Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 7. April 2015
(GVBl. Nr. 5 vom 20.04.2015 S. 66)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder, des Bundes sowie ausländischer Staaten in Berlin"

b) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24c Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung"

c) Der Angabe zu § 40 werden nach dem Wort "Vernichtung" ein Komma sowie das Wort "Einziehung" angefügt.

2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeidienstkräfte des Landes Berlin im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen, oder soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Berliner Polizeidienstkräften im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin" § 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder, des Bundes sowie ausländischer Staaten in Berlin"

b) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern" die Wörter "oder mit dem Bund" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt."

4. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:

" § 24c Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 27 Absatz 1 und 2 polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorsteht.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.

(3) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen. Der Bericht enthält Angaben über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine Anordnung des Richters erforderlich ist. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch den anordnenden Beamten zu dokumentieren."(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Behördenleitung beziehungsweise ihre Vertretung im Amt angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Die Behördenleitung kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und ihre Vertretung im Amt sowie die Leitungen der Direktionen und ihre Vertretungen im Amt übertragen. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahmen sind durch die anordnende Person zu dokumentieren."

b) In Absatz 5 Satz 14 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs sowie den Anlass der Beobachtung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur Polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn das bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird."(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers sowie den Anlass der Beobachtung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur Polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person, des Fahrzeugs oder des Containers melden können, wenn das bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs" durch die Wörter "des Fahrzeugs, des Containers und des Führers des Fahrzeugs oder des Containers" ersetzt.

7. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen."Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für diese Wohnung, die Wohnung, in der die verletzte oder gefährdete Person wohnt, den jeweils unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen.

8. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" durch die Wörter "Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
In Fällen des Absatzes 2 ist die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. "In Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt."

c) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gebühren werden nur für die Entscheidung, die die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt, sowie das Beschwerdeverfahren erhoben."

9. In § 33 wird Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist."3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist; über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oder die Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a, 306 bis 306c, 306f und 308 des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird; in der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 darf in diesen Fällen vier Tage nicht überschreiten."

10. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

11. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden nach dem Wort "Vernichtung" ein Komma sowie das Wort "Einziehung" angefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "unbrauchbar gemacht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "vernichtet" die Wörter "oder eingezogen" eingefügt.

12. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die Wörter "sowie an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zuständigen, im Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) genannten Behörden, soweit dies zur Durchführung des genannten Gesetzes erforderlich ist" und das nachfolgende Komma gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung dieser Daten ist ferner zulässig an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zuständigen, im Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, genannten Behörden sowie an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zuständigen, im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, genannten Behörden, soweit dies zur Durchführung der genannten Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist."

13. In § 47 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE