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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und anderer Gesetze sowie über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz
- Berlin -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 10 vom 29.04.2014 S. 99)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Der Nummer 13 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Durchführung des Transplantationsgesetzes."
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2013 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
wird aufgehoben.
2. Nummer 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 16 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es werden die folgenden Absätze 17 bis 19 angefügt:
"(17) die Ordnungsaufgaben nach dem Transplantationsgesetz;
(18) die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung;
(19) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Artikel 3
Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Bewertung
ausschließlich zuständig ist. | "(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Prüfung und Bewertung
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 5 nicht anzuwenden."
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Jedem Ausschuss zur Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören:
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Personen" das Wort "sowie" eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik"
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes oder der Leistungsbewertungsprüfung eines Invitro-Diagnostikums kann nur bis zur Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung der Ethik-Kommission an den Sponsor zurückgenommen werden. | "Der Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes, der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums, eines Immunisierungsprogrammes, der für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlung der spendenden Person oder der Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik kann nur bis zur Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung der Ethik-Kommission an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgenommen werden." |
Artikel 4
Gesetz über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der den Ländern in § 9b des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingeräumten Befugnisse Näheres zu regeln.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE
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