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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 51 vom 14.12.2021 S. 819)



Aufgrund

des § 99 Abs. 4 Nr. 1 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 926), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs."

2. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

" § 12a Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs

Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, soweit es um den Bereich des Gefangenentransports geht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 212717

ENDE