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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Vom 25. Februar 2008
(GVBl. NR. 4 vom 29.02.2008 S. 40)
Gl.-Nr.: 215-3-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird wie folgt geändert:
1. Art. 9 der Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 9 Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden | "Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden" |
2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "wenn dies" die Worte "von der Gemeinde angeordnet oder" eingefügt.
3. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 weiterhin gewährleistet ist."
4. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Gemeindebewohner, in besonderen Fällen auch Einwohner benachbarter Gemeinden, vom vollendeten 18. Lebensjahr an leisten; er endet in der Regel mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. | "(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63.Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden." |
b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Feuerwehrkommandant wird" die Worte "in geheimer Wahl" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "kein" das Wort "geeigneter" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Feuerwehrkommandant" durch die Worte "Zum Feuerwehrkommandanten" ersetzt; nach den Worten "kann nur" werden die Worte "gewählt oder bestellt" eingefügt.
6. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden | "Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden" |
b) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
"(4) Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit."
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; in Nr. 2 werden die Worte "die Landesfeuerwehrunterstützungskasse Ersatz leistet" durch die Worte "Dritte Ersatz leisten" ersetzt.
7. In Art. 10 Satz 1 Nr 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.
8. In Art. 11 Abs. 1 Satz 2 werden in der Klammer nach den Worten "z.B. Gerätewarte" ein Komma sowie das Wort "Jugendwarte" eingefügt.
9. In Art. 13 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gemeindeeinwohner" ein Komma sowie die Worte "die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben" und ein Komma eingefügt.
10. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zum Schutz" gestrichen und nach dem Wort "Einrichtungen" ein Strichpunkt sowie die Worte "ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Feuerwehr eines Betriebes oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. | "Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; im Fall der Verpflichtung nach Satz 3 erfolgt die Anerkennung von Amts wegen." |
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 obliegt in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Anerkennung als Werkfeuerwehr der Kreisverwaltungsbehörde."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vor der Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder der Verpflichtung, sind auch der Stadt- oder Kreisbrandrat und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, das Gewerbeaufsichtsamt zu hören. | "Die Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder die Verpflichtung haben im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisbrandrat und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen." |
c) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Regierung kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe oder Einrichtungen anerkennen, wenn der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Einrichtung sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei dem einzelnen Betrieb und der einzelnen Einrichtung."
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Worte "Kreisverwaltungsbehörde kann" werden durch die Worte "Regierung oder die von ihr Beauftragten können" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Aufgabe nach Satz 1 der Kreisverwaltungsbehörde. "
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde dem Bergamt, die der Regierung dem Bayerischen Oberbergamt zu. | "(5) In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und 4 dem Bergamt zu. Abs. 3 ist nicht anwendbar." |
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1
In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr obliegen der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst der Werkfeuerwehr.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; in Satz 1 werden die Worte "auf Anforderung einer gemeindlichen Feuerwehr" durch die Worte "bei Bedarf" ersetzt.
h) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
11. Art. 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit sich die gemeindliche Feuerwehr bei der überörtlichen Hilfeleistung Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient, hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten; dies gilt auch für Eigentümer gemeindefreier Gebiete."
12. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schadensorts" ein Komma und die Worte "mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte" eingefügt.
b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend."
13. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Worte "für die" eingefügt und wird das Wort "abzuhalten" durch die Worte "Sorge zu tragen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Werkfeuerwehren" die Worte "in geheimer Wahl" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "kein" das Wort "geeigneter" eingefügt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Kreisbrandrat" das Wort "Zum" und werden nach den Worten "kann nur" die Worte "gewählt oder bestellt" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "Kreisbrandmeister" wird das Wort "Zum" und nach den Worten "kann nur" das Wort "bestellt" eingefügt.
bbb) Nach den Worten "besucht hat" werden ein Strichpunkt und die Worte "ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird" eingefügt.
d) Abs. 7
(7) Kreisbrandräte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewählt worden sind, können bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, längstens bis zum 63. Lebensjahr Dienst leisten.
wird aufgehoben.
14. Art. 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für Lohnfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2 und Art. 10 entsprechend. | "(4) Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2 und Art. 10 entsprechend. Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können im notwendigen zeitlichen Umfang feste Freistellungszeiten im Einvernehmen mit dem Landratsamt vereinbart werden. Beruflich Selbständige können mit dem Landratsamt eine pauschale Abgeltung des Verdienstausfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 vereinbaren." |
15. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
"Die Bezeichnung Stadtbrandrat führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in einer kreisfreien Gemeinde."
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3
Stadtbrandrat ist der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in einer kreisfreien Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr. Für Stadtbrandräte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu Kommandanten gewählt worden sind, gilt Art. 19 Abs. 7 entsprechend.
werden aufgehoben.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Stadtbrandrats" das Komma und die Worte "der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in einer kreisfreien Gemeinde mit Berufsfeuerwehr" gestrichen.
c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Stadtbrandinspektor" durch das Wort "Stadtbrandrat" ersetzt.
16. In Art. 25 Satz 2 werden die Worte "Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3" durch die Worte "Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3" ersetzt.
17. In Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "Art. 15 Abs. 6" durch die Worte "Art. 15 Abs. 7" ersetzt.
18. Art. 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Wasserfahrzeugen" die Worte "oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden" und ein Komma eingefügt und nach den Worten "veranlasst war" und dem Komma die Worte "mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen" sowie ein Komma eingefügt.
b) In Nr. 2 werden nach den Worten "mit Ausnahme der" die Worte "Einsätze oder" eingefügt.
19. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden nach dem Wort "über" die Worte "Unterbringung und erforderliche Einrichtungen" und ein Komma eingefügt.
b) In Nr. 4 wird nach den Worten "ihr Personal" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es werden folgende Nrn. 5 bis 8 angefügt:
"5. über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
6. über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
7. über die Einsatzdokumentation,
8. über die Eignung zum Feuerwehrdienst."
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.