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Regelwerk, Abfall
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KrW-/AbfG Bln - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin

- Berlin -

Vom 21. Juli 1999
(GVBl. 1999 S. 413; 2001 S. 260; 16.09.2004 S. 397 04; 11.07.2006 S. 819 06; 26.03.2009 S. 133 09; 02.02.2011 S. 50 11; 16.03.2018 S. 186 18; 02.12.2020 S. 1444 20; 23.03.2023 S. 120 23 i.K.)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung.

(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie deren Beseitigung oder umweltverträgliche Ablagerung möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes und
  4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705). das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, bei der Entwicklung. Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

Zweiter Abschnitt
Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 20

(1) Das Land Berlin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit diese Aufgabe nicht in § 5 den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wird.

(2) Die Bezirke stellen entgeltpflichtig Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen von Rücknahmepflichten im Sinne des § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abfälle nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) von der Entsorgung ausgeschlossen werden.

§ 3 Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 11

(1) Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Das Land Berlin fördert in seinem Gebiet die Abfallvermeidung.

(3) Die Verpflichtung des Landes Berlin zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang soll das Land Berlin neben seiner eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.

(4) Das Land Berlin ist verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

  1. bestimmte Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, die in Haushaltungen sowie bei Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung unter 2000 Kilogramm je Erzeuger und Jahr angefallen sind und deren ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung eine besondere Behandlung erfordern (Problemabfälle), von den Abfallbesitzern von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt einzusammeln sind,
  2. die in Nummer 1 genannten Stoffe von den Abfallbesitzern zu mobilen oder stationären Sammelstellen zu verbringen sind, soweit den Besitzern das Verbringen zumutbar ist.

(6) Die eingesammelten Abfälle sind der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 13 anzudienen. § 13 gilt für die nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 eingesammelten Problemabfälle entsprechend.

§ 4 Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle 20 23

(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die

  1. auf den Oberflächen von öffentlichen Straßen in der Straßenbaulast des Landes Berlin im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. auf für die Allgemeinheit auf Grund von Betretungsrechten frei zugänglichen landeseigenen Waldflächen im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

verbotswidrig gelagert oder abgelagert wurden, sind von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zum Zwecke der Entsorgung einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher oder die Verursacherin nicht hinreichend Erfolg versprechend sind. Die Kosten hierfür trägt das Land Berlin.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder vertraglich begründeten Abfallentsorgungspflichten für alle nicht unter Absatz 1 fallenden Flächen sowie Unterhaltungspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Reinigungspflichten. Dies betrifft insbesondere

  1. die Berliner Forsten für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
  2. die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357; 2006 S. 248; 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante und
  3. die Träger der Straßenbaulast für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden Straßen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Entsorgungspflicht 09 20

(1) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der §§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Land Berlin mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.

(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

(3) Beauftragungen Dritter im Sinne von § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegen unter Berücksichtigung der Interessen der Anstalten des öffentlichen Rechts der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde sowie der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Alle beauftragten Dritten sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung fortlaufend Angaben über die Durchführung der beauftragten Tätigkeit zu machen und jederzeit Auskunft zu erteilen.

(5) Kosten, die durch Leistungen beauftragter Dritter entstehen, sind in die gemäß § 8 zu erstellende Entgeltordnung oder Gebührensatzung aufzunehmen.

(6) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Abfallberatungspflicht nach § 38 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Abfallberatung umfasst auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist. Die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, sind insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen einzusetzen. Dabei sind die im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertung zu beachten.

(7) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt auch die Bewirtschaftung sowie Weiterleitung der Mittel, die gemäß § 6 der Verpackungsverordnung von den Systembetreibern an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet werden.

§ 6 Abfallwirtschaftskonzept 09 11

(1) Das Land Berlin stellt für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf und schreibt es regelmäßig fort. Besteht im Land Berlin ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument für das Land Berlin. Es enthält mindestens

  1. Angaben über Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden Abfälle,
  2. die Ziele des Landes Berlin zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  3. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle sowie die Darstellung der Entwicklung der Kapazitäten für eine Verwertung der in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle,
  4. die Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden Hochwertigkeit der Verwertung verfolgt wird,
  5. die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen,
  6. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  7. die begründete Festlegung der Abfälle, die gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,
  8. Angaben über Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
  9. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung.
  10. Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zu privaten Entsorgungsträgern zu Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie zu der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle,
  11. eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung seines Gebiets notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,
  12. nachvollziehbare Angaben, welche zukünftigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dienen können und
  13. alle Ergebnisse, die im Rahmen von strategischen Umweltprüfungen zum Abfallwirtschaftskonzept gewonnen wurden.

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen: Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist ständig fortzuschreiben und mindestens alle fünf Jahre in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Absatz 4 gilt entsprechend für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts. Jeder hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.

§ 7 Abfallbilanzen

(1) Das Land Berlin erstellt jährlich bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe darzustellen. Soweit dem Land Berlin Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese in die Abfallbilanz aufzunehmen.

(2) Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder hat das Recht, bei der zuständigen Behörde in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

§ 8 Gebühren und Entgelte 04 20

(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 sind durch Gebühren zu decken, die nach Maßgabe einer Gebührensatzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu zahlen sind, sofern nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gebührenschuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere

  1. die Kosten für die Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
  3. alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren; hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,
  4. die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.

(3) Bei der Festlegung der Gebühren sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(4) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 3 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 9 Pflichten der Abfallbesitzer 20

(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 sind in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.

(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) legen in einer Abfallwirtschaftssatzung Anordnungen über Art und Zahl der Behälter, Zeitpunkt und Häufigkeit der Entleerungen sowie Anforderungen zu Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter fest und können Einzelanordnungen hierzu treffen. Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.

§ 10 Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts

(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner .Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere wenn

  1. dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,
  2. dies zur Sicherstellung der Entsorgung bei einem Ausfall von Entsorgungsanlagen erforderlich ist oder
  3. die Entsorgung dadurch wirtschaftlicher und umweltfreundlicher gestaltet werden kann.

(2) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

§ 11 Getrenntsammlung von Abfällen

(1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sollen insbesondere folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden:

  1. Papier, Pappe, Karton,
  2. Glas,
  3. Kunststoffe,
  4. organische Abfälle,
  5. Metalle,
  6. Elektrogeräte,
  7. Sperrmüll.

(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) oder beauftragte Dritte stellen zur Getrenntsammlung der genannten Abfallfraktionen Abfuhrbehälter auf, in die die genannten Abfallfraktionen einzufüllen sind, es sei denn, es handelt sich um Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben die Aufstellung von getrennten Abfuhrbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Für die in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen können besondere Sammelstellen oder eine besondere Abfuhr eingerichtet werden.

§ 12 Private Entsorgungsträger

Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen auf Grund des § 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet § 8 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

§ 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben 11 18

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

  1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
  2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
  3. für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen werden,
  4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
  5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
  6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
  7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt öder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt, auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
  8. die Zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
  9. die Anforderungen an die nach Absatz 3 Satz 4 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
  10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land Berlin hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
  11. besondere Bestimmungen zur Nutzung der elektronischen Form im Rahmen der Durchführung der an die zentrale Einrichtung übertragenen Andienungs- und Zuweisungsverfahren festgelegt werden, soweit nicht bundesgesetzliche Regelungen bestehen.

(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechtsverordnung weitere abfallrechtliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:

  1. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
  2. der abfallrechtlichen Nachweisführung,
  3. den Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie dem Handeln und Makeln von Abfällen,
  4. der Notifizierung von Sachverständigen oder
  5. sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung.

(5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz festgesetzt werden. Das Entgelt bemisst sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen, die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr kann nach festen Sätzen öder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlags zur Deckung des Verwaltungsaufwands der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eins Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann

  1. für gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Ausnahme von der Andienungsflicht zulassen, wenn der Erzeuger oder Besitzer in eigenen, in einem betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen die Abfälle entsorgt,
  2. für Abfälle der in Nummer 1 genannten Art, die nur in kleinen Mengen (insgesamt unter 2000 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr) anfallen, bestimmen, dass an Stelle der Abfallerzeuger oder -besitzer das Unternehmen, das die Abfälle einsammelt oder befördert, zur Andienung verpflichtet ist.

(7) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Brandenburg tätig wird.

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