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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
- Bayern -

Vom 6. September 2017
(GVBl. Nr. 17 vom 29.09.2017 S. 493)



Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 187 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird vor der Angabe "AVBayFwG" das Wort "Feuerwehrgesetzausführungsverordnung -" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter "Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV)" durch die Wörter "Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)" ersetzt.

bb) Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

"a) die Ausbildung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach FachV-Fw, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend".

d) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

ID 171598

ENDE