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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
- Berlin -

Vom 16. März 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 27.03.2018 S. 186, ber. S. 381)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gefahrenbeherrschungsgesetzes

Die §§ 1 bis 3 des Gefahrenbeherrschungsgesetzes vom 24. November 2000 (GVBl. S. 494) werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden.

(2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, verwandt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden.

(2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwandt.

§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

Die Vorschriften der §§ 24, 25, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des § 1 Abs. 1, 2 und 5, § 2 und des Zweiten und Vierten Teils der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend.

§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

Die Vorschriften der §§ 23, 23a, 23b, 23c, 24, 25, 25a, des § 31 Absatz 2a, der §§ 52, 58a, 58b, 58c, 58d und des § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a, 5, 6 und 7, Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 22 folgende Angaben eingefügt:

" § 22a Verfahren bei Planfeststellung und Plangenehmigung

§ 22b Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 10

Träger des Vorhabens, Anhörungsbehörde und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 4 gilt entsprechend. Ordnung und sonstiger Straßen sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde; Anhörungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens sind die Grundsätze der Planung bei Vorhaben nach Satz 1 dem Abgeordnetenhaus, bei Vorhaben nach Satz 2 der zuständigen Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. Bei der Planaufstellung ist die frühzeitige Beteiligung und das Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung sicherzustellen. Planfeststellungsbehörde ist in allen Planfeststellungsverfahren die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung. Über die Trassenauswahl ist vor Einleitung eines Verfahrens Benehmen mit den betroffenen Bezirken herzustellen.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Besteht nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist für den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme

  1. den angemessenen Sicherheitsabstand zu Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) nicht einhält und
  2. Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Die Planaufstellungsbehörde gibt öffentlich bekannt, dass eine Planfeststellung unterbleibt, wenn ihre Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1, nicht aber nach Satz 1 Nummer 2 gegeben sind. Die Absätze 4 und 5 sowie § 74 Absatz 6 und 7 und § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei Maßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.

d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7

(5) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde soll ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeben.

(6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Straßen I. Ordnung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf die Verlängerung begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:

" § 22a Verfahren bei Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Bei der Planaufstellung sind die frühzeitige Beteiligung und das Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung sicherzustellen.

(2) Vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens sind die Grundsätze der Planung bei Vorhaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1 dem Abgeordnetenhaus, bei Vorhaben nach § 22 Absatz 1 Satz 2 der zuständigen Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. Über die Trassenauswahl ist vor Einleitung eines Verfahrens Benehmen mit den betroffenen Bezirken herzustellen.

(3) Bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 hat der Plan neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU zu umfassen. § 73 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung hat neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen zu enthalten. Wenn die Planfeststellung ausschließlich auf Grund von § 22 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen ist, kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten.

(4) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Personen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde soll ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeben.

(5) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Straßen I. Ordnung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf die Verlängerung begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.

§ 22b Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstiger Straßen ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde.

(2) Anhörungsbehörde ist die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.

(3) Planfeststellungsbehörde ist die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung."

4. In § 23 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 6" durch die Angabe " § 22a Absatz 6" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Dem § 11 des Landesseilbahngesetzes vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Nummer 106 der Anlage des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung, wenn die geplante Maßnahme

  1. den angemessenen Sicherheitsabstand zu Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) nicht einhält und
  2. Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Bei Maßnahmen nach Satz 1 hat der Plan neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU zu umfassen. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung der Auslegung neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen zu enthalten."

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

In Nummer 10 Absatz 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird die Angabe " § 22" durch die Wörter "den §§ 22 bis 22b" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Nummer 18 Absatz 1 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen und Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zu überwachenden Anlagen;"(1)
  1. die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen und Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zu überwachenden Anlagen,
  2. die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren,
  3. die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz; "

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

§ 13 Absatz 4a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechts verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben der abfallrechtlichen Nachweisführung zu übertragen."(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechtsverordnung weitere abfallrechtliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
  1. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
  2. der abfallrechtlichen Nachweisführung,
  3. den Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie dem Handeln und Makeln von Abfällen,
  4. der Notifizierung von Sachverständigen oder
  5. sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung ."

Artikel 8
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ordnungsangelegenheiten nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz vom 30. März 2001 (GVBl. S. 94) wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung zur Zuweisung von Aufgaben im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an die Bezirke von Berlin vom 11. Oktober 2016 (GVBl. S. 821) wird aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 180509

ENDE