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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Eingliederung der Verkehrslenkung Berlin in die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung
- Berlin -

Vom 4. März 2020
(GVBl. Nr. 9 vom 17.03.2020 S. 205)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides" § 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren"

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides" § 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren"

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt nach Nummer 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. In diesem Fall entscheidet die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch."

3. Die Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut nach dem Doppelpunkt wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Berliner Straßengesetz und dem Vierten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,"a) nach dem Berliner Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz, soweit die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde oder der Straßenaufsicht betroffen sind, die Straßenaufsicht nach dem Berliner Straßengesetz jedoch nur für Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung,"

bbb) Buchstabe o wird wie folgt gefasst:

altneu
o) die Ermittlung und Bergung nichtchemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen,"o) nach dem Landesseilbahngesetz,"

ccc) Die Buchstaben p und q

p) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz,

q) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind,

werden aufgehoben.

ddd) In dem Satzteil nach Buchstabe o werden die Wörter ", die Verkehrslenkung Berlin (Nummer 35)" gestrichen und die Wörter "(Nummer 36) zuständig sind." durch die Wörter "(Nummer 35) zuständig sind;" ersetzt.

bb) Die folgenden Absätze 2 bis 9 werden angefügt:

"(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde und höheren Verwaltungsbehörde nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Straßenverkehrsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 4 bis 7) zuständig sind;

(4) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

  1. verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,
  2. Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,
  3. Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,
  4. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen mit Ausnahme der Anordnung von Straßennamensschildern,
  5. Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
  6. Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,
  7. der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,
  8. der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(5) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;

(6) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

(7) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(8) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;

(9) die Ermittlung und Bergung nichtchemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen."

b) In Nummer 22b Absatz 3 werden die Wörter "Verkehrslenkung Berlin (Nummer 35 Absatz 3)" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Absatz 4)" ersetzt.

c) Nummer 35

Nummer 35 Verkehrslenkung Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:

(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer. 22b Absatz 4 bis 7) zuständig sind;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

  1. verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,
  2. Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,
  3. Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,
  4. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen mit Ausnahme der Anordnung von Straßennamensschildern,
  5. Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
  6. Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,
  7. der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,
  8. der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;

(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;

(8) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht (§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung);

(9) die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen, die sich über das Land Berlin hinaus erstrecken oder mehrere Länder berühren.

wird aufgehoben.

d) Nummer 36 wird Nummer 35.

e) Nummer 37 wird Nummer 36 und es wird die Angabe "1 bis 36" durch die Angabe "1 bis 35" ersetzt. (Red. Anm.: Sinngemäß wurde in Nummer 38 die Bezeichnung "1 bis 37" durch die Angabe "1 bis 36" ersetzt)

Artikel 2
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter "Verkehrslenkung Berlin" durch die Wörter "für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Verkehrslenkung Berlin" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "Verkehrslenkung Berlin" durch die Wörter "für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

3. § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung sowie dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen und sonstiger Straßen ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde."(1) Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren
  1. für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung;
  2. für dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung;
  3. für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstiger Straßen der zuständige Bezirk."

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, werden in der Besoldungsgruppe 2 der Landesbesoldungsordnung B die Wörter "Direktor der Verkehrslenkung Berlin" durch die Wörter "Direktorin oder Direktor der Berliner Forsten" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 200453

ENDE