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Änderungstext
Siebentes Gesetz zur Änderung
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Vom 26. Juli 2006
(GVBl. Berlin Nr. 30 vom 08.08.2006 S. 878)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl S. 869), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort "künftiger durch das Wort "von" ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. andere Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten beitragen wird," | "2. andere Personen, wenn die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten unerlässlich ist; dies ist anzunehmen, wenn eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zu den in Nummer 1 genannten Zwecken bedienen will,". |
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch den anordnenden Beamten zu dokumentieren."
c) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel darf in oder aus Wohnungen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dein Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Außerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist das Abhören und Aufzeichnen unterbrochen worden, darf diese Maßnahme unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fortgeführt werden. Die Datenerhebung. die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Datenerhebung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit durch sie in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden." | "Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 4a sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden." |
bb) Es werden folgende neue Sätze 5 bis 13 eingefügt:
"Die Anordnung des Richters bedarf der Schriftform. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4a können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben. geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 4a Satz 8 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 14.
e) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Nach den Absätzen 4 und 4a erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies
erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden."
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Nach Abschluss der Maßnahme ist diejenige Person, gegen die die Maßnahme angewandt worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie und Unterlagen über hieraus gewonnene Erkenntnisse unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung." | "(7) Nach Abschluss einer Maßnahme nach den Absätzen 4 und 4a ist die betroffene Person zu unterrichten. Bei einer Person nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unterbleibt die Unterrichtung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren Absatz 5 Satz 3 und 13 entsprechend" |
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Das gilt auch für Unterlagen, deren Rechtmäßigkeit nicht richterlich bestätigt worden ist."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die neuen Sätze 3 bis 5.
h) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen." | "Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 4 und 4a und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen." |
3. Es wird folgender § 29b eingefügt:
" § 29b Blockierung des Mobilfunkverkehrs
Bei einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben kann die Polizei im Nahbereich einer Sprengvorrichtung zur Entschärfung den Mobilfunkverkehr blockieren."
4. Es wird folgender § 46a eingefügt:
" § 46a Aufzeichnung von Anrufen
Die Polizei und die Ordnungsbehörden können Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist."
Artikel II
Neubekanntmachungsermächtigung
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten in der Inhaltsübersicht zu bereinigen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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