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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg -
Vom 25. Februar 2025
(GBl. Nr.14 vom 03.03.2025 EU)
Der Landtag hat am 19. Februar 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Feuerwehrgesetzes
Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
(Gültig ab 28.06.2027 siehe =>)
"Für die Beantwortung von an die Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen ist dasselbe Kommunikationsmittel wie für den Eingang zu verwenden."
b) In Absatz 3 werden die Wörter ",sofern nicht solche des Landes hierfür verwendet werden können" gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
2. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe " § 22 Abs. 5" durch die Wörter " § 22 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. Beamte der Landesfeuerwehrschule, die Aufgaben im Rahmen der praktischen Feuerwehrausbildung ständig wahrnehmen; die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt."
2. In der Anlage 14 (Stellenzulagen) wird nach der Zeile " § 57 Abs. 1 Nr. 15" eine neue Zeile eingefügt mit den Wörtern " § 57 Abs. 1 Nr. 16" in Spalte 1 und der Angabe "132,69" in Spalte 3.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (04.03.2025) in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 28. Juni 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (01.05.2025) in Kraft.
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EU) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt V der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, ber. ABl. L 212 vom 13.08.2019 S. 73)
ENDE |
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