschutz
Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Das Finanzministerium kann zulassen, dass zur Deckung spezieller Risiken anstelle der Eigenversicherung Fremdversicherungen abgeschlossen werden. Die Höhe etwaiger Versicherungsprämien können durch das Finanzministerium unter Orientierung an den marktüblichen Entgelten festgelegt werden.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 15 Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Landesbetrieb betreibt eine Finanzbuchhaltung, eine Betriebsbuchführung und eine Kosten- und Leistungsrechnung. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf (§ 264 Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 87 LHO sind zu beachten.
(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabei sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind. Insbesondere sind darzustellen
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff. Handelsgesetzbuch durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.
(6) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§ 16 Zahlungsverkehr
(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 12-14 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anl. 2 zu Nr. 5.1.2 zu § 79 LHO).
§ 17 Controlling
Der Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.
VI. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 30. Juni 2003 ( MBl. NRW. S. 755) aufgehoben.
___________________________________
[1] Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
[2] Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686)
[3] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110)
[4] Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009)
[5] Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)
[6] Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren (Feingehaltsgesetz - FeinGehG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1984 (BGBl. III, Gliederungsnummer 7142-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594)
[7] Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (VAP Eich) vom 5. April 2005 ( GV. NRW. S. 274)
ENDE |