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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
- Berlin -

Vom 3. Juli 2019
(GVBl. Nr. 18 vom 13.07.2019 S. 446)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2019 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe nach § 3 Absatz 1 des Friedhofsgesetzes; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Absatz 2 des Friedhofsgesetzes."

2. Nummer 18 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
(13) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Absatz 2 des Friedhofsgesetzes; die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;"(13) die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;"

3. In Nummer 22b Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Fahrzeugen" die Wörter "nach § 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.

4. Nummer 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 und den Wörtern "Aus dem Bereich Verkehr:" wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Veranstaltungen insbesondere durch Prüfung und Bewertung von Sicherheitskonzepten, soweit Aufgaben der Polizei berührt sind;"

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

5. Nummer 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Veranstaltungen insbesondere durch Prüfung und Bewertung von Sicherheitskonzepten, soweit Aufgaben der Feuerwehr berührt sind."

6. Nummer 32 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
(12) die Zulassung von Betrieben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und dem EU-Lebensmittelrecht;"(12) die Zulassung von Betrieben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und dem EU-Lebensmittelrecht, die Aufgaben als Länderkontaktstelle nach dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und als Länderkontaktstelle zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT) sowie die Weiterbearbeitung von Meldungen für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) im Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;"

7. Nummer 33 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "Aufgaben der höheren und der unteren Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "nicht der obersten Landesbehörde vorbehaltenen Aufgaben" ersetzt und die Wörter " § 44 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und" gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "nach § 47 Absatz 1" wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.

bb) Nach den Wörtern "und Aufsicht über" werden die Wörter "Hersteller, Importeure," und nach den Wörtern "nach den Anlagen VIIIc, XVII, XVIIa" ein Komma und die Angabe "XVIIIc" eingefügt.

8. In Nummer 35 Absatz 4 werden die Wörter " § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter " § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Berliner Wassergesetzes

§ 29e des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 18a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Entwässerung öffentlicher Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 18a" durch die Angabe " § 56" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig sowie anlagenunterhaltungspflichtig
  1. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind; ausgenommen ist die Entwässerung öffentlicher Straßen, für die das Berliner Straßengesetz gilt; diese obliegt den Berliner Wasserbetrieben (BWB);
  2. widerruflich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit es im Einklang mit den Vorschriften der §§ 29d bis 29f beseitigt wird; die Vorschriften des Bauordnungsrechts bleiben unberührt.
"(3) Abweichend von Absatz 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig, ausgenommen für öffentliche Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes,
  1. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;
  2. widerruflich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit es im Einklang mit den Vorschriften der §§ 29d bis 29f beseitigt wird; die Vorschriften des Bauordnungsrechts bleiben unberührt."

3. Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) abwasserbeseitigungspflichtig für die Reinigung der unteren Teile der Straßenabläufe der öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes einschließlich aller Einbauten zum Stoffrückhalt.

(5) Die Abwasserbeseitigungspflicht für die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für die Anlagen nach Absatz 3 schließt auch die Anlagenunterhaltungspflicht mit ein; für die Anlagen nach Absatz 4 bleiben die Berliner Wasserbetriebe (BWB) unterhaltungspflichtig.

(6) Die Kosten der Abwasserbeseitigung in Bezug auf die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 trägt das Land Berlin nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 191515

ENDE