umwelt-online: ASOG Bln - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - Berlin - (2)

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§ 36 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen 21

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 38 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
  2. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen,
  3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen werden darf.

(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulässig.

(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
  2. sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder
  3. dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind.

(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 37 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen 15 18

(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Ordnungsbehörde oder Polizei sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

§ 37a Umsetzung von Fahrzeugen 21

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ein abgestelltes Fahrzeug zur Abwehr einer von diesem ausgehenden Gefahr selbst oder durch eine oder einen Beauftragten an eine Stelle im öffentlichen Verkehrsraum verbringen, an der das Parken gestattet ist (Umsetzung). § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ist eine Umsetzung nach Absatz 1 mangels Erreichbarkeit einer geeigneten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. § 38 bleibt unberührt; die §§ 39 bis 41 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Umsetzung und Sicherstellung eines stillliegenden Wasserfahrzeugs oder eines stillliegenden sonstigen Schwimmkörpers.

§ 38 Sicherstellung

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen,
    4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 39 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 40 Verwertung, Vernichtung, Einziehung 15

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 41 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 41a Operativer Opferschutz 21

(1) Die Polizei kann für eine Person Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern sowie die geänderten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich und die Person für die Schutzmaßnahme geeignet ist und ihr zustimmt. Maßnahmen nach Satz 1 können auf Angehörige der Person und ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist und die Personen den Maßnahmen zustimmen.

(2) Personen nach Absatz 1 dürfen unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) § 26 Absatz 2 findet Anwendung auf diejenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Maßnahmen nach Absatz 1 betraut sind, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt.

§ 41b Sicherheitsgespräch 21

Die Polizei kann eine Person informieren, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine andere Person werde in einem absehbaren Zeitraum eine Straftat begehen oder an ihrer Begehung teilnehmen, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommt oder ihre Kenntnis von der drohenden Straftat unbedingt erforderlich ist, um ihr ein gefahrenangepasstes Verhalten zu ermöglichen. Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll das Sicherheitsgespräch außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen.

Zweiter Unterabschnitt
Befugnisse für die weitere Datenverarbeitung

§ 42 Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Ordnungsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und nutzen dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist.

(3) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form nutzen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

§ 43 Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien

(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur vorbeugenden Bekämpfung von sonstigen Straftaten, die organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden und mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen.

(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

§ 44 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs 07 15

(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung einer Aufgabe der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
  2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch den Empfänger erforderlich ist oder
  3. sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Datenübermittlungen berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungsbehörden und Polizeibehörden übermittelt werden. Die Übermittlung dieser Daten ist ferner zulässig an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zuständigen, im Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, genannten Behörden sowie an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zuständigen, im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, genannten Behörden, soweit dies zur Durchführung der genannten Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

(5) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Empfänger bestehen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.

§ 45 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist oder

  1. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen,
  2. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die betroffene Person eingewilligt hat oder in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

(2) § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§ 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen 11a 18

(1) Soweit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wegen besonderer Gefahren bei Großveranstaltungen erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben und die Übermittlung im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung im Hinblick auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfanges der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Die Übermittlung beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken. Die Polizei hat die Betroffenen vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Inhalt der Übermittlung und die Empfänger zu informieren, soweit diese nicht auf andere Weise Kenntnis hiervon erhalten haben. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 über die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen findet nicht statt, soweit diese innerhalb der letzten zwölf Monate von einer anderen Polizeibehörde des Bundes oder eines Landes zuverlässigkeitsüberprüft wurden.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu Zwecken der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich oder elektronisch zur Einhaltung dieser Zweckbestimmung zu verpflichten.

(3) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer Veranstaltung nach Absatz 1 beabsichtigt ist.

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren 07 18

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.

(2) Die nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzulegen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Die Polizei kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

§ 46a Aufzeichnung von Anrufen

Die Polizei und die Ordnungsbehörden können Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ist.

§ 47 Besondere Formen des Datenabgleichs 07 15 21

s(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Antragsberechtigt ist die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 48 Abs. gilt nicht. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.

§ 48 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören. Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen regelmäßig

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.

(5) Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1 zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.

(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. die Nutzung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

§ 49 Errichtungsanordnung 07
(Dateienrichtlinie)

(1) Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

§ 50 Auskunftsrecht 07

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten kann erforderlichenfalls verlangt werden, dass Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(4) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4. Dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind die Gründe der Auskunftsverweigerung darzulegen. Die Mitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

(6) Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Ordnungsbehörden und die Polizei unbeschadet des Absatzes 2 der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.

§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes

Die Vorschriften der §§ 6a, 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 17 des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe

§ 52 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Berliner Feuerwehr leistet nach Absatz 1 Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben steht.

(3) Die Polizei und die Berliner Feuerwehr sind nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 53 Verfahren 18

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 54 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Verordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 55 Ermächtigung

Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 1) erlassen.

§ 56 Inhalt

(1) Verordnungen zur Gefahrenabwehr dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den zuständigen Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Von mehreren möglichen und geeigneten allgemeinen Geboten oder Verboten sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Eine Verordnung zur Gefahrenabwehr darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Verordnungen zur Gefahrenabwehr müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von Verordnungen zur Gefahrenabwehr sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. In Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

§ 57 Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen

In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 58 Geltungsdauer

Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine Verlängerung lediglich der Geltungsdauer ist unzulässig.

Fünfter Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 59 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand

  1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,
  2. als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
  3. bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung

einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 60 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei verursacht worden ist.

§ 61 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 60 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 62 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 63 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 64 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 65 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Einschränkung von Grundrechten 21

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren 20a

(1) Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt nach Nummer 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. In diesem Fall entscheidet die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch.

§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften 07

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständige Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.

§ 69 Übergangsregelung

Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes personenbezogene Daten in automatisierten Dateien oder waren Bewertungen in Dateien gespeichert, ist § 43 Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 70 Evaluation 07

Über die nach den §§ 19a (Videoüberwachung zur Eigensicherung), 21a (Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen), 24b (Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen) sowie 25a (Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten) vorgenommenen Maßnahmen ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Januar 2010 vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen geben.

§ 71 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.*

(2) (überholt)

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften des nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Gesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

___________
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. 119).

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