Berliner Wassergesetz (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

§ 23 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht 06
(zu § § 19g bis 19l WHG)

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten oder betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
  4. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies dem örtlich zuständigen Bezirksamt einen Monat vorher unter Beifügung vollständiger und prüffähiger Unterlagen anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. Die Anzeigepflicht gilt nicht

  1. für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
  2. für wassergefährdende Stoffe, die sich in einem Arbeitsgang befinden und in oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung hergestellt, behandelt und verwendet werden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
  3. für oberirdische Lageranlagen für Treibstoff und Mineralöl mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 l sowie für sonstige oberirdische Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 l außerhalb von Wasserschutzgebieten und
  4. für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind.

Die Anzeige kann durch die Übersendung eines die Anlage betreffenden Prüfberichts eines Sachverständigen entsprechend der auf Grund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung ersetzt werden. Unbeschadet der Ausnahmen nach Satz 3 besteht die Anzeigepflicht immer, wenn es sich um Anlagen oder Stoffe im Sinne der Anlagen I und II der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Vorschriften über Wasserschutzgebiete, Erdaufschlüsse und Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme ist von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird.

(4) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis durch die Bauaufsicht bedarf. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(5) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:

  1. Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Dabei ist zu fordern, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften.
  2. Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a des Wasserhaushaltsgesetzes für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung.
  3. Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers.
  4. Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1.
  5. Bestimmung der zuständigen Behörde zum Vollzug der §§ 19h und 19l des Wasserhaushaltsgesetzes und der für die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen technischen Prüfstelle.
  6. Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der § § 19g bis 19k des Wasserhaushaltsgesetzes, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden.
  7. Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes.
  8. Regelungen über die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
  9. Regelungen über Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannten Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu betreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannter Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge sinngemäß.
  10. Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen und Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzulegen.
  11. Bestimmungen zu Kenntnissen, über die Personen verfügen müssen, die im Sinne des Absatzes 1 mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.

§ 23a Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht 11

(1) Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass wassergefährdende Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, unmittelbar in das Grundwasser oder eine Entwässerungsleitung gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Störer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern.

(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge ist unverzüglich einer Polizeidienststelle des Landes Berlin, der Berliner Feuerwehr, der Wasserbehörde oder dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu melden, insbesondere, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in eine Entwässerungsleitung eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Meldepflichtig sind die nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten. Die Behörde, der das Austreten wassergefährdender Stoffe gemeldet wurde, hat die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu benachrichtigen, sofern deren Anlagen von dem Austreten betroffen sein könnten. Soweit keine Meldepflicht nach Satz 1 besteht, hat die Unterrichtung nach § 4 des Umweltschadensgesetzes über einen Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen bei einer der in Satz 1 genannten Behörden zu erfolgen.

(3) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so hat die zuständige Behörde die zur Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 23b Genehmigung von Rohrleitungsanlagen 19

Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, soweit nicht nach Maßgabe der §§ 65 bis 67 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. Die Genehmigung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

§ 24 Notfälle

Sollen Maßnahmen weiter bestehen bleiben, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen werden mussten, so ist die Erlaubnis oder Bewilligung unverzüglich zu beantragen.

§ 24a Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen

Das Land Berlin kann durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der wirtschaftlichen Belange der Berliner Wasserbetriebe (BWB) festlegen, in welchen Gebieten das Ver- und Entsorgungsnetz auszubauen oder ein Ausbau zu unterlassen ist, sofern insbesondere Belange des Grundwasserschutzes oder eine geordnete städtebauliche Entwicklung dies erforderlich machen.

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Titel 1
Erlaubnisfreie Benutzung

§ 25 Gemeingebrauch

(1) Jeder darf unter den Voraussetzungen des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken, Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässerunschädlichen Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der schiffbaren Gewässer zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit nicht

  1. andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,
  2. Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,
  3. das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dadurch erschwert wird oder
  4. Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entgegenstehen.

Dasselbe gilt für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Gewässern, die in Hofräumen, Garten- und Parkanlagen liegen und den Anliegern gehören, sowie bei Gewässern, die für die Fischzucht teichwirtschaftlich genutzt werden.

(3) Die Einleitung von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. Bestehende Einleitungen müssen vom Gewässerbenutzer bis zum 30. April 1967 angezeigt werden; einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Einleitung der Wasserbehörde nach dem 1. März 1960 schriftlich mitgeteilt worden ist.

(4) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen, aus denen insbesondere Art und Größe der zu entwässernden Fläche und die Einleitungsmenge hervorgehen.

(5) Wird die Maßnahme nicht binnen zwei Monaten untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

(6) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
  2. den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
  3. Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,
  4. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  5. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.

§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). § 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. § 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 27 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte, Düngemittel u. Ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.

Titel 2
Schiff- und Floßfahrt

§ 28 Zulässigkeit

(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt benutzen.

(2) Schiffbare Gewässer sind Gewässer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

(3) Die für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umweltschutzes, insbesondere der Gewässerreinhaltung, der öffentlichen Ruhe sowie des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnungen zu regeln oder zu beschränken. Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über

  1. den Betrieb und das Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen;
  2. zeitliche und örtliche Beschränkungen der Schiff- und Floßfahrt;
  3. die Registrierung und die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen;
  4. das Erfordernis einer Zulassung für Kleinfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von bestimmten Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motore, das Mischungsverhältnis des Treibstoffes, die Abgase, die technische Ausrüstung und die Sicherheitseinrichtungen abhängig gemacht werden; ferner können Überprüfungen und das Überprüfungsverfahren festgelegt werden;
  5. das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kleinfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Kleinfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.

Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können geeignete natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht der für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.

Titel 3
Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

§ 29 Reinhaltung der Gewässer

(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen (mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85 zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§ § 67 bis 71).

(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden.

§ 29a Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
(zu § 7a WHG)

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Gewässer, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen sowie zur Erfüllung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes allgemein, für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abwasser nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden darf. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass statt einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist für das Einleiten von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen oder aus anderen gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht, die gemäß § 38 Abs. 3 der Bauart nach zugelassen sind; in diesem Fall gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

§ 29b Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht
(zu § 7a WHG)

(1) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die § § 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 sowie § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend. In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, im Abwasser hinsichtlich der Schadstofffracht und -konzentration bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Stoffe nicht einzusetzen, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme von einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Der Einsatz bestimmter Stoffe und bestimmter Verfahren darf nur dann untersagt werden, wenn durch ihn berechenbare Gefährdungen der Umwelt zu besorgen sind, die durch verfahrenstechnische Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit vermieden werden können, und andere geeignete Ersatzstoffe und -verfahren zur Verfügung stehen, deren Einsatz zumutbar ist.

(2) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige sowie nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Indirekteinleitungen und sonstige ihnen zur Kenntnis gelangte erhebliche Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich dem örtlich zuständigen Bezirksamt mitzuteilen.

(3) Die Wasserbehörde, die örtlich zuständigen Bezirksämter und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) werden ermächtigt, zur Ermittlung und Anordnung von Anforderungen nach dem Stand der Technik in dem hierfür notwendigen Umfang eine gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten vorzunehmen. Die Übermittlung ist zu begrenzen auf Namen und Anschrift des Indirekteinleiters, Herkunftsbereich des betreffenden Abwassers, Ergebnisse vorliegender Abwasseruntersuchungen sowie Anforderungen nach dem Stand der Technik. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.

§ 29c Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
(zu § 7a WHG)

Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von dem örtlich zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werden, die Einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung), insbesondere Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Untersuchungen durchzuführen sowie Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge, Untersuchungen und eingesetzte Stoffe zu fertigen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt in den von ihm bestimmten Zeitabständen regelmäßig vorzulegen. § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 29d Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(2) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(3) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. Im Übrigen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Sätze 1 und 2, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(4) Die Vorschriften der § § 29d bis 29f gelten nicht für Jauche und Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Boden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 29e Abwasserbeseitigungspflicht 08 19

(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Entwässerung öffentlicher Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Ihnen obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Die Rechtsstellung des Landes Berlin gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig, ausgenommen für öffentliche Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes,

  1. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;
  2. widerruflich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit es im Einklang mit den Vorschriften der §§ 29d bis 29f beseitigt wird; die Vorschriften des Bauordnungsrechts bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) abwasserbeseitigungspflichtig für die Reinigung der unteren Teile der Straßenabläufe der öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes einschließlich aller Einbauten zum Stoffrückhalt.

(5) Die Abwasserbeseitigungspflicht für die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für die Anlagen nach Absatz 3 schließt auch die Anlagenunterhaltungspflicht mit ein; für die Anlagen nach Absatz 4 bleiben die Berliner Wasserbetriebe (BWB) unterhaltungspflichtig.

(6) Die Kosten der Abwasserbeseitigung in Bezug auf die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 trägt das Land Berlin nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

§ 29f Mitbenutzung von Anlagen

Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 29e zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung dem Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zu Stande, wird die Wasserbehörde vermittelnd tätig.

Titel 4
Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

§ 30 Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Durch Beziehung auf amtliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Staumarken erhalten bleiben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

§ 31 Erhalten der Staumarke

(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für das Erhalten und die Zuständigkeit der Staumarke und der Festpunkte zu sorgen. Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde verändert werden. Für das Erneuern, das Ersetzen und das Berichtigen von Staumarken gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

§ 32 Kosten

Die Kosten für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3 und § 31 trägt der Stauberechtigte.

§ 33 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 gilt sinngemäß.

§ 34 Unbefugtes Ablassen

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

§ 34a Besondere Pflichten

Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 35 Talsperren, Wasserspeicher

(1) Talsperren oder Wasserspeicher sind Anlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt am Stauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, bis zur Krone gefüllt, mehr als 100.000 m³ umfasst.

(2) Als Talsperren oder Wasserspeicher gelten auch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei ihnen im Falle eines Bruches des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 36 Erlaubnisfreie Benutzung 08

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. § 37 bleibt unberührt.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann die Wasserbehörde unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

(3) Erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind der Wasserbehörde einen Monat vor Aufnahme der Grundwasserförderung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere ein Lageplan mit den vorgesehenen Brunnen, sowie Angaben über den Absenkbetrag, die Absenkdauer, die Förderleistung sowie den Beginn der Maßnahme beizufügen. Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht nach § 38 bleibt unberührt.

§ 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung

(1) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen, soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen soll gefasst und unter den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oberflächig versickert werden.

(2) Sofern die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu Maßnahmen der Versickerung, Reinigung, Rückhaltung oder Ableitung von Niederschlagswasser durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung verpflichtet werden.

(3) Die Regelungen nach Absatz 2 können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, soweit das Versickerungsgebiet in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt und eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 nicht erlassen worden ist. Auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung der Bauleitpläne anzuwenden.

§ 36b Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
(zu § 33 Abs. 2 WHG)

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.

§ 37 Erdaufschlüsse 08
(zu § 35 WHG)

(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung, sind von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Gebiete die Anzeigepflicht, insbesondere durch Bezeichnung bestimmter Tiefen, näher regeln; sie kann allgemeine oder in Einzelfällen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

(3) Die Arbeiten sind von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.

(4) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat vergangen ist, ohne dass sie untersagt worden sind.

(5) § 23 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 37a Öffentliche Wasserversorgung

(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Pflicht der öffentlichen Wasserversorgung.

(2) Die für die öffentliche Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; dies ist zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Insbesondere sind die Wasserverluste in den Einrichtungen gering zu halten und die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren.

(4) Das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser ist im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen (Fördergebiet). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen des Inhalts zugelassen werden,

  1. einen bestimmten Grundwasserstand im Fördergebiet sicherzustellen, soweit dies durch die Gewinnung beeinflussbar ist,
  2. eine bestimmte gleichmäßige Qualität des für Trinkwasser vorgesehenen Wassers auf hohem Niveau zu gewährleisten.

Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

§ 37b Anzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) unverzüglich nach Aufstellen des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, die die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Veränderung erkennen lassen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf eigene Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine von ihr zugelassene Stelle untersuchen lassen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführen. Sie kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über

  1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
  2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
  3. die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf eigene Kosten innerhalb der Wasserschutzgebiete Untersuchungseinrichtungen zur Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchführen oder durchführen lassen. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben ihnen bekannt gewordene Gefahren für das Wasservorkommen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

§ 38 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 19

(1) Der Bau und die wesentliche Veränderung von

  1. Wasserversorgungsanlagen, deren Herstellung eine Bohrung von mehr als 15 m erfordert oder die mehr als 6000 m³ Grundwasser jährlich fördern, und
  2. Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, Abwasserdruckrohrleitungen mit Ausnahme der Sonderentwässerungsverfahren, Abwasserpumpwerke, Regenüberläufe, Stauraumkanäle und Düker

bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für Druckrohrleitungen zur Wasserversorgung und für Anlagen für häusliche Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m³ je Stunde bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.1 und 13.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bauartzulassungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Die Inbetriebnahme dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde unter Verwendung eingeführter Vordrucke anzuzeigen.

(4) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Anlagen erweitern oder einschränken oder Betreiberpflichten sowie technische Anforderungen einführen, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder zulässt.

(5) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen