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BayFwG - Bayerisches Feuerwehrgesetz
- Bayern -
Vom 23. Dezember 1981
(GVBl. 1981 S. 526; 1993 S. 522; 1996 S. 152, S. 282; 1998 S. 401; 24.04.2001 S. 140; 25.07.2002 S. 318; 24.12.2002 S. 962; 25.02.2008 S. 40 08; 20.12.2011 S. 689 11; 22.07.2014 S. 286 14; 27.06.2017 S. 278 17; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 350 20)
Gl.-Nr.: 215-3-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
I Abschnitt
Aufgaben und Träger
Art. 1 Aufgaben der Gemeinden 17
(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (Abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (Technischer Hilfsdienst).
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie haben in diesen Grenzen außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen die Gemeinden für bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden zu sorgen haben (Vorbeugender Brandschutz), bleiben unberührt.
(4) Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung.
Art. 2 Aufgaben der Landkreise 17
Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.
Art. 3 Aufgaben des Staates
Der Staat fördert den Brandschutz und den Technischen Hilfsdienst. Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den Abwehrenden Brandschutz und den Technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält die Landesfeuerwehrschulen.
II Abschnitt
Die Feuerwehren
Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren 08
(1) Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
(3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Freiwillige Feuerwehr 08 17
(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.
(2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.
(1) Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet. Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.
(3) Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen. Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt.
(4) Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflicht gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.
Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr 17
(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.
(2) Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden.
Art. 8 Feuerwehrkommandant 08 17
(1) Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde in Fragen des Abwehrenden Brandschutzes und des Technischen Hilfsdienstes. Ausbildungsveranstaltungen setzt er im Einvernehmen mit der Gemeinde fest, soweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen können.
(2) Der Feuerwehrkommandant wird in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten.
(3) Zum Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird.
(4) Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.
(5) Der Kommandant hat einen oder nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter. Die Abs. 2 bis 4 gelten für den oder die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden 08 17
(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Anderen Feuerwehrdienstleistenden haben die Gemeinden den durch Zeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entstandenen Verdienstausfall bis zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag zu ersetzen.
(4) Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern 08 17
Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten
Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf ihn übergegangen ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender 08 17
(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z.B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben, können angemessen entschädigt werden. Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.
(2) Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen haben Feuerwehrdienstleistende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht Lohn oder Gehalt weiterzugewähren oder Verdienstausfall zu ersetzen ist. Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst kann angemessen entschädigt werden.
(3) Sind Feuerwehrdienstleistende, die eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten, verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate lang weitergezahlt. Sind sie länger verhindert, so kann die Gemeinde die Entschädigung auch länger weitergewähren.
(4) Die Entschädigung wird von der Gemeinde festgesetzt. Sie ist monatlich im voraus zu zahlen. Die Bemessungsgrundlagen und Mindestsätze für die Entschädigungsansprüche sowie die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstausfalles werden durch Rechtsverordnung geregelt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.
Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
(1) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen.
(2) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. Sie muß mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein. Ihre Kräfte sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Diesen können Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes übertragen werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Art. 13 Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr 08 17
(1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.
(2) Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt mit schriftlichem Verpflichtungsbescheid auf bestimmte Zeit. Die zum Dienst Herangezogenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Für Arbeitgeber der zum Feuerwehrdienst Herangezogenen gilt Art. 10 entsprechend.
(3) Zum Feuerwehrdienst kann nicht herangezogen werden,
(4) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt, es sei denn, daß eine Berufsfeuerwehr in ausreichender Stärke vorhanden ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Der Kommandant der Pflichtfeuerwehr, dessen Stellvertreter und die Führungsdienstgrade werden von der Gemeinde aus den Reihen der Feuerwehr auf Widerruf bestellt. Die Gliederung der Pflichtfeuerwehr und die Ausbildung ihrer Einsatzkräfte richten sich nach den Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr.
(1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.
(2) Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; das schon vor der Aufstellung einer Berufsfeuerwehr vorhandene Personal kann weiterverwendet werden. Leiter der Berufsfeuerwehr muß ein Beamter sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat.
(3) Berufsfeuerwehren müssen mindestens in Stärke eines Zuges ständig einsatzbereit sein. Ihre Kräfte dürfen grundsätzlich für andere Aufgaben der Gemeinde nicht eingesetzt werden.
(4) Die Berufsfeuerwehr nimmt die Aufgaben der Gemeinde im Vorbeugenden Brandschutz wahr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen. Sie müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an gemeindliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; im Fall der Verpflichtung nach Satz 3 erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. Abweichend von Satz 1 obliegt in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Anerkennung als Werkfeuerwehr der Kreisverwaltungsbehörde. Die Regierung kann Inhaber von Betrieben und Träger von Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder durch die in einem Schadensfall viele Menschen gefährdet werden, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Dabei hat die Regierung auch die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. Die Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder die Verpflichtung haben im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisbrandrat und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen.
(3) Die Regierung kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe oder Einrichtungen anerkennen, wenn der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Einrichtung sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei dem einzelnen Betrieb und der einzelnen Einrichtung.
(4) Die Regierung oder die von ihr Beauftragten können die Leistungsfähigkeit einer Werkfeuerwehr jederzeit überprüfen; ihre Vertreter können den Betrieb oder die Einrichtung unangemeldet betreten. In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Aufgabe nach Satz 1 der Kreisverwaltungsbehörde.
(5) In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und 4 dem Bergamt zu Abs. 3 ist nicht anwendbar.
(6) Die gemeindlichen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet. Für den Einsatz in solchen Betrieben oder Einrichtungen müssen die gemeindlichen Feuerwehren nur organisatorische und, wenn nötig, besondere Vorkehrungen zum Schutz ihrer Einsatzkräfte treffen.
(7) Werkfeuerwehren müssen bei Bedarf auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung Hilfe leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde.
(8) Die Amtshandlungen im Vollzug dieses Artikels sind kostenfrei.
Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
(1) Mehrere Feuerwehren einer Gemeinde haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde werden im Benehmen mit den übrigen Kommandanten von dem Kommandanten der gemeindlichen Feuerwehr wahrgenommen, deren Einsatzmittel die jeder anderen Feuerwehr überwiegen; besteht eine solche nicht, so überträgt die Gemeinde diese Aufgaben einem Feuerwehrkommandanten. Besteht eine Berufsfeuerwehr, so nimmt deren Leiter die gemeinsamen Angelegenheiten aller Feuerwehren wahr.
(3) Zu den gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren gehört es insbesondere, Beschaffungsvorhaben abzustimmen, die Einsatzplanungen zu erstellen und gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen.
Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren 08 14
(1) Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes Hilfe zu leisten, soweit der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden.
(2) Die Hilfeleistung ist bis zu einer Entfernung von 15 Kilometern Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebietes kostenlos; im übrigen hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. Soweit sich die gemeindliche Feuerwehr bei der überörtlichen Hilfeleistung Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient, hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten; dies gilt auch für Eigentümer gemeindefreier Gebiete.
(3) Die Landratsämter können nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche, insbesondere gemeindefreie Gebiete und Abschnitte von Autobahnen und Wasserstraßen zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 dort nicht oder durch die örtlich zuständige gemeindliche Feuerwehr nicht hinreichend gewährleistet ist. Gehört ein Einsatzbereich zum Gebiet einer anderen Kreisverwaltungsbehörde, ist die Regierung, berührt er mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben wie im eigenen Gemeindegebiet. Die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, oder die Eigentümer des gemeindefreien Gebietes haben auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. Sie haben auf Antrag ferner die durch Dritte nicht gedeckten Kosten von Einrichtungen zu übernehmen, die für die Hilfeleistung der Feuerwehr in dem zugewiesenen Einsatzbereich beschafft werden müssen.
Art. 18 Einsatzleitung 08 11 14 17
(1) Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 23 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen.
(2) Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensortes, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.
(3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. Die Befugnisse gemäß Art. 23 Abs. 1 und 3 stehen ihm dabei nicht zu. Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen.
(4) Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. Besondere Führungsdienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr einer kreisfreien Gemeinde können die Einsatzleitung in einem benachbarten Landkreis, besondere Führungsdienstgrade aus einem Landkreis die Einsatzleitung in einer benachbarten kreisfreien Gemeinde übernehmen. Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den Schadensort.
(5) Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen. Soll die Einsatzleitung für eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden auf Dauer übertragen werden, ist die Zustimmung des Landratsamtes nötig.
(6) Der Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, kann stets die Einsatzleitung übernehmen. Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend.
(7) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Rechtsverordnung die Einsatzleitung für besondere Fälle, vor allem für Einsätze in besonderen Gebieten, abweichend regeln.
III Abschnitt
Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände
Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister 08 17
(1) Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des Technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. Er hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
(2) Der Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrates von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrates kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrates.
(3) Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereiches Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen. Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(4) Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(5) Zum Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Kreisbrandrat und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben. Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. Der Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.
(6) Der Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt Art. 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 20 Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrates, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister 08
(1) Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat. Den Aufwand für ihre Tätigkeit tragen die Landkreise.
(2) Sie erhalten eine angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung. Die Auslagen werden vorbehaltlich abweichender Regelungen nach Absatz 3 durch die Entschädigung abgegolten. Art. 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Entschädigung wird vom Landkreis festgesetzt. Sie ist von ihm monatlich im voraus zu zahlen. Die Bemessungsgrundlagen und Rahmensätze für die Entschädigungsansprüche, die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstausfalles und die gesondert zu erstattenden Auslagen werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.
(4) Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2 und Art. 10 entsprechend. Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können im notwendigen zeitlichen Umfang feste Freistellungszeiten im Einvernehmen mit dem Landratsamt vereinbart werden. Beruflich Selbständige können mit dem Landratsamt eine pauschale Abgeltung des Verdienstausfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 vereinbaren.
Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister 08 17
(1) In kreisfreien Gemeinden führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandrat; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. In kreisfreien Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist Stadtbrandrat der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen. In kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr und mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist der Standbrandrat entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen.
(2) Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter.
(3) Der Stadtbrandrat kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung bestellen. Art. 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In Großen Kreisstädten führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt für Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend.
Art. 22 Feuerwehrverbände
Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.
IV Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung
Art. 23 Heranziehung von Personen und Sachen 17
(1) Der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen. Für herangezogene Personen gelten die Art. 9 und 10 entsprechend.
(2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.
(3) Der Einsatzleiter kann Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinden können verlangen, daß Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte geeigneter Gebäude, Grundstücke und Schiffe das Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für den Abwehrenden Brandschutz und den Technischen Hilfsdienst dulden.
Art. 24 Platzverweisung 17 17 20
Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 75 Abs. 1 und 3, Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1, 2 und 3, Art. 79, 80, 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.
Art. 25 Verhältnismäßigkeit 08 17 17
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinne der Art. 23 und 24 ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Art. 26 Ordnungwidrigkeiten 17 17
Mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Art. 27 Entschädigungsanspruch 08 17
(1) Erleidet jemand aufgrund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 7 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Entschädigung zu leisten.
(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.
(4) Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.
(5) Haben Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren.
V Abschnitt
Kosten, Schlußvorschriften
Art. 28 Ersatz von Kosten 08 08 17
(1) Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
(2) Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden
(3) Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.
Art. 29 Finanzierung der staatlichen Aufgaben
Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer ist für die Aufgaben des Staates gemäß Art. 3 zu verwenden.
Art. 30 Einschränkungen von Grundrechten 17
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung des Freistaates Bayern).
Art. 31 Verordnungsermächtigung 08 14 17
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
Art. 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften 17
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. 1
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1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526)
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