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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Hessen -
Vom 11. März 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2022 S. 158)
Aufgrund des § 69 Nr. 3 Buchst. c des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Artikel 1
Änderung der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort "Ausbildungsstationen" durch "Ausbildungsstellen" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 6 werden das Komma und das Wort "Erholungsurlaub" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst"
d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Aufstieg in den höheren Werkfeuerwehrdienst"
e) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Täuschungshandlungen, sonstiges Fehlverhalten | " § 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Angabe "höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW S. 166)" durch "zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 730) in der jeweils geltenden Fassung" und das Wort "besonderen" durch "abweichenden" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "als Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747)" durch "zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830)" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Angabe "Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 12. Dezember 1995 (StAnz. S. 4144)" durch "feuerwehrtechnischen Dienstes vom 1. Juli 2019 (StAnz. S. 631)" und werden die Wörter "dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" durch "der Hessischen Landesfeuerwehrschule" ersetzt.
3. Dem § 3 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Ausbildungsstellen sind die Hessische Landesfeuerwehrschule, die Werkfeuerwehren, die Städte mit Berufsfeuerwehren sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannt worden sind oder bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nach arbeitsmedizinischen Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe 3 - tauglich ist, und | "2. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch arbeitsmedizinisches Gutachten, einschließlich der Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Abschnitt 3 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz", Stand: September 2002 mit Änderungen März 2005, in der jeweils geltenden Fassung, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel, feuerwehrdiensttauglich ist und" |
bbb) In Nr. 3 werden die Wörter "fachliche und körperliche" durch "fachliche, körperliche, geistige und persönliche" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch "Abs. 3 der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GVBl. S. 178)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe 3 - tauglich ist, | "1. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch arbeitsmedizinisches Gutachten, einschließlich der Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Abschnitt 3 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7, feuerwehrdiensttauglich ist," |
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "fachliche und körperliche" durch "fachliche, körperliche, geistige und persönliche" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird das Wort "einer" durch "einem" und das Wort "Fachrichtung" durch "Studienfach" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe 3 -- tauglich ist, | "1. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch arbeitsmedizinisches Gutachten, einschließlich der Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Abschnitt 3 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7, feuerwehrdiensttauglich ist," |
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "fachliche und körperliche" durch "fachliche, körperliche, geistige und persönliche" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird das Wort "einer" durch "einem" und das Wort "Fachrichtung" durch "Studienfach" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausbildungsstationen" durch "Ausbildungsstellen" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium" durch "der Hessischen Landesfeuerwehrschule" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Voraussetzungen der Anerkennung sind alle fünf Jahre durch die Hessische Landesfeuerwehrschule zu überprüfen."
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
| "Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
|
c) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gesamtausbildungsleitung für den mittleren und den gehobenen Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der Leitung derjenigen Werkfeuerwehr, bei der die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen beschäftigt sind oder einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes. | "Die Gesamtausbildungsleitung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der Leitung derjenigen Werkfeuerwehr, bei der die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen beschäftigt sind oder einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes." |
d) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsplan" durch die Wörter "Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt" und das Wort "Ausbildungsstationen" durch "Ausbildungsstellen" ersetzt.
e) Abs. 4 wird
(4) Ausbildungsstationen sind Landesfeuerwehrschulen, Städte mit Berufsfeuerwehren, Ausbildungsbetriebe nach Abs. 1 sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium anerkannt worden sind und bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden.
aufgehoben.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 bis 3 werden die Wörter "Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr" jeweils durch "feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.
g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Erholungsurlaub" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "mindestens" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu neun Monaten, angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu vier Monaten, angerechnet werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als neun Monate angerechnet werden. | "Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, im mittleren Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu sechs Monaten, im gehobenen Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu zwölf Monaten, angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, im mittleren Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu drei Monaten, im gehobenen Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu vier Monaten, angerechnet werden. Insgesamt dürfen im mittleren Werkfeuerwehrdienst nicht mehr als sechs Monate und im gehobenen Werkfeuerwehrdienst nicht mehr als zwölf Monate angerechnet werden." |
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Erholungsurlaub ist außerhalb der Lehrgangszeit und so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. | "(2) Der Ausbildungsbetrieb kann die Ausbildung im Einzelfall verlängern, wenn sie wegen
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung der Ausbildung nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann die Ausbildung verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung oder zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu diesen Prüfungen erfolgen konnte." |
7. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:
" § 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst
Der Erholungsurlaub ist außerhalb der Lehrgangszeit und so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Leistung, die mit 5 Punkten bewertet wird, muss mindestens 50 Prozent der Anforderungen erreichen."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes (§§ 10, 12) wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl für diesen Abschnitt gebildet. | "Ist aus mehreren Leistungen eine Gesamtpunktzahl zu bilden, wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl gebildet." |
bb) Satz 4 wird
In jedem Ausbildungsabschnitt ist mindestens eine Punktzahl von fünf zu erreichen.
aufgehoben.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Erzielen Auszubildende in einem Ausbildungsabschnitt im schriftlichen oder im praktischen Teil weniger als fünf Punkte, ist der Ausbildungsabschnitt jeweils einmal vollständig zu wiederholen. | "(3) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes nach den §§ 10, 12 und 13 ist eine Punktzahl nach Abs. 2 zu bilden. In jedem Ausbildungsabschnitt ist mindestens eine Punktzahl von fünf zu erreichen. Erzielen Auszubildende in einem Ausbildungsabschnitt weniger als 5 Punkte, können sie den Ausbildungsabschnitt jeweils einmal vollständig wiederholen." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betrieblichen Gefahrenlagen Ausbildungsrahmenpläne für die Ausbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren erstellen. Die Ausbildung umfasst insbesondere den vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, vorbereitende und abwehrende Maßnahmen des Katastrophenschutzes, den Rettungsdienst, die Informations- und Kommunikationstechnik, die Rechtsgrundlagen in diesen Bereichen, die Führungslehre und den Sport. | "(1) Die Auszubildenden werden auf Grundlage der Rahmenpläne des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums nach § 24 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ausgebildet." |
b) Abs. 2 Satz 1 wird
Die Gesamtausbildungsleitung erstellt für alle Auszubildenden einen Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.
aufgehoben.
10. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "regelmäßig" ein Komma und die Wörter "mindestens monatlich," eingefügt.
11. § 10 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
(1) Die Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten sind Teilaufgaben zu lösen, deren Ergebnisse in die Punktzahl des jeweiligen Ausbildungsabschnitts einzubeziehen sind. Die Personen, die die Aufgaben bewerten, werden von der Ausbildungsleitung bestimmt. Während des Ausbildungsabschnitts I sind sechs Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus unterschiedlichen Lehrfächern mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 45 Minuten und zusätzlich die Aufsichtsarbeiten der Ausbildung für Sonderfunktionen zu fertigen. Es ist zulässig, zwei Aufsichtsarbeiten mit einer Gesamtbearbeitungszeit von 90 Minuten zusammenzufassen. Außerdem sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils 90 Minuten zwei Fachaufsätze zu schreiben. In allen Ausbildungsabschnitten müssen die praktischen Leistungen und die Prüfungsergebnisse der Aufsichtsarbeiten in die Beurteilung einbezogen werden. (3) Innerhalb der Ausbildungszeit von achtzehn Monaten ist, soweit nicht schon vorhanden, das Deutsche Sportabzeichen zu erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze. Diese Nachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Truppführungsprüfung. | "(1) Die Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Die standortbezogene Zusatzausbildung findet während der Praktika statt. Die Abschnitte II und III werden in der Regel beim Ausbildungsbetrieb durchgeführt. (2) Während der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind Teilaufgaben zu lösen, deren Beurteilung in die Punktzahl des Ausbildungsabschnittes einzubeziehen ist. Die Bewerterinnen und Bewerter werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestimmt. Während des ersten Ausbildungsabschnittes sind sechs Aufsichtsarbeiten sowie zwei Fachaufsätze in jeweils 90 Minuten zu fertigen (Prüfungsteil 1). Zum Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes findet ferner eine Beurteilung der praktischen Fähigkeiten statt (Prüfungsteil 2). Während des ersten Ausbildungsabschnittes sind darüber hinaus die Prüfungsarbeiten der Fachlehrgänge zu fertigen. Erzielt die Auszubildende oder der Auszubildende bei einer Prüfungsarbeit der Fachlehrgänge weniger als 5 Punkte, kann sie oder er diese Prüfungen jeweils einmal wiederholen. Die Fachlehrgänge sollen im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen werden. Die Lehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Sprechfunker" müssen im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert werden. Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt müssen die praktischen Leistungen und die Prüfungsergebnisse der Fachlehrgänge, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolviert wurden, in die Beurteilung einbezogen werden. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung und lässt die Bewerberin oder den Bewerber zu. Für die Anmeldung und die Zulassung zur Truppführungsprüfung sind nachzuweisen:
Für die Anmeldung zur Truppführungsprüfung ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 spätestens vier Wochen vor Ende des Praktikums 2 (Abschnitt III) ein Gesamtbericht mit Angaben über den beruflichen Werdegang der oder des Auszubildenden einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und als Zusammenfassung die nach § 7 Abs. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl als Vornote enthalten." |
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Voraussetzung für die Verwendung als Führungskraft im mittleren Werkfeuerwehrdienst ist die erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführungslehrgang für den mittleren Werkfeuerwehrdienst und den mittleren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren nach § 12 Abs. 1 - Abschnitt III - mit einer Dauer von acht Wochen, der an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder an einer von der Hessischen Landesfeuerwehrschule dafür anerkannten Landesfeuerwehrschule eines anderen Landes absolviert werden kann. | "(1) Angehörige des mittleren Werkfeuerwehrdienstes können zur Ausbildung und Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie sich nach Abschluss der Ausbildung im mittleren Werkfeuerwehrdienst drei Jahre und sechs Monate bewährt haben. In den Fällen, in denen nach dem Bescheid des Regierungspräsidiums nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes nur die erfolgreich abgeschlossene Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst für die Ausübung der Leitungsfunktion erforderlich und eine zeitnahe Besetzung der Funktion auf andere Weise nicht möglich ist, können abweichend von Satz 1 Angehörige des mittleren Werkfeuerwehrdienstes zur Ausbildung und Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie mindestens sechs Monate ein Praktikum bei einer Werkfeuerwehr mit überwiegend hauptberuflichen Kräften erfolgreich absolviert haben." |
b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und die Wörter "für den mittleren Werkfeuerwehrdienst und den mittleren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren" werden gestrichen.
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Anmeldung zum Gruppenführungslehrgang ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 rechtzeitig die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 mit dem Ergebnis der Truppführungsprüfung sowie die Bestätigung über die Teilnahme am ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 vorzulegen. | "Für die Anmeldung zum Gruppenführungslehrgang nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt III) sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 spätestens vier Wochen vor Ende des ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnittes nach Abs. 3 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 sowie die Bestätigung über die Teilnahme am ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnitt nach Abs. 3 vorzulegen." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Die Abschnitte I, II, IV und V können auch bei Berufsfeuerwehren oder bei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 anerkannten Werkfeuerwehren außerhalb des Standortes des Ausbildungsbetriebes abgeleistet werden. Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und V sollen die Auszubildenden in alle Feuerwehraufgaben eingewiesen werden. Sie müssen mindestens die Fahrerlaubnis nach Klasse C1 und sollen die Fahrerlaubnis nach Klasse CE erwerben, sofern sie diese Fahrerlaubnisse noch nicht besitzen. | "(1) Die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Die Abschnitte I, II, IV und VI können auch bei Berufsfeuerwehren oder bei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 anerkannten Werkfeuerwehren außerhalb des Ausbildungsbetriebes abgeleistet werden. Während der Ausbildung soll Gelegenheit bestehen, eine Hospitation bei einer für die Anordnung oder die Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Landesbehörde zu absolvieren. Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI sollen die Auszubildenden in alle Feuerwehraufgaben eingewiesen werden." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe "Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang (Abschnitt VI)" durch "Zugführungslehrgang - Teil 1 und 2 (Abschnitte V und VII)" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Anmeldung zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 spätestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs ein Gesamtbericht mit Angaben über den dienstlichen Werdegang der Auszubildenden einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und ihr arithmetisches Mittel als Vornote enthalten. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang sind, soweit noch nicht vorhanden, der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze. | "(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst und lässt die Auszubildende oder den Auszubildenden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze zu. Für die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst sind nachzuweisen:
Ferner ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen vor Beginn des Zugführungslehrganges - Teil 2 - (Abschnitt VII) ein Gesamtbericht mit Angaben über den beruflichen Werdegang der oder des Auszubildenden einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und als Zusammenfassung die nach § 7 Abs. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl als Vornote enthalten." |
d) Abs. 5 wird
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang vorliegen und lässt gegebenenfalls die Bewerberin oder den Bewerber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze zu.
aufgehoben.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "Oberbrandmeisterlehrgangs" durch "Oberbrandmeisterlehrganges" und das Wort "Abschlusslehrgangs" durch "Abschlusslehrganges" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird das Wort "Oberbrandmeisterlehrgangs" durch "Oberbrandmeisterlehrganges" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ebenso kann zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt. | "(2) Angehörige des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst können zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst auch dann zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben." |
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
(3) Die Einführungszeit in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst dauert achtzehn Monate. Die Auszubildenden sind in die Aufgaben des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes einzuweisen. Sie haben mindestens zwei praktische Ausbildungsabschnitte für jeweils drei Monate bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmensstandortes zu absolvieren, an dem sie beschäftigt sind. Außerdem haben sie am Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang teilzunehmen. | "(3) Die Einführungszeit in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst dauert achtzehn Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Die Auszubildenden haben mindestens zwei praktische Ausbildungsabschnitte für jeweils drei Monate bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmensstandortes zu absolvieren, an dem sie beschäftigt sind." |
d) In Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 4 sowie" gestrichen und wird die Angabe "5" durch "4" ersetzt.
15. Nach § 13 wird als § 13a eingefügt:
" § 13a Aufstieg in den höheren Werkfeuerwehrdienst
(1) Angehörige des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes können von der Leitung der Werkfeuerwehr zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Werkfeuerwehrdienstes zugelassen werden, wenn sie
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Angehörige des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes auch dann von der Leitung der Werkfeuerwehr zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Werkfeuerwehrdienstes zugelassen werden, wenn sie einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den Werkfeuerwehrdienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind."
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Betrieb" durch die Angabe "Ausbildungsbetrieb vor einem Prüfungsausschuss nach § 18" ersetzt.
bb) Satz 4 wird
Sie wird nach Abschluss des Abschnitts III im Betrieb vor einem Prüfungsausschuss nach § 18 abgelegt.
aufgehoben.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "einer Einsatzübung, in der" durch "drei Einsatzübungen, in denen" ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Prüflingen" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" ersetzt.
17. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Prüflingen" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | "Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgangs" durch die Angabe "Zugführungslehrganges - Teil 2 - (Abschnitt VII) nach § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Teile der schriftlichen und der praktischen Prüfung können während des Zugführungslehrganges - Teil 1 - (Abschnitt V) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 abgelegt werden."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "muss" das Komma und die Angabe "und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und die Lehrprobe 30 Minuten" gestrichen.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort "drei" wird durch "zwei" ersetzt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Prüflingen" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgangs" durch die Angabe "Zugführungslehrganges Teil 2" (Abschnitt VII) ersetzt.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "den" das Wort "zugelassenen" und nach dem Wort "ein" das Wort "gemeinsamer" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dessen Mitglieder werden von der Leitung der Werkfeuerwehr des jeweiligen Ausbildungsbetriebes bestellt. | "Dessen Mitglieder werden gemeinsam von den Leitungen der Werkfeuerwehren der zugelassenen Ausbildungsbetriebe bestellt." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "gehobenen oder den" gestrichen und werden die Wörter "Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr" durch "feuerwehrtechnischen Dienst" ersetzt.
bb) In Nr. 3 und 4 werden die Wörter "Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr" jeweils durch "feuerwehrtechnischen Dienst" ersetzt.
c) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Für die beisitzenden Mitglieder werden jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter bestellt. Sie werden gemeinsam von den Leitungen der Werkfeuerwehren der zugelassenen Ausbildungsbetriebe für die Dauer von vier Jahren berufen."
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium bestellt folgende stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer von vier Jahren für den Prüfungsausschuss:
| "Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
|
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 werden von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule für die Dauer von vier Jahren berufen."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die beisitzenden Mitglieder werden von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium je drei Vertretungspersonen für die Dauer von vier Jahren bestellt. | "Für die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 werden jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter bestellt." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie werden von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule für die Dauer von vier Jahren berufen."
c) In Abs. 4 werden die Wörter "Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren" durch "feuerwehrtechnischen Dienst" ersetzt.
Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht des für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministeriums.
aufgehoben.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Prüflinge" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Punktzahlen für die schriftlichen Arbeiten werden aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen gebildet. | "Aus den beiden Bewertungen ist eine Gesamtpunktzahl entsprechend § 7 Abs. 2 zu bilden." |
bb) Satz 5 und 6 werden
Die Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie mindestens fünf, wird aufgerundet, bei weniger als fünf wird abgerundet.
aufgehoben.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die praktischen Prüfungen werden vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet. | "(3) Die praktischen Prüfungen werden von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses oder einer Vertreterin oder einem Vertreter im höheren feuerwehrtechnischen Dienst und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet." |
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Prüflingen" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Diese Noten werden" durch "Die Abschlussnote wird" ersetzt.
cc) Satz 4 bis 6 werden
Dabei werden die Endpunktzahlen unter Einbeziehung der ersten Dezimalstellen errechnet. Betragen diese fünf und mehr, wird aufgerundet. Bei vier und weniger wird abgerundet.
aufgehoben.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Endpunktzahl" durch die Angabe "Punktzahl nach § 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
c) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Prüflinge" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer" ersetzt.
d) Abs. 6 wird
(6) Die Prüfungsausschüsse können ausnahmsweise die rechnerisch ermittelten Punktzahlen der Abschlussnoten um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Prüflinge besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Hierbei sind auch die Beurteilungen während der Ausbildung und besondere Leistungen in einzelnen Prüfungsabschnitten zu berücksichtigen. Die Entscheidungen sind zu begründen.
aufgehoben.
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Prüflinge" durch die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vom Ausbildungsbetrieb" eingefügt.
25. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Täuschungshandlungen, sonstiges Fehlverhalten
(1) Versucht ein Prüfling, bei Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der betroffenen Arbeit ausschließen. Prüflinge, die den Prüfungsablauf erheblich stören, können durch die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Die Prüfungsarbeit ist in diesem Fall mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten. Über den jeweiligen Sachverhalt ist ein Protokoll zu fertigen. (2) Bei anderen als in § 21 Abs. 1 Nr. 3 genannten schwerwiegenden Verfehlungen der Prüflinge entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss über die Folgen. Er kann je nach Schwere der Verfehlung einzelne oder mehrere Prüfungsarbeiten, Prüfungsteile oder die Gesamtprüfung als nicht bestanden erklären. (3) Wird erst nach Aushändigung der Zeugnisse bekannt, dass bei der Prüfung getäuscht worden ist, kann die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung einzelne oder mehrere Prüfungsteile oder die Gesamtprüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. | " § 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche können je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung der von dem Täuschungsversuch betroffenen Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beschließen kann. Wird während eines Prüfungsteils ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf die Prüfung zu Ende führen. (2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das alte Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Im Falle der Berichtigung des Gesamtprüfungsergebnisses wird ein korrigiertes Prüfungszeugnis ausgestellt. (3) Stört eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der Aufsicht führenden Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die von der Störung betroffene Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet." |
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. | "Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Unterbricht der Prüfling aus den in Abs. 1 genannten Gründen den Gruppenführungslehrgang nach § 11 Abs. 1 um mehr als fünf Lehrgangstage oder den in § 12 Abs. 1 unter Abschnitt VI genannten Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorlehrgang um mehr als acht Lehrgangstage, so hat der jeweilige Prüfungsausschuss über eine Lehrgangswiederholung zu entscheiden. Bricht er aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen, etwa über die Anrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. | "(2) Unterbricht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus den in Abs. 1 genannten Gründen
so hat in den Fällen der Nr. 1 die Ausbildungsstelle, in den Fällen der Nr. 2 und 3 der jeweilige Prüfungsausschuss über eine Lehrgangswiederholung zu entscheiden. Bricht sie oder er aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen, etwa über die Anrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, entscheidet in den Fällen der Nr. 1 die Ausbildungsstelle, in den Fällen der Nr. 2 und 3 der jeweilige Prüfungsausschuss." |
c) In Abs. 3 werden die Wörter "der Prüfling" durch "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" ersetzt und werden nach dem Wort "tritt" die Wörter "sie oder" eingefügt.
d) In Abs. 4 werden die Wörter "ein Prüfling" durch "eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer" ersetzt.
27. In § 27 Satz 1 werden die Wörter "ein Prüfling" durch "eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer" ersetzt und werden nach dem Wort "kann" die Wörter "sie oder" eingefügt.
28. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Dem Prüfling ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Verlangen Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. | " § 28 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Truppführungsprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt III), der Gruppenführungsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt III) oder der Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt VII) ihre Prüfungsarbeiten, einschließlich der Beurteilungen, unter Aufsicht einsehen. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden. (2) Die Prüfungsarbeiten, einschließlich der Beurteilungen, sind drei Jahre nach Abschluss der in Abs. 1 genannten Prüfungen zu vernichten." |
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "vom 12. November 1993 (StAnz. 1994, S. 132)" gestrichen.
b) In Abs. 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 147)" die Wörter "oder die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
ID: 220685
ENDE |