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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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HSOG-DVO - Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2007 S. 323; 25.02.2008 S. 646 08; 06.01.2010 10; 28.01.2011 S. 93; 23.10.2012 S. 326; 20.01.2020 S. 108 20; 10.12.2020 S. 926 20a; 30.09.2021 S. 622 21; 02.12.2021 S. 819 21a)
Gl.-Nr.: 310-105



Erster Teil
Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen
Ordnungsbehörden

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), verordnet die Landesregierung, soweit die Aufgabe nach § 1 Nr. 2 übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden 08 20 20a

Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen:

  1. Pass- und Personalausweiswesen sowie Ausländerwesen, soweit es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
  2. Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,
  3. Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen,
  4. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,
  5. unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  6. Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
  7. Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
  8. Festsetzung der Sperrzeit,
  9. Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden und für die Kampfmittelbeseitigung ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Zweiter Teil 10
Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 2 Nr. 5, des § 91 Abs. 5, des § 92 Abs. 2 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 2 Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden

(1) Die den Polizeibehörden übertragenen Aufgaben,

  1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 und § 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und
  2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),

werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei erfüllt.

(2) Jede Polizeibehörde

  1. nimmt ungeachtet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit Anzeigen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegen,
  2. trifft in eigener Zuständigkeit alle Maßnahmen, soweit die zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann (Sofortmaßnahmen) und
  3. unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle.

(3) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

(4) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung.

(5) Zur Bewältigung von Sonderlagen kann das Landespolizeipräsidium einzelne Polizeibehörden mit einer dienstbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.

§ 3 Polizeibehörden 10 20 21

Polizeibehörden sind

  1. als oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport (Landespolizeipräsidium),
  2. als Polizeibehörden
    1. das Polizeipräsidium Nordhessen mit Dienstsitz in Kassel,
    2. das Polizeipräsidium Osthessen mit Dienstsitz in Fulda,
    3. das Polizeipräsidium Mittelhessen mit Dienstsitz in Gießen,
    4. das Polizeipräsidium Westhessen mit Dienstsitz in Wiesbaden,
    5. das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit Dienstsitz in Frankfurt am Main,
    6. das Polizeipräsidium Südosthessen mit Dienstsitz in Offenbach am Main,
    7. das Polizeipräsidium Südhessen mit Dienstsitz in Darmstadt,
    8. das Hessische Landeskriminalamt mit Dienstsitz in Wiesbaden,
    9. das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit Dienstsitz in Wiesbaden,
    10. das Hessische Polizeipräsidium für Technik mit Dienstsitz in Wiesbaden,
    11. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Dienstsitz in Wiesbaden

§ 4 Landespolizeipräsidium 20

(1) Das Landespolizeipräsidium nimmt die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung wahr.

(2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen.

(3) Das Landespolizeipräsidium kann Strafsachen, die sich allein oder unter anderem gegen Polizeibedienstete des Landes richten, selbst bearbeiten, wenn er dies wegen der Bedeutung der Tat für erforderlich hält.

§ 5 Polizeipräsidien 10

(1) Die Polizeipräsidien sind in ihren Dienstbereichen für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Polizeibehörde übertragen sind (§ 94 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den Kreisordnungsbehörden verpflichtet.

(2) Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen

  1. Polizeipräsidium Nordhessen
    die kreisfreie Stadt Kassel,
    der Landkreis Kassel,
    der Schwalm-Eder-Kreis,
    der Landkreis Waldeck-Frankenberg,
    der Werra-Meißner-Kreis,
  2. Polizeipräsidium Osthessen
    der Landkreis Fulda,
    der Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
    der Vogelsbergkreis,
  3. Polizeipräsidium Mittelhessen
    der Landkreis Gießen,
    der Lahn-Dill-Kreis,
    der Landkreis Marburg-Biedenkopf,
    der Wetteraukreis,
  4. Polizeipräsidium Westhessen
    die kreisfreie Stadt Wiesbaden,
    der Hochtaunuskreis,
    der Landkreis Limburg-Weilburg,
    der Main-Taunus-Kreis,
    der Rheingau-Taunus-Kreis,
  5. Polizeipräsidium Frankfurt am Main
    die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
    der sich auf den Landkreis Groß-Gerau erstreckende eingefriedete Teil des Flughafens Frankfurt,
  6. Polizeipräsidium Südosthessen
    die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
    der Main-Kinzig-Kreis,
    der Landkreis Offenbach,
  7. Polizeipräsidium Südhessen
    die kreisfreie Stadt Darmstadt,
    der Landkreis Bergstraße,
    der Landkreis Groß-Gerau, soweit nicht zum Dienstbereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gehörend,
    der Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Odenwaldkreis.

(3) Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion zuständig ist. Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen Dienstbezirk. In der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale Dienstbezirke eingerichtet werden. Die Polizeidirektionen tragen in der Behördenbezeichnung als Zusatz regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, für die oder für den sie zuständig sind. Bei der Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind. die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören.

(4) Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind.

(5) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils Polizeiautobahnstationen zuständig sind.

(6) Das Landespolizeipräsidium errichtet durch Verwaltungsvorschriften die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere, die Polizeiautobahnstationen und weitere Organisationseinheiten der Polizeipräsidien oder löst sie auf und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest.

(7) Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind.

(8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden dienstbereichsübergreifend wahrgenommen.

§ 6 Hessisches Landeskriminalamt 10 20 20a

(1) Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere

  1. mitzuwirken
    1. bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich sind,
    2. bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt,
  2. den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen,
  3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
    1. in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff,
    2. in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
    3. bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,
    4. in Fällen der Nuklearkriminalität,
    5. bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
  4. auf Ersuchen von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu betreiben,
  5. die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren,
  6. für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen,
  7. in Zeugenschutzangelegenheiten
    1. Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von einer außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst durchzuführen,
    2. die Aufgaben einer zentralen Koordinierungsstelle für Hessen wahrzunehmen,
  8. Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten,
  9. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen,
  10. Stellungnahmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
    1. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 1 S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
    2. § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
      abzugeben.

Es koordiniert als zentrale Dienststelle des Landes die Verkehrsprävention.

(2) Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.

(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

§ 7 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium 10 20

(1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium nimmt über die ihm nach § 93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der Polizeifliegerstaffel Hessen und der Polizeireiterstaffel wahr.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei ist eine Wasserschutzpolizeiabteilung errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest.

(3) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium hat bei Aufgaben des Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.

(4) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium unterhält einen Polizeiärztlichen Dienst, dessen Leitung der Leitenden Polizeiärztin oder dem Leitenden Polizeiarzt obliegt. Es übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden in grundsätzlichen polizeiärztlichen Angelegenheiten aus. Es kann dabei die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

§ 8 Hessisches Polizeipräsidium für Technik 10 20

(1) Das Hessische Polizeipräsidium für Technik ist zuständige Behörde für

  1. die Bewirtschaftung der Mittel der Polizei, soweit diese nicht anderen Polizeibehörden übertragen worden ist,
  2. die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  3. die Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts für Amtshandlungen der Polizeibehörden.

(2) Das Hessische Polizeipräsidium für Technik übt über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden die Fachaufsicht aus bezüglich

  1. der Informations- und Kommunikationssysteme,
  2. der technischen Ausstattung,
  3. des Rechnungswesens,
  4. der technischen und baulichen Angelegenheiten der Einsatztrainingsstätten.

Es kann die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.

§ 9 Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 10 21

(1) Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten nach der beruflichen Grundqualifizierung übt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden bezüglich der Aus- und Fortbildung aus. Für behördeninterne Fortbildungen, für die keine zentrale Zuständigkeit der Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, sollen Weisungen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch zuständige Behörde für

  1. die Werbung, Auswahl und Einstellung von Polizeinachwuchskräften sowie
  2. die Koordinierung und Durchführung internationaler polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.

(3) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berät und unterstützt die Polizeibehörden des Landes und wirkt bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel mit.

(4) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst. Sie übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden in grundsätzlichen polizeipsychologischen Angelegenheiten aus. Sie kann dabei die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

(5) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann Außenstellen einrichten.

Dritter Teil
Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamten

Aufgrund des § 99 Abs. 4 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 10 Ausbildung 10 21

(1) Zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten nach § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nur bestellt werden, wer aufgrund einer Ausbildung nach Abs. 3 bis 5 die theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat, die zur Wahrnehmung der zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sind. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben wurden.

(2) Die Dienstherrin oder der Dienstherr oder die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der in Abs. 1 genannten Personen hat dafür Sorge zu tragen, dass Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte die erforderlichen Kenntnisse durch Aus- und Fortbildung erwerben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen den in Abs. 1 genannten Personen aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung die Befugnisse einer Hilfspolizeibeamtin oder eines Hilfspolizeibeamten zustehen. Besteht kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, trifft die Verpflichtung das Regierungspräsidium.

(3) Die Ausbildungsdauer der in Abs. 1 genannten Personen darf sechs Wochen nicht unterschreiten. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30 Stunden. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können sich auf einzelne Lehrgänge oder einzelne Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erstrecken.

(4) Die Ausbildung umfasst in einem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen Bestimmungen des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts; in einem besonderen Teil sind Kenntnisse über spezialgesetzliche Regelungen der Rechtsgebiete zu vermitteln, in denen die Hilfspolizeibeamtin oder der Hilfspolizeibeamte tätig werden soll.

(5) Die Ausbildung ist auf der Grundlage eines Lehrstoffplans durchzuführen, der vom Hessischen Verwaltungsschulverband im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anhörung der Regierungspräsidien erstellt wird, und schließt mit einer Befähigungsnachweisprüfung ab. Bei der Ausbildung werden nach Möglichkeit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unterstützend tätig.

§ 11 Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung 20

Folgende Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung sind im Rahmen ihrer forst-, jagd- und fischereidienstlichen Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte:

  1. im Bereich der Forstverwaltung Forstbeamtinnen und Forstbeamte im Außendienst sowie Forstbetriebsangestellte mit vergleichbarer Ausbildung und entsprechendem Dienstauftrag bei den Forstämtern des Landesbetriebes Hessen-Forst, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  2. im Bereich der Fischereiverwaltung Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes sowie nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

§ 12 Bedienstete der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht 20

Bedienstete der Gemeinde, des Landkreises oder des Landes, die in der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung, der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht im Außendienst tätig sind, sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte.

§ 12a Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs 21a

Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, soweit es um den Bereich des Gefangenentransports geht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

§ 13 Wachpolizei 10 20

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist (Wachpolizei), sind im Rahmen dieser Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Sie sind zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ermächtigt. Zum Schlagstockeinsatz und Schusswaffengebrauch gegen Personen sind sie nur ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen; § 61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

Vierter Teil
Prüffristen bei gefahrenabwehr- behördlicher und polizeilicher
Datenspeicherung

Aufgrund des § 27 Abs. 4 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 14 Regelmäßige Überprüfung 20

Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach den sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Die Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Daten zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken oder zu anderen Zwecken gespeichert sind. Besondere Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher Datenspeicherung sowie abweichende gesetzliche Prüffristen bleiben unberührt.

§ 15 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen 20

(1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen:

  1. bei Kindern zwei Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
  3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre,
  4. bei anderen Personen zehn Jahre.

Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im Übrigen auf drei Jahre.

(2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist.

(3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen.

(4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben:

  1. bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen den §§ 183a, 184, 184f und 184g des Strafgesetzbuches, oder
  2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuches. Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren, hat eine Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches begangen zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.

§ 16 Prüffristen bei vermissten und sonstigen Personen 20

(1) Bei Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist:

  1. in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre,
  2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre, bei Kindern zwei Jahre.

(2) Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Personen gespeichert sind, beträgt die Prüffrist bei Kindern zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre.

(3) Bei personenbezogenen Daten, die zur Vorgangsverwaltung oder zu sonstigen Zwecken verarbeitet werden, beträgt die Prüffrist drei Jahre.

§ 17 Beginn der Prüffrist 20

(1) Die Prüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet hat, in Fällen des § 15 nicht vor Entlassung der betroffenen Personen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satz 1 ist in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Vermisstenmeldung und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Aufklärung der Vermisstensache. Sind die Daten zugleich in einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat.

(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 beginnt die Frist mit der erstmaligen Speicherung zu dem jeweiligen Zweck.

(3) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.

§ 18 Zuständige Stellen

(1) Die Prüfung nach den §§ 15 und 16 obliegt der datenverarbeitenden Stelle. Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die Unterlagen führt.

(2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.

Fünfter Teil
Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 8 Satz 3 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 19 Aufnahme

In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres endet das Dienstverhältnis eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes.

§ 20 Aufwandsentschädigung

Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erhalten die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Aufwandsentschädigung durch die Kommunen in Höhe von sieben Euro für jede begonnene Stunde.

Sechster Teil 20
Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung

§ 21 Datenverarbeitung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder 20

Neben der nach § 31a Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Polizeibehörde ist die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder für die Verarbeitung der in § 31a Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Daten zuständig. Sie bedienen sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das technische System zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitstellt.

Siebenter Teil 20
Schlussvorschrift

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20 20a

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

____________
1) Hebt auf GVBl. II 310-26

2) Hebt auf GVBl. II 310-102

3) Hebt auf GVBl. II 310-91

4) Hebt auf GVBl. II 310-77

5) Hebt auf GVBl. II 310-101

6) Hebt auf GVBl. II 310-83

7) Hebt auf GVBl. II 315-1

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