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EKG Berlin - Ethik-Kommissionsgesetz Berlin
Gesetz zur Errichtung einer Ethik-Kommission des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 7. September 2005
(GVBl Nr. 32 vom 16.09.2005 S. 466; 03.03.2010 S. 122 10a 10b; 21.09.2012 S. 290 12; 16.04.2014 S. 99 14; 10.12.2018 S. 674 18; 14.09.2021 S. 1018 21 21a i.K)
Gl.-Nr.: 2120-9
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausschließlich zuständig ist für die Prüfung und Bewertung
(2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei klinischen Prüfungen und sonstigen klinischen Prüfungen sowie Leistungsstudien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2 auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern zum Zwecke der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden.
(3) Die Ethik-Kommission ist rechtlich unselbständig. Ihre Geschäftsführung wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin wahrgenommen (Geschäftsstelle).
(4) Die Regelungen des § 8 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(1) Die Ethik-Kommission besteht aus mindestens 40 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin für die Dauer von vier Jahren berufen; sie können vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Auswahl der Mitglieder sind Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen zu berücksichtigen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Ethik-Kommission nimmt ihre Aufgaben in Ausschüssen von jeweils mindestens acht ständigen Mitgliedern wahr. Neben diesen Mitgliedern kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin jedem der Ausschüsse weitere Mitglieder mit besonderer Sachkunde und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 externe Sachverständige zuordnen, die von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses bei Bedarf zu den Beratungen und Beschlussfassungen hinzugezogen werden können. Über die Anzahl der Ausschüsse entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 5 nicht anzuwenden.
(2a) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a, von Immunisierungsprogrammen und von für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören:
(2b) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 und sonstiger klinischer Prüfungen im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 bei Menschen oder zur Bewertung von Leistungsstudien von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören:
(2c) Jedem Ausschuss zur Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören:
(2d) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die nach § 41a Absatz 3 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung erforderlichen Personen und eine Apothekerin oder ein Apotheker sowie im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, als ständige Mitglieder angehören.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ordnet die Mitglieder der Ethik-Kommission den Ausschüssen zu und bestimmt für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie für jeden Ausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und für diese jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied der Ethik-Kommission kann mehr als einem Ausschuss zugeordnet werden
(4) Jeder Ausschuss entscheidet über die ihm vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zur Bewertung übertragenen
selbstständig. Die Bewertungen sind nach anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Verfahren und Kriterien sowie gemäß maßgeblichen internationalen ethischen Normen und Standards vorzunehmen. Entscheidungen eines Ausschusses gelten als Entscheidungen der Ethik-Kommission.
(5) Die Mitglieder der Ethik-Kommission und die externen Sachverständigen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie werden ehrenamtlich tätig und haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Beteiligung Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitglieder der Ethik-Kommission sind keine Beamten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GVBl. Sb. I 204-1), das zuletzt durch Nummer 42 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist.
(6) Für die Amtshandlungen der Ethik-Kommission einschließlich der Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 2 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 4, § 11 Absatz 1 sowie der §§ 13, 20, 21 und 22 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Erhebung von Gebühren in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 40 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in der jeweils geltenden Fassung
(7) Auf das Verfahren der Ethik-Kommission findet das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzend Anwendung, soweit nicht durch das Recht der Europäischen Union oder des Bundes, dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes geregelt ist. Der Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels, der klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung eines Produktes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745, der Leistungsstudie eines Produktes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746, eines Immunisierungsprogrammes, der für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlung der spendenden Person oder der Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik kann nur bis zur Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung der Ethik-Kommission an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgenommen werden. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist Satz 2 nicht anzuwenden.
(8) Gegen zustimmende Bewertungen oder ihre Nebenbestimmungen findet das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt. Über den Widerspruch gegen ablehnende Bewertungen in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1a bis 5 entscheidet der Ausschuss, der die Bewertungsentscheidung getroffen hat.
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |