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Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Bremen -
Vom 8. Juli 2008
(GBl. Nr. 34 vom 22.07.2008 S. 229)
▾ Änderungen
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
(1) Dieses Gesetz dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.
(2) Kampfmittel im Sinne dieses Gesetzes sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft oder Teile solcher Gegenstände, die
(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.
(4) Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde Kampfmittel befinden oder befinden können. Die zuständige Behörde führt ein Kataster über ihr bekannte Verdachtsflächen.
(5) Sondieren ist das systematische Absuchen einer Verdachtsfläche auf Kampfmittel.
(6) Die Polizei Bremen ist zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben
§ 3 Sicherungspflichten
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Unternehmen gestattet.
§ 4 Betretensverbote
Das Betreten von Flächen oder Grundstücken, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Personen haben sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretungsverbot gilt in einem Umkreis um die Fundstelle des Kampfmittels, in dem nach verständiger Beurteilung keine Gefährdung von Personen eintreten wird. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete der zuständigen Behörde sowie der von ihnen mit der Kampfmittelbeseitigung beauftragten Unternehmen.
(1) Wer beabsichtigt, auf einer Verdachtsfläche bauliche Maßnahmen durchzuführen, die mit Eingriffen in den Bodengrund oder dem Auffüllen von Flächen verbunden sind, ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahmen ein geeignetes Unternehmen im erforderlichen Umfang nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit der Sondierung der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder eines Verdachtsobjekts zu beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis der Sondierung der Verdachtsfläche mitzuteilen. Die Mitteilung ersetzt keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt Auskünfte und gewährt Einsicht in Verdachtsflächenkataster, Luftbilder oder Akten, soweit dies zur Sondierung einer Fläche erforderlich ist.
(3) Bauliche Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen erst nach Freigabe des Baugrundes durch die zuständige Behörde begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Arbeiten untersagen, wenn ohne Freigabe bauliche Maßnahmen begonnen werden.
(4) Werden bei baulichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder auf andere Weise Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
(5) Die zuständige Behörde führt ein Register geeigneter Unternehmen nach Absatz 1. In das Register wird auf Antrag eingetragen, wer zuverlässig ist und die notwendigen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 besitzt. Die Eintragung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang mit Kampfmitteln oder bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Weisungen oder Auflagen der zuständigen Behörde. Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.
(6) Beauftragte Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die ihre Tätigkeit betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Auflagen und Weisungen der zuständigen Behörde eingehalten werden. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 soll die zuständige Behörde die sofortige Einstellung der Arbeiten anordnen und den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten auffordern, ein anderes geeignetes Unternehmen zu beauftragen.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in Fällen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Beseitigung von Kampfmitteln
Die zuständige Behörde führt die Kampfmittelbeseitigung selbst durch oder veranlasst sie. Bedienstete der zuständigen Behörde sind befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen auch gegen den Willen des Eigentümers zu betreten, Gewässer und Gegenstände zu untersuchen sowie erforderliche Unterlagen einzusehen und Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen, soweit dies zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich ist. Der Eigentümer hat die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 7 Überwachung
Die Sondierung von Verdachtsflächen wird von der zuständigen Behörde überwacht. § 6 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten vorbereitender Arbeiten, des Sondierens einer Verdachtsfläche, des Freilegens von Kampfmitteln oder Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Fläche trägt der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete.
(2) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung nach § 1 Abs. 3 trägt das Land.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Sachlich zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
§ 10 Übergangsregelung
§ 8 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen nach § 5 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angeordnet oder begonnen waren.
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