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Regelwerk, Anlagentechnik, Gefahrenabwehr

Geschäftsordnung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit

Stand 1999
(BAnz. 1999 S. 19263)



§ 1 Aufgaben

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen.

Er schlägt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit besteht aus Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit ist ein persönliches Ehrenamt, das grundsätz1ich keine Vertretung zulässt. Im Verhinderungsfalle können sich die kraft ihres Amtes berufenen Vorsitzenden der Storfall-Kommission und der im § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Ausschüsse vertreten lassen. Die Mitglieder des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Eine Berufungsperiode endet mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung zur nächsten Berufungsperiode. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge ist möglich.

§ 3 Vorsitz

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit wählt in seiner konstituierenden Sitzung die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Steilvertreterin/einen Stellvertreter für die Dauer einer Berufungsperiode aus seiner Mitte.

Anschließende Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal möglich. Die Wahl der/des Vorsitzenden bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(2) Zur/Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer; die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, ist ein dritter Wahlgang erforderlich. Im dritten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Vor Ablauf ihrer Wahlzeit können die/der Vorsitzende und die Steilvertreterin/der Stellvertreter mit seiner Zweidrittelmehrheit der berufenen Mitglieder des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit von ihren Pflichten entbunden werden.

§ 4 Unterausschüsse und Arbeitskreise

(1) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bildet der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit Unterausschüsse und bestimmt deren Aufträge.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft auf Vorschlag des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit die Mitglieder der Unterausschüsse und deren Vorsitzende. Es können auch Mitglieder berufen werden, die nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind.

(3) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit für die Unterausschüsse entsprechend.

(4) Zur Behandlung spezieller Themen können Unterausschüsse in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Arbeitskreise einrichten.

(5) Die Obfrau/der Obmann vertritt die Arbeitsergebnisse des Unterausschusses im Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit.

§ 5 Geschäftsstelle

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit hat eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit sowie dessen Unterausschüsse und Arbeitskreise im Rahmen der gesetzlich festgelegten Beratungsaufgaben administrativ und fachlich zu unterstützen.

Die/Der Vorsitzende ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berechtigt, der Geschäftsstelle Aufträge zu erteilen.

§ 6 Beratungsthemen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit Beratungsthemen vorschlagen. Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit kann von sich aus Beratungsthemen aufgreifen.

§ 7 Stellungnahmen und sicherheitstechnische Regeln

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit beschließt als Ergebnis seiner Beratungen Stellungnahmen und schlägt sicherheitstechnische Regeln vor. Sie sind zu begründen.

§ 8 Sitzungen

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit legt Ort und Zeit seiner Sitzungen fest, in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus.

Auf Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der/des Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine. außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Die/Der Vorsitzende beruft den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit zur Sitzung ein. Einladung, Tagesordnung und Beratungsunterlagen werden im Auftrag der/des Vorsitzenden unter Einbeziehung vorliegender Vorschläge der Mitglieder von der Geschäftsstelle erstellt und versandt; sie sollen den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung verlangen. Im Übrigen werden Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Tagesordnung berücksichtigt, wenn sie den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sind oder wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

(4) Die Sitzungen und die Ergebnisprotokolle des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit und seiner Gremien sind vertraulich und nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisprotokolle lässt die Behandlung von Arbeitsthemen in der Organisation der Ausschussmitglieder zur Einholung von weiterem Sachverstand zu. Die/Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Beschlüsse und Beratungsergebnisse des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Öffentlichkeit mitteilen.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds des Technischen,: Ausschusses für. Anlagensicherheit kann die/der Vorsitzende mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder weitere Fachleute zu den Sitzungen des, Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit hinzuziehen.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, des Ausschusses für Gefahrstoffe und des Fachausschusses Druckbehälter holen zu den sie betreffenden Vorschlägen unverzüglich eine Stellungnahme ihres Ausschusses ein.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit zu dessen konstituierender Sitzung ein und nimmt in dieser Sitzung den Vorsitz wahr.

(8) Über jede Sitzung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll anzufertigen.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Fünfteln der berufenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden berufenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.

(2) Mit den Stimmen von mindestens einem Drittel der anwesenden berufenen Mitglieder kann ein abweichendes Minderheitsvotum gefasst werden (qualifiziertes Minderheitsvotum). .Minderheitsvoten von einzelnen Mitgliedern werden auf Wunsch protokolliert

(3) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss im schriftlichen Verfahren bei Teilnahme von mindestens drei Fünfteln der berufenen Mitglieder erfolgen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist nicht zulässig, wenn mindestens fünf Mitglieder ausdrücklich diesem Verfahren widersprechen. Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit hat dann auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zu fassen.

(4) In den Fällen des § 8 Abs. 6 soll ein Beschluss erst getroffen werden, wenn die dort genannte Stellungnahme vorliegt.

§ 10 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung

Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der berufenen Mitglieder und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Geschäftsordnung (BAnz. 1993 S. 5194) außer Kraft.

ENDE