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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -
Vom 20. Januar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 31.01.2020 S. 108)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung,
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung | " § 8 Hessisches Polizeipräsidium für Technik" |
b) Die Angaben zum Sechsten Teil werden durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
Sechster Teil Schlussvorschrift § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | "Sechster Teil Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung § 21 Datenverarbeitung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder Siebenter Teil § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Pass-, Personalausweis- und Ausländerwesen, | "1. Pass- und Personalausweiswesen sowie Ausländerwesen, soweit es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist," |
b) In Nr. 4 wird die Angabe "16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)" durch "6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S.756)" ersetzt.
3. In § 3 Nr. 2 Buchst. j werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "als Abteilung des Ministeriums des Innern und für Sport" gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 4
4. Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959), zu bearbeiten,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nr. 5 bis 8 werden die Nr. 4 bis 7.
cc) Nr. 9
9. kriminalistische und kriminologische Forschungen durchzuführen,
wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Nr. 10 und 11 werden die Nr. 8 und 9.
ee) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Stellungnahmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3979, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), abzugeben. | "10. Stellungnahmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
a) § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 1 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), b) § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586), |
b) Abs. 2
(2) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Datenerhebung durch Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Hessische Landeskriminalamt.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
6. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Ärztlichen" durch "Polizeiärztlichen" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
(1) Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik übt das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden bezüglich der Informations- und Kommunikationssysteme aus. Es kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt. (2) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist auch zuständige Behörde für
| " § 8 Hessisches Polizeipräsidium für Technik
(1) Das Hessische Polizeipräsidium für Technik ist zuständige Behörde für
(2) Das Hessische Polizeipräsidium für Technik übt über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden die Fachaufsicht aus bezüglich
Es kann die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt." |
8. In § 11 Satz 1 und den §§ 12 und 13 Satz 1 werden jeweils das Wort "haben" durch "sind" ersetzt, die Wörter "die Befugnisse von" gestrichen und das Wort "Hilfspolizeibeamten" durch "Hilfspolizeibeamte" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Daten zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken oder zu anderen Zwecken gespeichert sind."
b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Datenspeicherung" die Wörter "sowie abweichende gesetzliche Prüffristen" eingefügt.
10. In § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "184d und 184e" durch "184f und 184g" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Personen gespeichert sind, beträgt die Prüffrist bei Kindern zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
12. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt.
13. Nach § 20 wird als neuer Sechster Teil eingefügt:
"Sechster Teil
Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
§ 21 Datenverarbeitung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder
Neben der nach § 31a Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Polizeibehörde ist die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder für die Verarbeitung der in § 31a Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Daten zuständig. Sie bedienen sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das technische System zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitstellt."
14. Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil.
15. Der bisherige § 21 wird § 22 .
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 200184
ENDE |