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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 337)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
A. Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt:
" § 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen"
2. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
" § 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen
(1) Soweit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wegen besonderer Gefahren bei Großveranstaltungen erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben und die Übermittlung im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung im Hinblick auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfanges der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Die Übermittlung beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken. Die Polizei hat die Betroffenen vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Inhalt der Übermittlung und die Empfänger zu informieren, soweit diese nicht auf andere Weise Kenntnis hiervon erhalten haben. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 über die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen findet nicht statt, soweit diese innerhalb der letzten zwölf Monate von einer anderen Polizeibehörde des Bundes oder eines Landes zuverlässigkeitsüberprüft wurden.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu Zwecken der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zur Einhaltung dieser Zweckbestimmung zu verpflichten.
(3) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer Veranstaltung nach Absatz 1 beabsichtigt ist."
B. Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "Prüfingenieuren" durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren" ersetzt.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Einteilung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Führung von Bewerberlisten, die Bestellung und die Beendigung der Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben, | "d) die Einteilung und Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur Schornsteinfegerin oder zum Schornsteinfeger für einen Bezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben," |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) die Marktaufsicht gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes; | "(3) die Marktüberwachung gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30) und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist;" |
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Absatzbezeichnung "(6)" werden folgende Wörter eingefügt:
"die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit. Dies sind"
bb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,
b) die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung; | "a) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,
b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes," |
cc) Es werden die folgenden Buchstaben c bis g angefügt:
"c) die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
d) die Anerkennung, Benennung und Überwachung von zugelassenen Stellen und von zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 11 Absatz 1 bis 3 und 5 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, sofern keine Zuständigkeit der Deutschen Akkreditierungsstelle im Sinne des Akkreditierungsstellengesetzes vorliegt,
e) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 und 5 des Sprengstoffgesetzes,
f) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt,
g) die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes;"
c) Die Absätze 7 bis 11
(7) die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, die Ordnungsaufgaben der Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 1 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes;(8) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes;
(9) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;
(10) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes;
(11) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt;
werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 7 und 8.
e) In dem neuen Absatz 8 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
f) Es wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
"(9) die Beauftragung von Stellen nach dem Tierseuchenrecht."
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und den auf Grund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."
4. In Nummer 5 Absatz 1 wird die Angabe "(Nr. 2 Abs. 1)" durch die Angabe "(Nummer 2)" ersetzt.
5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ausländern" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländern" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Asylbewerbern" durch die Wörter "Asylbewerberinnen und Asylbewerbern" ersetzt.
c) In Absatz 8 wird das Wort "Anbieter" durch das Wort "Angebote" ersetzt.
6. In Nummer 7 Absatz 1 wird das Wort "Künstler" durch die Wörter "Künstlerinnen und Künstler" ersetzt.
7. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(Nr. 24 Abs. 2)" durch die Angabe "(Nummer 24 Absatz 3)" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "zuständig sind" ein Komma und die Wörter "und nach § 3 Absatz 4, den §§ 5 bis 16 und nach § 18 des Batteriegesetzes einschließlich der dazu erforderlichen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 des Batteriegesetzes und der entsprechenden Anordnungen und Überwachungen nach den §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "die Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz" durch die Wörter "sowie auf Grundstücken, bei denen ein Frei stellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig ist, und die Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Wasserverbandsgesetz" die Wörter "und dem Wassersicherstellungsgesetz" eingefügt.
e) In Absatz 8 wird die Angabe "(Nummer 3 Absatz 9)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe f)" ersetzt.
f) In Absatz 9 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
g) Absatz 10
(10) die Ordnungsaufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und den auf Grund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
wird aufgehoben.
8. Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) nach dem Personenbeförderungsgesetz, | "d) nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie nach europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen," |
9. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen; die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern; | "(1) die Zulassung von Totalisatorunternehmen, Buchmacherinnen und Buchmachern sowie Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen für Pferderennen;" |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Versteigerern" durch die Wörter "Versteigerinnen und Versteigerern" ersetzt.
10. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört: | "Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist." |
11. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz, | "h) der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, insbesondere der Aufsicht über die für einen Bezirk bestellte Schornsteinfegerin oder den für einen Bezirk bestellten Schornsteinfeger einschließlich des Erlasses der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbescheide," |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Arbeitgeber" durch die Wörter "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber", das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern", die Wörter "mit einem Dritten" durch die Wörter "mit Dritten" und das Wort "diesen" durch das Wort "diese" ersetzt.
12. Nummer 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) die Veterinäraufsicht, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 10) zugewiesen; | "(6) die Veterinäraufsicht, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 8 Buchstabe e) zugewiesen, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 10) zugewiesen;" |
13. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Betreiber" durch die Wörter "Betreiberinnen und Betreiber" ersetzt.
b) In Absatz 14 werden nach dem Wort "Eisaufsicht" die Wörter "(jeweils Ordnungsaufgaben und technische Aufsicht)" eingefügt.
14. In Nummer 19 Absatz 3 Buchstabe c wird die Angabe "(Nummer 3 Absatz 10)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b)" ersetzt.
15. Nummer 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) die Feldaufsicht;
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
c) In dem bisherigen Absatz 2 Buchstabe g werden die Wörter "Ausstellern und Anbietern" durch die Wörter "Ausstellerinnen und Ausstellern sowie Anbieterinnen und Anbietern" ersetzt.
16. Nummer 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a
a) die Aufhebung von Bedingungen und Auflagen zu unbefristeten Aufenthaltstiteln auf Antrag,
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen, | "a) die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen und die Ausstellung von Freizügigkeitsbescheinigungen," |
c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Aufenthaltstitels" werden die Wörter "als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) und nach einem einheitlichen Vordruckmuster" eingefügt.
d) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Übertragung von vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilten gültigen Aufenthaltstiteln in neu ausgestellte Pässe oder Passersatzpapiere bei Vorlage des ungültig gewordenen Passes oder Passersatzpapieres, | "c) die Ausstellung von Aufenthaltstiteln als elektronischer Aufenthaltstitel und nach einem einheitlichen Vordruckmuster für vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ausgestellte und noch gültige Aufenthaltstitel bei Ablauf des bisherigen Passes oder Passersatzpapiers und Vorlage eines neu ausgestellten oder verlängerten Passes oder Passersatzpapiers, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des elektronischen Aufenthaltstitels und bei Ablauf von dessen Gültigkeit aufgrund der Überschreitung der maximalen Geltungsdauer von zehn Jahren," |
e) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d und in ihm das Wort "Inhabern" durch die Wörter "Inhaberinnen und Inhabern" ersetzt.
f) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Inhabern von Aufenthaltstiteln, sofern die Aufenthaltstitel vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilt oder verlängert wurden; | "e) die Änderung der Wohnanschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels und auf dem Kartenkörper im Falle einer An- oder Ummeldung," |
g) Es wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) die Aktivierung und Deaktivierung, Sperrung und Entsperrung der Funktion der elektronischen Identität (eID-Funktion) des elektronischen Aufenthaltstitels und die Änderung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN);"
17. Nummer 22b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben i wird nach dem Wort "Biotopschutzes" ein Komma angefügt.
b) Es wird folgender Buchstabe j angefügt:
"j) Straßennamensschildern"
18. Nummer 23 Absatz 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Kontrollen nach den Unterabschnitten 1.8.1.1 und 1.8.1.4 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt. | "b) Kontrollen nach den Unterabschnitten 1.8.1.1 und 1.8.1.4 zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnengewässern (ADN) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt." |
19. Nummer 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "der Arbeitsschutz einschließlich" durch die Wörter "die Ordnungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzrecht", das Wort "Heimarbeiterschutzes" durch die Wörter "Schutzes der in Heimarbeit Beschäftigten" und die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6 und 10)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6)" ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit und nach § 5 des Pflegezeitgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe "(Nummer 3 Absatz 7)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6)" und die Wörter "sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den nur aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der Vollzug des Abschnitts 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung)" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "(Nummer 3 Absatz 8)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6)" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "(Nummer 3 Absatz 9)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6)" ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Wörter "Medizinproduktegesetz und den auf Grund des Medizinproduktegesetzes" durch die Wörter "Medizinproduktegesetz und den nur auf Grund des Medizinproduktegesetzes" und die Angabe "(Nummer 3 Absatz 11)" durch die Angabe "(Nummer 3 Absatz 6)" ersetzt.
f) In Absatz 8 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b)oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind. | "(9) die Ordnungsaufgaben nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien über gefährliche Stoffe, auf die in Arbeitsschutzvorschriften und im Chemikaliengesetz ver wiesen wird, sowie nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die dem Schutz von Personen (Beschäftigte und Andere) dienen und die nicht ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes erlassen wurden, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist;" |
h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) die Ordnungsaufgaben nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke und nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien, auf die in diesen drei Verordnungen verwiesen wird, soweit es nicht Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht sind;"
i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
20. In Nummer 25 Absatz 4 werden die Wörter " § 14 Satz 2 bis 4 des Zivilschutzgesetzes" durch die Wörter " § 15 Satz 2 bis 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes" ersetzt.
21. In Nummer 30 Absatz 2 wird nach den Wörtern "die Ordnungsaufgaben nach" die Angabe "Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe a," gestrichen.
22. Nummer 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländern, die nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerbern und nach §§ 15a, 23 Abs. 2 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist; | "(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerbende nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Auslände rinnen und Ausländern, die nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und nach den §§ 15a, 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rücknahme und der Widerruf der Berufserlaubnis, der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung sowie der Heilpraktikererlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Approbation, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Medizinalfachpersonal, Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker; | "(2) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rücknahme und der Widerruf der Berufserlaubnis, der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung sowie der Heilpraktikererlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Approbation, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Medizinalfachpersonal, Tierärztinnen und Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker;" |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes; | "(5) die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes; " |
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnteilhabegesetz" die Wörter "und den auf Grund des Wohnteilhabegesetzes erlassenen oder weiter anzuwendenden Rechtsverordnungen" eingefügt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Sera, Impfstoffen und Antigenen im Sinne des § 17c Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zum Zwecke der Abgabe an andere, und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr; Anordnungen nach § 17c Absatz 5 des Tierseuchengesetzes bezüglich Mittel, die von im Land Berlin ansässigen pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden; Aufgaben der zuständigen Behörde beim Erfassen und Auswerten von Risiken und bei der Rücknahme der Freigabe nach den §§ 30 und 34 der Tierimpfstoffverordnung für Mittel, die von im Land Berlin ansässigen pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden;"
23. Nummer 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die Aufgaben nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung der Anerkennung und Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Schulungsstätten sowie Schulungen nach den Anlagen VIII c, XVII, XVII a und XVIII d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Anerkennung von Schulungsstätten nach § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung und über die Schulungen, einschließlich des Widerspruchsverfahrens, nach § 47b Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, | "b) die Aufgaben nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Anerkennung und Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Schulungsstätten und Schulungen sowie die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchungen und der Schulungen nach den Anlagen VIIIc, XVII, XVIIa und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Genehmigungsbehörde nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge," |
bb) In Buchstabe d werden die Wörter "nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr und" gestrichen.
b) In Absatz 10 werden nach den Wörtern "erlassenen Rechtsverordnungen" die Wörter "sowie der europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen" eingefügt."
24. Nummer 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Buchstabe d werden nach dem Wort "Wegeleitsystemen" die Wörter "mit Ausnahme der Anordnung von Straßennamensschildern" eingefügt.
b) In Absatz 8 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen, die sich über das Land Berlin hinaus erstrecken oder mehrere Länder berühren."
25. Nummer 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, Schulung und Prüfung von Personal nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Luftsicherheitsgesetzes;"
b) Die bisherigen Absätze 10 bis 18 werden die Absätze 11 bis 19.
Artikel II
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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