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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
*

Vom 6. Januar 2010
(GVBl Nr. 2 vom 08.02.2010 S. 12)



Aufgrund des § 91 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und des § 99 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2008 (GVBl. I S. 646), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zum Zweiten Teil und in der Angabe zu § 3 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

In der Angabe zu § 9 werden die Worte "Hessische Polizeischule" durch "Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

2. In der Überschrift zu zweiter Teil wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und im Wortlaut wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

Der Nr. 2 wird als Buchst. k angefügt:

"k) die Polizeiakademie Hessen mit Dienstsitz in Wiesbaden."

Nr. 3

als Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule mit Dienstsitz in Wiesbaden.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Polizeidienststelle" durch "Polizeibehörde" ersetzt.

Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Das Landespolizeipräsidium errichtet die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere und die Polizeiautobahnstationen und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest."(6) Das Landespolizeipräsidium errichtet durch Verwaltungsvorschriften die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere, die Polizeiautobahnstationen und weitere Organisationseinheiten der Polizeipräsidien oder löst sie auf und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest."

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nr. 4 wird die Angabe "25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)" durch "13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)" ersetzt.

In Nr. 5 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.

6. Dem § 7 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium unterhält einen Ärztlichen Dienst, dessen Leitung der Leitenden Polizeiärztin oder dem Leitenden Polizeiarzt obliegt. Es übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden in grundsätzlichen polizeiärztlichen Angelegenheiten aus. Es kann dabei die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt."

7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift, in Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte "Hessische Polizeischule" jeweils durch "Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

Abs. 2 Satz 2

Sie unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst.

wird aufgehoben.

Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Polizeiakademie Hessen unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst. Sie übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden in grundsätzlichen polizeipsychologischen Angelegenheiten aus. Sie kann dabei die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt."

Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

9. In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Hessischen Polizeischule" durch "Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

10. In § 13 Satz 3 wird das Wort "Waffengebrauch" durch die Worte "Schlagstockeinsatz und Schusswaffengebrauch" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 310-105