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KrW-/AbfG Bln - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin
- Berlin -
Vom 21. Juli 1999
(GVBl. 1999 S. 413; 2001 S. 260; 16.09.2004 S. 397 04; 11.07.2006 S. 819 06; 26.03.2009 S. 133 09; 02.02.2011 S. 50 11; 16.03.2018 S. 186 18; 02.12.2020 S. 1444 20; 23.03.2023 S. 120 23 i.K.)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.
Zweiter Abschnitt
Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 20
(1) Das Land Berlin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit diese Aufgabe nicht in § 5 den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wird.
(2) Die Bezirke stellen entgeltpflichtig Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen von Rücknahmepflichten im Sinne des § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abfälle nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) von der Entsorgung ausgeschlossen werden.
§ 3 Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 11
(1) Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(2) Das Land Berlin fördert in seinem Gebiet die Abfallvermeidung.
(3) Die Verpflichtung des Landes Berlin zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang soll das Land Berlin neben seiner eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.
(4) Das Land Berlin ist verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
(6) Die eingesammelten Abfälle sind der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 13 anzudienen. § 13 gilt für die nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 eingesammelten Problemabfälle entsprechend.
§ 4 Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle 20 23
(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die
verbotswidrig gelagert oder abgelagert wurden, sind von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zum Zwecke der Entsorgung einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher oder die Verursacherin nicht hinreichend Erfolg versprechend sind. Die Kosten hierfür trägt das Land Berlin.
(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder vertraglich begründeten Abfallentsorgungspflichten für alle nicht unter Absatz 1 fallenden Flächen sowie Unterhaltungspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Reinigungspflichten. Dies betrifft insbesondere
(1) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der §§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Land Berlin mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.
(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(3) Beauftragungen Dritter im Sinne von § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegen unter Berücksichtigung der Interessen der Anstalten des öffentlichen Rechts der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde sowie der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Alle beauftragten Dritten sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung fortlaufend Angaben über die Durchführung der beauftragten Tätigkeit zu machen und jederzeit Auskunft zu erteilen.
(5) Kosten, die durch Leistungen beauftragter Dritter entstehen, sind in die gemäß § 8 zu erstellende Entgeltordnung oder Gebührensatzung aufzunehmen.
(6) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Abfallberatungspflicht nach § 38 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Abfallberatung umfasst auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist. Die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, sind insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen einzusetzen. Dabei sind die im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertung zu beachten.
(7) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt auch die Bewirtschaftung sowie Weiterleitung der Mittel, die gemäß § 6 der Verpackungsverordnung von den Systembetreibern an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet werden.
§ 6 Abfallwirtschaftskonzept 09 11
(1) Das Land Berlin stellt für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf und schreibt es regelmäßig fort. Besteht im Land Berlin ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument für das Land Berlin. Es enthält mindestens
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen: Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist ständig fortzuschreiben und mindestens alle fünf Jahre in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Absatz 4 gilt entsprechend für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts. Jeder hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.
§ 7 Abfallbilanzen
(1) Das Land Berlin erstellt jährlich bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe darzustellen. Soweit dem Land Berlin Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese in die Abfallbilanz aufzunehmen.
(2) Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder hat das Recht, bei der zuständigen Behörde in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.
§ 8 Gebühren und Entgelte 04 20
(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 sind durch Gebühren zu decken, die nach Maßgabe einer Gebührensatzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu zahlen sind, sofern nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gebührenschuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere
(3) Bei der Festlegung der Gebühren sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.
(4) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 3 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 9 Pflichten der Abfallbesitzer 20
(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 sind in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.
(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) legen in einer Abfallwirtschaftssatzung Anordnungen über Art und Zahl der Behälter, Zeitpunkt und Häufigkeit der Entleerungen sowie Anforderungen zu Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter fest und können Einzelanordnungen hierzu treffen. Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.
§ 10 Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts
(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner .Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere wenn
(2) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
§ 11 Getrenntsammlung von Abfällen
(1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sollen insbesondere folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden:
(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) oder beauftragte Dritte stellen zur Getrenntsammlung der genannten Abfallfraktionen Abfuhrbehälter auf, in die die genannten Abfallfraktionen einzufüllen sind, es sei denn, es handelt sich um Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben die Aufstellung von getrennten Abfuhrbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Für die in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen können besondere Sammelstellen oder eine besondere Abfuhr eingerichtet werden.
§ 12 Private Entsorgungsträger
Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen auf Grund des § 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet § 8 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
§ 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben 11 18
(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.
(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere
(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechtsverordnung weitere abfallrechtliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
(5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz festgesetzt werden. Das Entgelt bemisst sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen, die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr kann nach festen Sätzen öder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlags zur Deckung des Verwaltungsaufwands der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eins Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann
(7) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Brandenburg tätig wird.
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