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Gesetz zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Hessen -
Vom 23. August 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 03.09.2018 S. 374)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Landkreisen und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörden" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Die Brandschutzdienststellen der Landkreise nehmen die Aufgaben des Vorbeugenden und im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe wahr und sollen unter der Leitung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors stehen."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird das Wort "Städte" durch "Gemeinden" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "sein" die Wörter "und für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie sorgt im Rahmen dieser Unterstützung und Förderung auch für die Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 bis 5 werden der neue Abs. 2.
bb) Satz 6 bis 9 werden der neue Abs. 3.
c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.
d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ihre Freistellung für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. | "Ihre Freistellung für Übungen, Ausbildungs- und sonstige Dienstveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen." |
e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstigen Dienstveranstaltungen" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Beschäftigte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten (Beschäftigte)" ersetzt und werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstigen Dienstveranstaltungen" eingefügt.
c) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstige Dienstveranstaltungen" eingefügt.
d) In Abs. 8 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Abs. 7" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:
"(4) In kreisangehörigen Gemeinden kann in der Feuerwehrsatzung mit Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vorgesehen werden, dass die Funktion der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors auch hauptamtlich besetzt werden kann. In diesen Fällen ist aus den Reihen der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Sprecher zu wählen, der ihre Interessen wahrnimmt. Eine Besetzung nach Satz 1 durch den Gemeindevorstand erfolgt mit Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen."
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Gemeindebrandinspektor" werden ein Komma und die Angabe "ausgenommen solche nach Abs. 4 Satz 3," eingefügt.
d) Die bisherigen Abs. 6 bis 10 werden die Abs. 7 bis 11.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister nehmen die Aufgaben des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes wahr. § 41 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 6 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
8. Dem § 14 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Zuständige Stelle im Sinne des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), ist bei einer Berufsausbildung nach der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), in der jeweils geltenden Fassung die Hessische Landesfeuerwehrschule."
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) und Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444)" durch "15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" ersetzt.
b) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "(BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813)" durch "(BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" ersetzt.
c) In Abs. 6 wird die Angabe "Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467)" durch "Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)" ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.
11. In § 27 Abs. 2 wird die Angabe "THW-Helferrechtsgesetz" durch "THW-Gesetz" ersetzt.
12. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Gemeinden sind auch verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung der Bevölkerung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zuständigen Landesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung."
13. In § 32 Satz 2 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" ersetzt.
14. Dem § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie können insbesondere das betroffene Gebiet sperren und räumen, den Zutritt dorthin verbieten und Personen von dort verweisen."
15. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Feststellung des Katastrophenfalles
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Die übergeordneten oder nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden sind zu unterrichten. | " § 34 Feststellung des Katastrophenfalles
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt des Katastrophenfalles ohne Beteiligung der obersten Katastrophenschutzbehörde feststellen; sie hat diese unverzüglich hierüber zu informieren. Im Fall einer aufwachsenden Lage, die die Ausrufung des Katastrophenfalles erforderlich machen könnte, ist die oberste Katastrophenschutzbehörde frühzeitig zu unterrichten. (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die obere Katastrophenschutzbehörde sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten." |
16. § 34a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz befugt, zur Warnung der Personen, die sich zu diesem Zwecke haben registrieren lassen, Mitteilungen an Mobilfunkendgeräte zu übermitteln. | "Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften befugt, Warnmitteilungen an Mobilfunkendgeräte zu übermitteln." |
17. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. | "(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungs- und Dienstveranstaltungen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die im Rahmen der Förderung, Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern für den Katastrophenschutz durchgeführt werden." |
18. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" ersetzt.
19. In § 42 Abs. 2 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.
20. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Als Nr. 7 wird angefügt:
"7. Maßnahmen zu veranlassen, die
die Regelungen der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt."
21. Dem § 46 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, das Anbringen von technischen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und Unterstützung der Kommunikation und Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes auch dann zu dulden, wenn diese technischen Einrichtungen zur Versorgung des öffentlichen Raumes benötigt werden. Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Bereitstellung des Antennenstandortes und von abgeschlossenen Räumlichkeiten für die Systemtechnik, die Verkabelung der Anlage sowie der Energie- und Datenversorgung. Der durch die Duldung entstehende angemessene Aufwand ist zu entschädigen."
22. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230)" wird durch "der oberen Klasse nach § 2 Nr. 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)" ersetzt und nach dem Wort "Katastrophenschutzbehörde" wird die Angabe "binnen zwei Jahren nach Eingang der Informationen nach Abs. 3" eingefügt.
bb) In Nr. 1 wird das Wort "Folgen" durch "Auswirkungen" und werden die Wörter "Schäden für Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen" durch "Schädigungen der menschlichen Gesundheit, von Tieren, der natürlichen Lebensgrundlagen und von Sachwerten" ersetzt.
cc) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren, natürlichen Lebensgrundlagen und Sachen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten, | "2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, von Tieren, der natürlichen Lebensgrundlagen und von Sachwerten vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten," |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Sofortmaßnahmen" durch "Notfallmaßnahmen" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Einsatzkräfte" durch die Wörter "Notfall- und Rettungsdienste" ersetzt.
cc) In Nr. 5 wird das Wort "für" durch die Wörter "betreffend die" ersetzt und werden nach dem Wort "Betriebsgeländes" die Wörter "einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben" eingefügt.
dd) In Nr. 6 wird nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Angabe "und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen," eingefügt.
ee) In Nr. 7 werden die Wörter "Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall" durch "Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle eines schweren Unfalls" und das Wort "Folgen" durch "Auswirkungen" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu übermitteln. | "(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, aufgrund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse nach § 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird, zu übermitteln." |
23. In § 48a werden nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 102 S. 15)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14)," eingefügt.
24. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person zur Verfügung zu stellen. | "(2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind
bereitzustellen." |
25. In § 50 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444)," gestrichen.
26. In § 52 Satz 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.
27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. Telefonnummern und Telefaxnummern sowie Angaben über die Erreichbarkeit, | "13. Telefonnummern, Telefaxnummern, Email-Adressen, sonstige Kommunikationsverbindungen sowie Angaben zur Erreichbarkeit," |
b) Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Telefonnummern und Telefaxnummern sowie Angaben über die Erreichbarkeit. | "5. Telefonnummern, Telefaxnummern, Email-Adressen, sonstige Kommunikationsverbindungen sowie Angaben zur Erreichbarkeit." |
c) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden können personenbezogene Daten der Personen erheben und verarbeiten, denen sie zum Zwecke der Warnung nach § 34a Mitteilungen übermitteln. Hierzu zählen nur folgende Daten:
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
28. In § 57 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstige Dienstveranstaltungen" eingefügt.
29. In § 58 Abs. 2 werden die Angaben "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung," und "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
30. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "finanzielle oder sächliche" eingefügt.
b) Als Abs. 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Das Land gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Städten das kostenfreie Recht, Geobasisinformationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), für die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzstäbe nach § 30 und der Zentralen Leitstellen nach § 54 zu verwenden; eine Übertragung des Verwendungsrechts auf Dritte ist unzulässig.
(7) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Betrieb einer Brandmeldeempfangszentrale entstehen, Benutzungsgebühren nach § 10 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erheben. Gebührenpflichtig sind die auf die Brandmeldeempfangszentrale Aufgeschalteten, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde."
31. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "Fehlalarm" durch "Falschalarm" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe
"insbesondere bei Falschalarmen durch
angefügt.
bb) Als Nr. 4 bis 6 werden angefügt:
"4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden."
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Härtefälle" die Wörter "oder für die Fälle allgemeiner Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen" eingefügt.
32. In § 63 Satz 1 wird die Angabe "vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" durch "der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" ersetzt.
33. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
bb) In Nr. 5 wird die Angabe " § 46 Abs. 1, 2 und 4" durch " § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
cc) In Nr. 10 wird nach der Angabe " § 46 Abs. 4" die Angabe "und 5" eingefügt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)" durch "der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" ersetzt.
34. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Als neue Nr. 3 wird eingefügt:
b) Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden die Nr. 4 und 5.
c) Die bisherige Nr. 5
5. die Bestimmung der Stelle, die befugt ist, personenbezogene Daten der Personen zu erheben und zu speichern, die sich zum Zwecke der Warnung haben registrieren lassen (§ 34a),
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) In den Angaben zum Zweiten Teil werden die Wörter "Dritter Abschnitt Polizeidienststellen" durch "Dritter Abschnitt Polizeibehörden" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 95 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessisches Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 108 werden nach dem Wort "Polizeibehörden" ein Komma und die Wörter "Bereitstellungs- und Duldungspflichten" angefügt.
1a. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "129" durch "129a" ersetzt.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht im Fall des Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte sowie § 41 Abs. 2 und § 43 gelten entsprechend."
3. Die Überschrift des Zweiten Teils Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Polizeidienststellen | "Dritter Abschnitt Polizeibehörden" |
4. § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, | "d) das Hessische Polizeipräsidium für Technik," |
5. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.
b) Satz 3
Ihm sind Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstellt.
wird aufgehoben.
6. In § 94 Satz 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.
7. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessisches Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist die zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik sowie die sonstige Einsatztechnik und für die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung. | "(1) Das Hessische Polizeipräsidium für Technik ist
Ihm obliegt die Abwehr von Gefahren für die Verfügbarkeit der Digitalfunkversorgung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Hessen. Es kann den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die an dem Digitalfunk in seinem Netzabschnitt teilnehmen, die für den Betrieb erforderlichen technischen Weisungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes notwendig sind, auch für den Einzelfall erteilen." |
8. In § 99 Abs. 4 Nr. 3 und § 104 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.
9. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Polizeibehörden" ein Komma und die Wörter "Bereitstellungs- und Duldungspflichten" angefügt.
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder eine sonstige Nutzungsberechtigte oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter einer baulichen Anlage, innerhalb der eine Funkverbindung zwischen der Leitstelle des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums und den Einsatzkräften nicht sichergestellt ist, ist verpflichtet, das Anbringen einer Gebäudefunkanlage oder von Teilen davon für Zwecke der Gefahrenabwehr entschädigungslos zu dulden. Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Bereitstellung eines Antennenstandorts und von abgeschlossenen Räumlichkeiten für die Systemtechnik, die Verkabelung der Anlage sowie die Stromversorgung. Soweit aufgrund des § 45 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), oder anderer Rechtsvorschriften eine Verpflichtung zur Duldung, Einrichtung oder zum Unterhalt von Gebäudefunkanlagen nur für bestimmte Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben besteht, gilt diese auch für solche der Polizeibehörden."
10. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 4
Bisher vom Hessischen Polizeiverwaltungsamt wahrgenommene Aufgaben, die dieser Behörde durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, sind von dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zu erfüllen.
wird aufgehoben.
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Die vor dem 4. September 2018 dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung aufgrund besonderer Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben gelten als dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik übertragen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181444
ENDE |