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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
- Bayern -
Vom 20. Juni 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2017 S. 311)
Auf Grund
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 1 Rettungsdienstbereiche und -bezirke
(1.) Es werden folgende Rettungsdienstbereiche festgesetzt, zu denen die jeweils nachfolgend genannten Landkreise und kreisfreien Gemeinden gehören: 1. Regierungsbezirk Oberbayern
2. Regierungsbezirk Niederbayern
3. Regierungsbezirk Oberpfalz
4. Regierungsbezirk Oberfranken
5. Regierungsbezirk Mittelfranken
6. Regierungsbezirk Unterfranken
7. Regierungsbezirk Schwaben
(2) Es werden folgende Rettungsdienstbezirke und deren Zuordnung zu den jeweiligen höheren Rettungsdienstbehörden hinsichtlich der Tätigkeit des Bezirksbeauftragten festgesetzt:
| " § 1 Rettungsdienstbereiche und -bezirke
Es werden Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke gemäß Anlage 1 gebildet. |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Gemeindegebiets in Bayern und die gemeindefreien Gebiete sind" durch die Wörter "Bayerns ist" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die nach Abs. 1 notwendigen" gestrichen.
bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Sicherstellung der Versorgung von Notfallpatienten können in besonderen Fällen Krankenkraftwagen auch außerhalb der Rettungswache und nur zu bestimmten Tageszeiten stationiert werden (Stellplatz); | "Krankenkraftwagen können zu bestimmten Tageszeiten auch außerhalb der Rettungswache stationiert werden (Stellplatz), wenn dies für die Versorgung von Notfallpatienten erforderlich ist;" |
c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist verpflichtet, die Versorgungsstruktur im Sinn des Art. 5 Abs. 1 BayRDG in seinem Rettungsdienstbereich in der Strukturdatenbank für den Rettungsdienst in Bayern zu erfassen und im Fall einer Änderung umgehend zu aktualisieren. Für Einsatzfahrzeuge sind mindestens die Art des Fahrzeugs, der Standort, die Betriebszeiten sowie für Notarzt-Einsatzfahrzeuge zusätzlich die Zeiten der Besetzung mit Fahrern (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayRDG) zu erfassen. | "(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die Versorgungsstruktur seines Rettungsdienstbereichs in der Strukturdatenbank für den Rettungsdienst in Bayern stets aktuell, bei Fahrzeugen nach Art, Standort und Betriebszeiten sowie bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen auch hinsichtlich ihrer Besetzungszeiten mit einem Fahrer zu erfassen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geeignete Notarztstandorte fest und weist die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete im Rettungsdienstbereich dem Dienstbereich eines Notarztstandortes zu. | "Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) geeignete Notarztstandorte fest und weist jedes Gebiet des Rettungsdienstbereichs dem Dienstbereich eines Notarztstandorts zu." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Notarztstandorte sollen verkehrsgünstig und in möglichst geringer Entfernung zu jedem potentiellen Einsatzort liegen und einen schnellen Einsatz in allen Teilen des Dienstbereichs ermöglichen. | "Die Notarztstandorte sollen den schnellstmöglichen Einsatz an jedem Ort im Dienstbereich ermöglichen." |
b) Abs. 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in begründeten Ausnahmefällen allgemein oder für einzelne Notärzte einen anderen Aufenthaltsort als den Notarztstandort zulassen, wenn die Alarmierung sichergestellt ist und sich die Versorgung von Notfallpatienten dadurch nicht verschlechtert. | "Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der KVB allgemein oder für einzelne Notärzte einen anderen Aufenthaltsort zulassen, wenn die Alarmierung sichergestellt ist und sich die Versorgung von Notfallpatienten dadurch nicht verschlechtert. In der Zulassung wird nach Anhörung des betroffenen Durchführenden und der KVB die Entscheidung festgelegt, ob das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer besetzt wird." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Einzusetzende Rettungsmittel | " § 4 Dispositionsgrundsätze". |
b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Notfallrettung setzt die Integrierte Leitstelle unabhängig von den Einsatzbereichen im Sinn von Art. 39 BayRDG und den Dienstbereichen im Sinn von § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes ein. Die Integrierte Leitstelle soll anstelle eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug in der Notfallrettung nur dann einsetzen, wenn dieses einsatzbereit über Funk gemeldet ist und ein deutlicher und im jeweiligen Einzelfall medizinisch relevanter Zeitvorteil gegenüber dem Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs zu erwarten ist. | "In der Notfallrettung soll die Integrierte Leitstelle unabhängig von Einsatz- oder Dienstbereichen das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes einsetzen. Ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug soll statt eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn es über Funk einsatzbereit gemeldet und ein deutlicher medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist." |
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Davon unberührt bleibt die Alarmierung von örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe gemäß Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) durch die Integrierte Leitstelle. | "Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) bleibt unberührt". |
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Ausstattung der Einsatzfahrzeuge
(1) Die in Art. 2 Abs. 7 und 8 BayRDG genannten Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes werden mit technischen Einrichtungen ausgestattet, mit denen Standortinformationen an das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen übermittelt werden. Die jeweils aktuellen technischen Anschlussbedingungen zur Übertragung von Standortinformationen der Einsatzfahrzeuge und das landesweit einheitliche Schnittstellenprotokoll, die von der obersten Rettungsdienstbehörde festgelegt werden, sind einzuhalten. (2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind wie Notarzt-Einsatzfahrzeuge auszustatten. | " § 5 Standortmeldesystem
Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen melden." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann in begründeten Ausnahmefällen von dem Erfordernis, das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen, absehen. Der Durchführende des Rettungsdienstes, der mit der Vorhaltung und dem Betrieb des Notarzt-Einsatzfahrzeugs beauftragt ist, und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sind vor der Entscheidung anzuhören.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:
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(3) Für Fälle, in denen Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, wie beispielsweise beim Neugeborenenabholdienst oder beim Transport von Patienten mit Infektionskrankheiten, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger festlegen, dass abweichend vom Grundsatz des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayRDG die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird. | "(2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der KVB und den Sozialversicherungsträgern festlegen, dass die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird." |
8. Die §§ 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Indikation für einen arztbegleiteten Patiententransport
Arztbegleitete Patiententransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn die ärztliche Betreuung oder Überwachung des Patienten aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die medizinische Indikation ist zu begründen und zu dokumentieren. Die oberste Rettungsdienstbehörde kann in einem Katalog die Indikationen festlegen, in denen ein arztbegleiteter Patiententransport mit Rettungswagen, Rettungstransporthubschraubern, Intensivtransportwagen oder Intensivtransporthubschraubern regelmäßig erforderlich ist. § 8 Beförderungsziel (1) Notfallpatienten sollen in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Behandlungseinrichtung befördert werden. Das Weisungsrecht der Integrierten Leitstelle zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes gemäß Art. 2 Abs. 8 ILSG und das Weisungsrecht des Notarztes in medizinischen Fragen gemäß Art. 14 Abs. 6 BayRDG bleiben unberührt. (2) Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen. Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr nach Möglichkeit die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an. (3) Das Ziel von arztbegleiteten Patiententransporten und Krankentransporten bestimmt grundsätzlich
Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten. § 9 Beteiligung von Kliniken an der notärztlichen Versorgung Eine Klinik ist insbesondere dann im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayRDG geeignet, an der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst mitzuwirken, wenn sie an der klinischen Notfallversorgung teilnimmt und mindestens über Fachabteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Anästhesiologie sowie eine Intensivstation verfügt. | " § 7 Indikation für einen arztbegleiteten Patiententransport
Arztbegleitete Patiententransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie medizinisch indiziert sind. Die medizinische Indikation ist zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Beförderungsziel (1) Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen und den Transport dorthin vorbehaltlich medizinischer Weisung des Notarztes zu veranlassen. Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an. (2) Das Ziel von arztbegleiteten Patiententransporten und Krankentransporten bestimmt in dieser Reihenfolge
Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten. § 9 Beteiligung von Kliniken an der notärztlichen Versorgung Eine Klinik ist insbesondere dann im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayRDG geeignet, wenn sie an der klinischen Notfallversorgung teilnimmt und mindestens über Fachabteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Anästhesiologie sowie eine Intensivstation verfügt." |
9. § 10 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Abs. 1 und 2 ersetzt:
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(1) Auf Antrag kann einem Unternehmer eine Befreiung vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG erteilt werden, wenn dieser auf Grund einer grenzüberschreitend abgestimmten Versorgungsplanung regelhaft rettungsdienstliche Leistungen in einem bayerischen Rettungsdienstbereich mit außerhalb des Freistaates Bayern stationierten Rettungsmitteln erbringen soll.
Zuständig ist die für den Rettungsdienstbereich örtlich zuständige höhere Rettungsdienstbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit der obersten Rettungsdienstbehörde gegeben ist, weil es sich um eine Angelegenheit der Luftrettung handelt.
Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung ist, dass die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist und die Befreiung unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 kann die zuständige höhere Rettungsdienstbehörde auch Befreiungen von den Anforderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes an die Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel erteilen. (3) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat eine Stellungnahme des für den Rettungsdienstbereich zuständigen ÄLRD inzuholen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 aus fachlicher Sicht vorliegen, und die Durchführenden des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich anzuhören. Die Stellungnahmen nach Satz 1 sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Unternehmer über die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete sind der höheren Rettungsdienstbehörde vorzulegen. | "(1) Ein Unternehmer, der auf Grund einer grenzüberscheitend abgestimmten Versorgungsplanung regelmäßig rettungsdienstliche Leistungen in Bayern mit außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln erbringen soll, kann auf Antrag von der Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG und von den gesetzlichen Anforderungen an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel befreit werden.
Die Befreiung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet und sie unter Berücksichtigung der Patientenbelange vertretbar ist.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 ist die höhere Rettungsdienstbehörde, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde in Angelegenheiten der Luftrettung zuständig ist. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung holt eine Stellungnahme seines ÄLRD ein, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 aus fachlicher Sicht vorliegen und hört die Durchführenden an." |
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
12. Der bisherige § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 4
Einzelheiten über die Aufgaben, Besetzung, Ausbildung und Ausstattung der Unterstützungsgruppe Sanitäts-Einsatzleitung regelt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als oberste Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschriften und fachliche Weisungen.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "und richtet sich nach den Richtlinien für die Aufstellung und den Einsatz von Wasserrettungszügen Bayern im Katastrophenschutz" gestrichen.
13. Der bisherige § 14 wird § 13.
14. Der bisherige § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Sanitäts-Einsatzleitung ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben allen eingesetzten Kräften des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes einschließlich der Notärzte sowie weiteren Ärzten Weisungen gemäß Art. 19 Abs. 3 BayRDG zu erteilen.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Weisungsrecht des Notarztes in medizinischen Fragen gemäß Art. 14 Abs. 6 BayRDG, das Weisungsrecht der Integrierten Leitstelle zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes gemäß Art. 2 Abs. 8 ILSG in Verbindung mit Art. 9 BayRDG und das Weisungsrecht des Örtlichen Einsatzleiters gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayKSG bleiben unberührt. | "Art. 14 Abs. 6 BayRDG und Art. 2 Abs. 8 ILSG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayKSG bleiben unberührt." |
15. Der bisherige § 16 wird § 15 und in Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
16. Der bisherige § 17 wird § 16.
17. Der bisherige § 18 wird § 17 und in Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Dispositionsgrundsatzes gemäß" durch das Wort "von" ersetzt.
18. Der bisherige § 19 wird § 18.
19. Die Überschrift des bisherigen Abschnitts 4 wird die Überschrift des Abschnitts 3 und die Wörter "und Verträglichkeitsprüfung" werden gestrichen.
20. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden die §§ 19 und 20.
21. Der bisherige § 26 wird § 21 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt" durch die Wörter "eine Genehmigungsleistung erbringt" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankentransport" die Wörter "oder Patientenrückholung" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Krankentransport" die Wörter "oder Patientenrückholung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bereiche Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport" durch das Wort "Geschäfte" ersetzt.
22. Der bisherige § 27 wird § 22 und wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport" durch das Wort "Genehmigungsleistungen" ersetzt.
b) Nr. 4 Buchst. b und c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) DIN EN 1789 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen (Deutsche Fassung EN 1789:2007, Ausgabe August 2007, Beuth Verlag GmbH, Berlin)
c) Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) | "b) Allgemein anerkannte Standards für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung
c) Allgemein anerkannte Regeln der Technik für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". |
23. Der bisherige § 28 wird § 23 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die schriftliche Prüfung darf höchstens zur Hälfte aus Fragen bestehen, bei denen die zu prüfende Person unter mehreren Antworten eine oder mehrere auswählen muss. | "Die schriftliche Prüfung darf höchstens zur Hälfte im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden." |
b) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3" durch die Angabe " § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
24. Der bisherige § 29 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Angemessenheit einer Tätigkeit zum Nachweis der fachlichen Eignung | " § 24 Nachweis fachlicher Eignung". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 14 Satz 1" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 15 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Krankentransporten beauftragt" durch die Wörter "Krankentransporten oder Patientenrückholung beantragt" ersetzt.
25. Der bisherige § 30 wird § 25 und in Abs. 2 werden die Wörter "Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt" durch die Wörter "Genehmigungsleistungen erbringt" und wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
§ 31 Versagung der Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes(1) Eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst ist im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen.
(2) Die zusätzliche Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist nur zulässig, wenn dies zur Bewältigung des festgestellten Bedarfs für Krankentransporte neben der vorhandenen oder geplanten öffentlichen Vorhaltung im Rettungsdienst unschädlich ist. 2Davon ist auszugehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich durch eine zusätzliche Genehmigung die Auslastung des öffentlichen Krankentransports in einer Weise reduziert, die seine Wirtschaftlichkeit in Frage stellt.
(3) Nähere Einzelheiten zur Festlegung der Bedarfsregionen, zur Berechnung des Bedarfs für Krankentransporte sowie zu Wirtschaftlichkeitsgrenzen bei der Auslastung des Krankentransports werden durch die oberste Rettungsdienstbehörde festgelegt
wird aufgehoben.
27. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird die Überschrift des Abschnitts 4 und die Wörter "in der Berg- und Höhlenrettung sowie der" werden durch die Wörter "bei Berg- und Höhlenrettung oder" ersetzt.
28. Der bisherige § 32 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Beauftragung mit der Berg- und Höhlenrettung | " § 26 Auswahlverfahren bei Berg- und Höhlenrettung oder Wasserrettung". |
b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ein Auswahlverfahren nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayRDG durch, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen über den Gegenstand der Beauftragung und einen Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung.
Die Berg- und Höhlenrettung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben.
Als Durchführender der Berg- und Höhlenrettung kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig im Sinn des Abs. 2 ist.
(2) Der Durchführende der Berg- und Höhlenrettung muss in der Lage sein, Rettungseinsätze unter den besonderen Bedingungen der Berg- und Höhlenrettung fachkundig durchzuführen. Die Eignung für die Berg- und Höhlenrettung ist insbesondere nachzuweisen durch
| "(1) In einem Auswahlverfahren nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG entscheidet der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach pflichtgemäßem Ermessen auch über den Gegenstand der Beauftragung.
Die rettungsdienstliche Leistung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben.
(2) Der Durchführende muss zuverlässig und in der Lage sein, Einsätze unter den besonderen Bedingungen der Berg- und Höhlenrettung oder der Wasserrettung fachkundig durchzuführen. Die Eignung ist insbesondere nachzuweisen durch
bereitstellen zu können." |
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
§ 33 Beauftragung mit der Wasserrettung(1) Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ein Auswahlverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG durch, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen über den Gegenstand der Beauftragung und einen Durchführenden der Wasserrettung. Die Wasserrettung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben. Als Durchführender der Wasserrettung kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig im Sinn des Abs. 2 ist.
(2) Der Durchführende der Wasserrettung muss in der Lage sein, Rettungseinsätze unter den besonderen Bedingungen der Wasserrettung fachkundig durchzuführen. Die Eignung für die Wasserrettung ist insbesondere nachzuweisen durch
- eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Wasserretter, die neben ausreichenden Schwimmfähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Rettung im fließenden und stehenden Gewässer, der Rettung mit einem Motorrettungsboot, der Rettung bei Ertrinkungs-, Tauch- und Eisunfällen verfügen sowie ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin besitzen;
- eine ausreichende und an den Stand der Technik angepasste Ausstattung an Rettungsmitteln und medizinischer Ausrüstung;
- eine über den Bedarf der regelmäßigen Vorhaltung im Rettungsdienstbereich hinausgehende, durch die Befähigung zeitgerechte Bereitstellung zusätzlicher Rettungsmittel und Einsatzkräfte zur Bewältigung von besonderen Einsatzlagen wie großflächige Sucheinsätze, sinkende Schiffe, Fahrzeugunfälle im Wasser und Notwasserung eines Luftfahrzeugs.
(3) Das Auswahlverfahren ist transparent durchzuführen und insbesondere rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Sozialversicherungsträger sind über die Durchführung des Auswahlverfahrens zu informieren. Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen.Maßgeblich ist eine effektive und wirtschaftliche Leistungserbringung.
wird aufgehoben.
30. Der bisherige § 34 wird § 27 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "der Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
31. Der bisherige § 35 wird § 28 und in Satz 3 werden die Wörter "der Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
32. Der bisherige § 36 wird § 29.
33. Der bisherige § 37 wird § 30 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 31" ersetzt.
34. Der bisherige § 38 wird § 31 und in der Überschrift werden die Wörter "für die Kosten der Integrierten Leitstellen" gestrichen.
35. Der bisherige § 39 wird § 32 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Führung eines Kosten- und Leistungsnachweises | " § 32 Kosten- und Leistungsnachweis". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen und wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 29" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 33" ersetzt und werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
d) In Abs. 3 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 35" ersetzt.
36. Der bisherige § 40 wird § 33.
37. Der bisherige § 41 wird § 34 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
Die Durchführenden des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sind verpflichtet, im Rettungsdienst durchgeführte Einsätze ausschließlich über die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern abzurechnen; die Abrechnungsmöglichkeit nach Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayRDG bleibt unberührt. Zahlungen dürfen insoweit nur auf Konten der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern erfolgen. Die Einzelheiten der Abrechnung und der Durchführung des Einnahmenausgleichs werden durch Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern geregelt. Die Leistungserbringer übermitteln der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern die für die Abrechnung der einzelnen Einsätze notwendigen Unterlagen. Diese müssen den gesetzlichen Vorgaben sowie den von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern im Benehmen mit den Leistungserbringern festgelegten Vorgaben und Verfahren entsprechen. | "Die Durchführenden des Rettungsdienstes und die KVB sind verpflichtet, im Rettungsdienst durchgeführte Einsätze ausschließlich über die Zentrale Abrechnungsstelle abzurechnen und den Zahlungsverkehr über diese abzuwickeln; Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayRDG bleibt unberührt. Die Einzelheiten der Abrechnung und der Durchführung des Einnahmenausgleichs werden durch Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und der Zentralen Abrechnungsstelle geregelt. Die Leistungserbringer übermitteln der Zentralen Abrechnungsstelle die für die Abrechnung der Einsätze notwendigen Informationen in der gesetzlichen und nach Satz 3 festgelegten Form." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen und werden die Wörter "Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "für den Rettungsdienst" gestrichen.
d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ergibt die Gesamtschlussrechnung der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern einen Überschuss der Einnahmen über die Kosten, kann dieser der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern von den Sozialversicherungsträgern ganz oder teilweise zur Sicherstellung der Liquidität und zur Vermeidung einer Kreditaufnahme zur Verfügung gestellt werden. | "(4) Ergibt die Gesamtschlussrechnung der Zentralen Abrechnungsstelle einen Einnahmenüberschuss, kann der Überschuss dieser von den Sozialversicherungsträgern ganz oder teilweise zur Sicherstellung der Liquidität zur Verfügung gestellt werden." |
38. Der bisherige § 42 wird § 35 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Angabe "KVB" ersetzt und werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "der Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
39. Der bisherige § 43 wird § 36 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern erfüllt die ihr in Art. 34 Abs. 8 BayRDG zugewiesenen Aufgaben.
Zusätzlich wird die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern damit beauftragt,
| "(1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 34 Abs. 8 BayRDG wird die Zentrale Abrechnungsstelle damit beauftragt,
|
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
; Auskunftsrechte nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben davon unberührt. | " ; gesellschaftsrechtliche Auskunftsrechte bleiben unberührt." |
d) In Abs. 3 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
40. Der bisherige § 44 wird § 37 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst | " § 37 Ansprüche ehrenamtlicher Einsatzkräfte". |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Notwendigkeit und der Umfang eines angemessenen Zeitraums nach Einsätzen gemäß Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG ist im Einzelfall zu beurteilen. Bei einer Einsatzleistung in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr soll der Zeitraum in der Regel der Zeit der entfallenen Nachtruhe entsprechen. | "(2) Bei einer Einsatzleistung in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr soll der Zeitraum gemäß Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG in der Regel der Zeit der entfallenen Nachtruhe entsprechen." |
41. Der bisherige § 45 wird § 38 und in Abs. 3 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
42. Der bisherige § 46 wird § 39 und Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Niederlegung des Amts ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Beteiligten in den Schiedsstellen schriftlich zu erklären; dieser hat den Vorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen. | "Die Niederlegung des Amts ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese benachrichtigt die übrigen Mitglieder, die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde schriftlich darüber." |
43. § 47 wird § 40 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die oder der Vorsitzende hat in dringenden Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayRDG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayRDG unverzüglich zu entscheiden.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung kann auf einer summarischen Prüfung beruhen. | "In Fällen, in denen unverzüglich zu entscheiden ist, kann die Entscheidung auf einer summarischen Prüfung beruhen." |
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Haben sich die Sozialversicherungsträger bis zur Anrufung der Strukturschiedsstelle nicht zu der kurzzeitigen Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung geäußert, ist ihnen vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. | "Haben sich die Sozialversicherungsträger bis zur Anrufung der Strukturschiedsstelle nicht zu der kurzzeitigen Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung geäußert, sind diese vor der Entscheidung anzuhören." |
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Schiedsstelle kann verspätetes Vorbringen zurückweisen; § 87b VwGO gilt entsprechend. | "(5) § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend." |
44. Der bisherige § 48 wird § 41 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens setzen sich aus der Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder, der Aufwandsentschädigung für die Unterstützung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige und den verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle zusammen. | "(1) Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens setzen sich aus den Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder, für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden, der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige und den verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle zusammen." |
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) vom 1. Juli 2004 (BGBl I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. | "(5) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz." |
45. Der bisherige § 49 wird § 42 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kosten sind am Ende des Verfahrens von der oder dem Vorsitzenden festzusetzen und durch die Geschäftsstelle einzuziehen. Die Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder, die Aufwandsentschädigung für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige werden grundsätzlich zur Hälfte von den Sozialversicherungsträgern und zur Hälfte von dem jeweils anderen Beteiligten des Verfahrens getragen. | "Soweit in der Geschäftsordnung der Schiedsstellen nichts anderes geregelt ist, sind die Kosten am Ende des Verfahrens von der oder dem Vorsitzenden nach diesem Absatz festzusetzen und durch die Geschäftsstelle einzuziehen. Die Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder und für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige werden grundsätzlich zur Hälfte von den Sozialversicherungsträgern und zur Hälfte von dem jeweils anderen Beteiligten des Verfahrens getragen." |
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Etwas anderes gilt für die Kosten der Geschäftsstelle, die von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern in die Benutzungsentgeltvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern einzubringen sind. | "Die nicht verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle sind von der Zentralen Abrechnungsstelle in die Benutzungsentgeltvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern einzubringen." |
c) Abs. 3
(3) Abs. 1 gilt nur insoweit, als in der Geschäftsordnung der Schiedsstellen nichts anderes geregelt ist.
wird aufgehoben.
46. Der bisherige § 50 wird § 43 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung | " § 43 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten". |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen der § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Für vor dem 1. April 2016 nach § 17 Abs. 1 bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils ab 30. August 2014 geltenden Fassung. | "(1) Bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen von § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Für vor dem 1. April 2016 nach § 16 Abs. 1 erstmalig bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils ab 30. August 2014 geltenden Fassung." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
bb) Satz 2
Die Anforderungen an die Rechnungslegung und Abschlusserstellung gemäß § 31 Satz 2, §§ 32, 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind ab dem 1. Januar 2012 zu erfüllen.
wird aufgehoben.
47. Der Anlage wird die Anlage 1 in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung vorangestellt.
48. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
a) Unter der Anlagenbezeichnung wird die Angabe "(zu §§ 27 und 28)" angefügt.
b) Nr. I wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile "AVBayRDG Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes" wird gestrichen.
bb) Die Zeile "BayRDG Bayerisches Rettungsdienstgesetz" wird gestrichen.
cc) Die Zeile "EDV Elektronische Datenverarbeitung" wird gestrichen.
dd) Die Zeile "SGB IX Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches" wird gestrichen.
ee) In der Zeile "ZAST Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern" werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke | Anlage 1 (zu § 1) |
Regierungsbezirk | Rettungsdienstbezirk | Rettungsdienstbereich | Landkreise/ kreisfreie Städte |
Oberbayern | Oberbayern Ost | Erding | Ebersberg Erding Freising |
Oberland | Bad Tölz-Wolfratshausen Garmisch-Partenkirchen Weilheim-Schongau | ||
Rosenheim | Miesbach Rosenheim (Stadt) Rosenheim (Landkreis) | ||
Traunstein | Altötting Berchtesgadener Land Mühldorf a. Inn Traunstein | ||
Oberbayern West | Fürstenfeldbruck | Dachau Fürstenfeldbruck Landsberg am Lech Starnberg | |
München | München (Stadt) München (Landkreis) | ||
Region Ingolstadt | Eichstätt Ingolstadt Neuburg-Schrobenhausen Pfaffenhofen a. d. Ilm | ||
Regierungsbezirk | Rettungsdienstbezirk | Rettungsdienstbereich | Landkreise/ kreisfreie Städte |
Niederbayern | Niederbayern | Landshut | Dingolfing-Landau Kelheim Landshut (Stadt) Landshut (Landkreis) |
Passau | Freyung-Grafenau Passau (Stadt) Passau (Landkreis) Rottal-Inn | ||
Straubing | Deggendorf Regen Straubing Straubing-Bogen | ||
Oberpfalz | Oberpfalz | Amberg | Amberg Amberg-Sulzbach Schwandorf |
Regensburg | Cham Neumarkt i. d. OPf. Regensburg (Stadt) Regensburg (Landkreis) | ||
Nordoberpfalz | Neustadt a. d. Waldnaab Tirschenreuth Weiden i. d. OPf. | ||
Oberfranken | Oberfranken | Bamberg- Forchheim | Bamberg (Stadt) Bamberg (Landkreis) Forchheim |
Bayreuth/Kulmbach | Bayreuth (Stadt) Bayreuth (Landkreis) Kulmbach | ||
Coburg | Coburg (Stadt) Coburg (Landkreis) Kronach Lichtenfels | ||
Hochfranken | Hof (Stadt) Hof (Landkreis) Wunsiedel i. Fichtelgebirge | ||
Regierungsbezirk | Rettungsdienstbezirk | Rettungsdienstbereich | Landkreise/ kreisfreie Städte |
Mittelfranken | Mittelfranken | Ansbach | Ansbach (Stadt) Ansbach (Landkreis) Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim |
Mittelfranken Süd | Roth Schwabach Weißenburg-Gunzenhausen | ||
Nürnberg | Erlangen Erlangen-Hochstadt Fürth (Stadt) Fürth (Landkreis) Nürnberg Nürnberger Land | ||
Unterfranken | Unterfranken | Bayerischer Untermain | Aschaffenburg (Stadt) Aschaffenburg (Landkreis) Miltenberg |
Schweinfurt | Bad Kissingen Haßberge Röhn-Grabfeld Schweinfurt (Stadt) Schweinfurt (Landkreis) | ||
Würzburg | Würzburg (Stadt) Würzburg (Landkreis) Kitzingen Main-Spessart | ||
Schwaben | Schwaben | Allgäu | Kempten Kaufbeuren Lindau (Bodensee) Oberallgäu Ostallgäu |
Augsburg | Augsburg (Stadt) Augsburg (Landkreis) Aichach-Friedberg Dillingen a. d. Donau Donau-Ries | ||
Donau-Iller | Memmingen Günzburg Neu-Ulm Unterallgäu |
ID 17/1286 |
ENDE |