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APVO-WFw - Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen in Hessen
- Hessen -
Vom 3. November 2005
(GVBl.I Nr. 26 vom 25.11.2005 S. 739; 29.09.2010 S. 482 10; 21.02.2013 S. 89 13; 11.03.2022 S. 158 22)
Gl.-Nr.: 312-18
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für den hauptberuflichen mittleren, gehobenen und höheren Werkfeuerwehrdienst. Bei Bedarf steht die Ausbildung auch nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen offen.
(2) Die Ausbildung und Prüfung für den hauptberuflichen höheren Werkfeuerwehrdienst erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 730) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) und die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im mittleren Werkfeuerwehrdienst sind gleichwertig.
(4) Das Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 1. Juli 2019 (StAnz. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung sowie bestandene Abschlussprüfungen aufgrund des Landesrechts anderer Länder stehen, soweit diese von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannt worden sind, einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung gleich.
§ 2 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren heranzubilden, die aufgrund ihrer Persönlichkeit sowie aufgrund ihrer allgemeinen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des Werkfeuerwehrdienstes selbstständig zu erfüllen.
(1) Werkfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten betrieblichen Feuerwehren, die als Werkfeuerwehren anerkannt oder angeordnet worden sind.
(2) Als Auszubildende im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte, die zu hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen der Werkfeuerwehren ausgebildet werden.
(3) Ausbildungsstellen sind die Hessische Landesfeuerwehrschule, die Werkfeuerwehren, die Städte mit Berufsfeuerwehren sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannt worden sind oder bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen 10 22
(1) In den mittleren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GVBl. S. 178).
(2) In den gehobenen Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
(3) In den höheren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
§ 5 Ausbildungsbetrieb, Gesamtausbildungsleitung, Ausbildungsstellen 10 22
(1) Zur Ausbildung für den mittleren und den gehobenen Werkfeuerwehrdienst sind Werkfeuerwehren nur dann berechtigt, wenn sie von der Hessischen Landesfeuerwehrschule als Ausbildungsbetriebe anerkannt worden sind. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind alle fünf Jahre durch die Hessische Landesfeuerwehrschule zu überprüfen. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2) Die Gesamtausbildungsleitung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der Leitung derjenigen Werkfeuerwehr, bei der die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen beschäftigt sind oder einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes. In Ausnahmefällen kann die Gesamtausbildungsleitung einer anderen geeigneten - auch öffentlichen - Feuerwehr übertragen werden. Soweit die Gesamtausbildungsleitung von einem öffentlichen Dienstherrn wahrgenommen werden soll, wird dieser von der Hessischen Landesfeuerwehrschule bestimmt.
(3) Die Gesamtausbildungsleitung leitet und überwacht die gesamte praktische und theoretische Ausbildung. Sie erstellt den Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt, führt die Ausbildungsakten und entsendet die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen zur Ableistung der Ausbildungsabschnitte zu den einzelnen Ausbildungsstellen.
(4) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr werden die Auszubildenden von der Leitung der Berufs- oder Werkfeuerwehr oder einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes ausgebildet. Ausbildungsabschnitte dürfen bei anderen Körperschaften und Einrichtungen nur dann abgeleistet werden, wenn die Ausbildung von einer oder einem Angehörigen des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes geleitet wird. Bei Ausbildungsabschnitten an Hessischen Landesfeuerwehrschule ist deren Leitung oder eine von ihr beauftragte dort beschäftigte Person des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich.
(5) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.
§ 6 Ausbildungsdauer für den mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Die Ausbildungsdauer für den mittleren Werkfeuerwehrdienst beträgt achtzehn Monate, für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst weitere sechs Monate und für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst 24 Monate. Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer öffentlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von der Leitung der Werkfeuerwehr nach Anhörung der Gesamtausbildungsleitung auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, im mittleren Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu sechs Monaten, im gehobenen Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu zwölf Monaten, angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, im mittleren Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu drei Monaten, im gehobenen Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu vier Monaten, angerechnet werden. Insgesamt dürfen im mittleren Werkfeuerwehrdienst nicht mehr als sechs Monate und im gehobenen Werkfeuerwehrdienst nicht mehr als zwölf Monate angerechnet werden.
(2) Der Ausbildungsbetrieb kann die Ausbildung im Einzelfall verlängern, wenn sie wegen
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung der Ausbildung nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann die Ausbildung verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung oder zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu diesen Prüfungen erfolgen konnte.
§ 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst 22
Der Erholungsurlaub ist außerhalb der Lehrgangszeit und so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Bewertung der Leistungen 22
(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1): | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
13 bis 11 Punkte = gut (2): | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
10 bis 8 Punkte | = befriedigend (3): für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4): | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5): | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6): | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Eine Leistung, die mit 5 Punkten bewertet wird, muss mindestens 50 Prozent der Anforderungen erreichen.
(2) Ist aus mehreren Leistungen eine Gesamtpunktzahl zu bilden, wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl gebildet. Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
(3) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes nach den §§ 10, 12 und 13 ist eine Punktzahl nach Abs. 2 zu bilden. In jedem Ausbildungsabschnitt ist mindestens eine Punktzahl von fünf zu erreichen. Erzielen Auszubildende in einem Ausbildungsabschnitt weniger als 5 Punkte, können sie den Ausbildungsabschnitt jeweils einmal vollständig wiederholen.
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 8 Gestaltung der Ausbildung 22
(1) Die Auszubildenden werden auf Grundlage der Rahmenpläne des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums nach § 24 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ausgebildet.
(2) Die Ausbildungsleitung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts stellt für ihren Zuständigkeitsbereich einen Ausbildungsplan auf. Jeweils eine Ausfertigung der Ausbildungspläne ist den Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Den Auszubildenden ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Einsätzen, Besichtigungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.
§ 9 Tätigkeitsnachweise, Ausbildungsberichte 22
(1) Die Auszubildenden haben während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte Tätigkeitsnachweise zu erstellen. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder regelmäßig, mindestens monatlich, und von der Ausbildungsleitung abschließend zu überprüfen und zu besprechen. Sie sind der Gesamtausbildungsleitung vorzulegen.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder, in deren oder dessen Sachgebiet die Auszubildenden ausgebildet wurden, hat am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistung nach § 7 anzufertigen und diese der Ausbildungsleitung vorzulegen. Diese erstellt den Ausbildungsbericht, der erkennen lassen muss, ob die Auszubildenden das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht haben. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die Ausbildungsberichte sind den Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen, zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 10 Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Die Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Abschnitt I | Feuerwehrgrundlehrgang | 24 Wochen |
Abschnitt II | Praktikum 1 | 27 Wochen |
Abschnitt III | Praktikum 2 mit Truppführungsprüfung | 27 Wochen |
Die standortbezogene Zusatzausbildung findet während der Praktika statt. Die Abschnitte II und III werden in der Regel beim Ausbildungsbetrieb durchgeführt.
(2) Während der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind Teilaufgaben zu lösen, deren Beurteilung in die Punktzahl des Ausbildungsabschnittes einzubeziehen ist. Die Bewerterinnen und Bewerter werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestimmt. Während des ersten Ausbildungsabschnittes sind sechs Aufsichtsarbeiten sowie zwei Fachaufsätze in jeweils 90 Minuten zu fertigen (Prüfungsteil 1). Zum Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes findet ferner eine Beurteilung der praktischen Fähigkeiten statt (Prüfungsteil 2). Während des ersten Ausbildungsabschnittes sind darüber hinaus die Prüfungsarbeiten der Fachlehrgänge zu fertigen. Erzielt die Auszubildende oder der Auszubildende bei einer Prüfungsarbeit der Fachlehrgänge weniger als 5 Punkte, kann sie oder er diese Prüfungen jeweils einmal wiederholen. Die Fachlehrgänge sollen im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen werden. Die Lehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Sprechfunker" müssen im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert werden. Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt müssen die praktischen Leistungen und die Prüfungsergebnisse der Fachlehrgänge, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolviert wurden, in die Beurteilung einbezogen werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung und lässt die Bewerberin oder den Bewerber zu. Für die Anmeldung und die Zulassung zur Truppführungsprüfung sind nachzuweisen:
Für die Anmeldung zur Truppführungsprüfung ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 spätestens vier Wochen vor Ende des Praktikums 2 (Abschnitt III) ein Gesamtbericht mit Angaben über den beruflichen Werdegang der oder des Auszubildenden einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und als Zusammenfassung die nach § 7 Abs. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl als Vornote enthalten.
(4) Nach Abschluss der Ausbildungszeit erhalten die Auszubildenden eine Bescheinigung über die Bewertung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und das Ergebnis der Truppführungsprüfung.
§ 11 Ausbildung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Angehörige des mittleren Werkfeuerwehrdienstes können zur Ausbildung und Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie sich nach Abschluss der Ausbildung im mittleren Werkfeuerwehrdienst drei Jahre und sechs Monate bewährt haben. In den Fällen, in denen nach dem Bescheid des Regierungspräsidiums nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes nur die erfolgreich abgeschlossene Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst für die Ausübung der Leitungsfunktion erforderlich und eine zeitnahe Besetzung der Funktion auf andere Weise nicht möglich ist, können abweichend von Satz 1 Angehörige des mittleren Werkfeuerwehrdienstes zur Ausbildung und Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie mindestens sechs Monate ein Praktikum bei einer Werkfeuerwehr mit überwiegend hauptberuflichen Kräften erfolgreich absolviert haben.
(2) Voraussetzung für die Verwendung als Führungskraft im mittleren Werkfeuerwehrdienst ist die erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführungslehrgang nach § 12 Abs. 1 - Abschnitt III - mit einer Dauer von acht Wochen, der an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder an einer von der Hessischen Landesfeuerwehrschule dafür anerkannten Landesfeuerwehrschule eines anderen Landes absolviert werden kann.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Gruppenführungslehrgang ist das Bestehen der Truppführungsprüfung und die Teilnahme am ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnitt von achtzehn Wochen zur Vorbereitung auf den Gruppenführungslehrgang.
(4) Die Entscheidung über die Anmeldung zum Gruppenführungslehrgang trifft die Leitung der Werkfeuerwehr.
(5) Für die Anmeldung zum Gruppenführungslehrgang nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt III) sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 spätestens vier Wochen vor Ende des ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnittes nach Abs. 3 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 sowie die Bestätigung über die Teilnahme am ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnitt nach Abs. 3 vorzulegen.
§ 12 Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I | Feuerwehrgrundlehrgang | 24 Wochen |
Abschnitt II | Praktikum 1 - Aufgaben einer Truppführerin oder eines Truppführers | 20 Wochen |
Abschnitt III | Gruppenführungslehrgang | 8 Wochen |
Abschnitt IV | Praktikum 2 - Aufgaben einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers | 12 Wochen |
Abschnitt V | Zugführungslehrgang - Teil 1 - | 10 Wochen |
Abschnitt VI | Praktikum 3 - Aufgaben einer Zugführerin oder eines Zugführers | 24 Wochen |
Abschnitt VII | Zugführungslehrgang - Teil 2 - mit Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst | 6 Wochen |
Die Abschnitte I, II, IV und VI können auch bei Berufsfeuerwehren oder bei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 anerkannten Werkfeuerwehren außerhalb des Ausbildungsbetriebes abgeleistet werden. Während der Ausbildung soll Gelegenheit bestehen, eine Hospitation bei einer für die Anordnung oder die Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Landesbehörde zu absolvieren. Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI sollen die Auszubildenden in alle Feuerwehraufgaben eingewiesen werden.
(2) Während der Ausbildung haben die Auszubildenden insgesamt zwei Abschnittsarbeiten anzufertigen. Die Ausbildungsleitung des betreffenden Ausbildungsabschnittes bestimmt die Aufgaben und bewertet die Arbeiten. Abschnittsarbeiten sind mit den Auszubildenden zu besprechen. Die Ergebnisse der Abschnittsarbeiten sind bei der Bewertung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
(3) Der Gruppenführungslehrgang (Abschnitt III) und der Zugführungslehrgang - Teil 1 und 2 (Abschnitte V und VII) nach Abs. 1 sind an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder in Ausnahmefällen an der Landesfeuerwehrschule eines anderen Landes abzuleisten, sofern die dort angebotenen Lehrgänge von der Hessischen Landesfeuerwehrschule als gleichwertig anerkannt worden sind.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst und lässt die Auszubildende oder den Auszubildenden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze zu. Für die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst sind nachzuweisen:
Ferner ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen vor Beginn des Zugführungslehrganges - Teil 2 - (Abschnitt VII) ein Gesamtbericht mit Angaben über den beruflichen Werdegang der oder des Auszubildenden einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und als Zusammenfassung die nach § 7 Abs. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl als Vornote enthalten.
§ 13 Aufstieg in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst 10 22
(1) Angehörige des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst Können von der Leitung der Werkfeuerwehr im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und seit Vorliegen dieser Voraussetzungen mindestens fünf Jahre im mittleren Führungsdienst bei einer Werkfeuerwehr tätig gewesen sind:
(2) Angehörige des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst können zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst auch dann zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Einführungszeit in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst dauert achtzehn Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I | Praktikum 1 | 19 Wochen |
Abschnitt II | Praktikum 2 | 19 Wochen |
Abschnitt III | Zugführungslehrgang Teil 1 - | 10 Wochen |
Abschnitt IV | Praktikum 3 - Aufgaben einer Zugführerin oder eines Zugführers | 24 Wochen |
Abschnitt V | Zugführungslehrgang - Teil 2 - mit Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst | 6 Wochen |
Die Auszubildenden haben mindestens zwei praktische Ausbildungsabschnitte für jeweils drei Monate bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmensstandortes zu absolvieren, an dem sie beschäftigt sind.
(4) § 12 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 13a Aufstieg in den höheren Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Angehörige des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes können von der Leitung der Werkfeuerwehr zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Werkfeuerwehrdienstes zugelassen werden, wenn sie
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Angehörige des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes auch dann von der Leitung der Werkfeuerwehr zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Werkfeuerwehrdienstes zugelassen werden, wenn sie einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den Werkfeuerwehrdienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.
Dritter Abschnitt
Prüfungen
§ 14 Zweck der Prüfungen
Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Auszubildenden das Ausbildungsziel erreicht haben, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anwenden können und für die Übernahme zukünftiger Aufgaben geeignet erscheinen. Die Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Ausbildung abgelegt. Sollten die Prüfungen vor Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein, so endet diese nicht vorzeitig.
§ 15 Prüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts III nach § 10 Abs. 1 wird im Ausbildungsbetrieb vor einem Prüfungsausschuss nach § 18 eine Truppführungsprüfung abgelegt. Sie umfasst die Lehrinhalte aus den Abschnitten I bis III. Die Truppführungsprüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus drei Einsatzübungen, in denen die Befähigung zur Truppführung nachgewiesen werden muss. Sie wird als Gruppenprüfung durchgeführt.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 16 Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst 10 22
(1) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des Gruppenführungslehrgang an der Hessischen Landesfeuerwehrschule vor dem Prüfungsausschuss nach § 19 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus
Die Planübung soll 20 Minuten und die Lehrprobe 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und einem Fachaufsatz von 120 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 17 Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst 22
(1) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des Zugführungslehrganges - Teil 2 - (Abschnitt VII) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 an der Hessischen Landesfeuerwehrschule vor dem Prüfungsausschuss nach § 19 abgelegt. Teile der schriftlichen und der praktischen Prüfung können während des Zugführungslehrganges - Teil 1 - (Abschnitt V) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 abgelegt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und zwei Fachaufsätzen von jeweils 120 Minuten Dauer.
(3) Die praktische Prüfung besteht aus einer Planübung, bei der die Befähigung zur Zugführung nachgewiesen werden muss. Die Planübung soll 45 Mmiuten nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 80 Minuten nicht überschreiten und wird am Ende des Zugführungslehrganges Teil 2 (Abschnitt VII) abgelegt.
§ 18 Bestellung und Zusammensetzung der betrieblichen Prüfungsausschüsse 22
(1) Für die Truppführungsprüfung ist von den zugelassenen Ausbildungsbetrieben jeweils für die Dauer von vier Jahren ein gemeinsamer betrieblicher Prüfungsausschuss einzurichten. Dessen Mitglieder werden gemeinsam von den Leitungen der Werkfeuerwehren der zugelassenen Ausbildungsbetriebe bestellt.
(2) Der betriebliche Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
(3) Für die beisitzenden Mitglieder werden jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter bestellt. Sie werden gemeinsam von den Leitungen der Werkfeuerwehren der zugelassenen Ausbildungsbetriebe für die Dauer von vier Jahren berufen.
§ 19 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses an der Hessischen Landesfeuerwehrschule 10 22
(1) An der Hessischen Landesfeuerwehrschule ist für die Prüfungen des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst und des gehobenen Werk- feuerwehrdienstes ein Prüfungsausschuss einzurichten.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 werden von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule für die Dauer von vier Jahren berufen. Wird als beisitzendes Mitglied nach Nr. 2 die Leiterin oder der Leiter einer Berufsfeuerwehr bestellt, ist das beisitzende Mitglied nach Nr. 3 aus dem Bereich der Werkfeuerwehren zu bestellen. Wird als beisitzendes Mitglied nach Nr. 2 die Leiterin oder der Leiter einer Werkfeuerwehr bestellt, ist das beisitzende Mitglied nach Nr. 3 aus dem Bereich der Berufsfeuerwehren zu bestellen.
(3) Für die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 werden jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter bestellt. Sie werden von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
(4) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen von beisitzenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Beamtinnen oder Beamte der Hessischen Landesfeuerwehrschule mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren feuerwehrtechnischen Dienst als beisitzende Vertretungsmitglieder bestimmen.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungsausschüsse, Kostenpflicht 10 22
(1) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet
Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und neben den vorsitzenden Mitgliedern mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Prüfungsausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse einschließlich der Prüfungen sind nicht öffentlich. Den Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Prüfungsteilnahme geltend machen können, kann von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse die Teilnahme an praktischen und mündlichen Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter gestattet werden. Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium kann zu den Prüfungen eine Beobachterin oder einen Beobachter entsenden. Bei der Beratung der Prüfungsausschüsse ist die Anwesenheit von Beobachterinnen oder Beobachtern nicht gestattet.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die nach Abs. 3 als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen worden sind.
(5) Die Anstellungsbetriebe haben die Ausbildungskosten und auf Anforderung die Prüfungskosten zu tragen.
§ 21 Aufgaben der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse leiten die gesamte Prüfung. Sie haben insbesondere
§ 22 Durchführung der Prüfungen 22
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangaben und keine sonstigen auf die Identität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hinweisenden Merkmale enthalten. Sie sind mit einer durch Losziehung zugeteilten Kennziffer zu versehen. Der Name darf den Prüferinnen oder den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zuerst von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder und anschließend von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die Bewerterinnen und Bewerter dürfen sich die Bewertungen nicht gegenseitig mitteilen. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, so setzen die Prüfungsausschüsse im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahlen fest. Aus den beiden Bewertungen ist eine Gesamtpunktzahl entsprechend § 7 Abs. 2 zu bilden.
(3) Die praktischen Prüfungen werden von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses oder einer Vertreterin oder einem Vertreter im höheren feuerwehrtechnischen Dienst und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet
(4) Die mündlichen Prüfungen finden vor den jeweiligen Prüfungsausschüssen statt und werden von deren Mitgliedern bewertet.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote 22
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden über die Abschlussnoten der Prüfung und geben sie den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt. Die Abschlussnote wird aufgrund der Endpunktzahlen ermittelt. Die Endpunktzahlen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der praktischen Prüfungen, der Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen, der Punktzahlen der mündlichen Prüfungen sowie dem arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahlen der Ausbildungsabschnitte (Vornoten).
(2) Die Festlegung der Abschlussnoten bestimmt sich nach den in § 7 Abs. 1 festgelegten Bewertungskriterien.
(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem der aufgeführten Prüfungsteile weniger als fünf Punkte erreicht hat.
(4) Diejenigen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Abschlussnote und die Punktzahl nach § 7 Abs. 1 Satz 1 enthält. Die Prüfungszeugnisse sind von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Arbeitgeber erhalten eine Durchschrift.
(5) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid ist den Arbeitgebern in Durchschrift zu übersenden.
(1) Über den Verlauf und über das Ergebnis der Prüfungen sind Niederschriften zu erstellen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschriften müssen mindestens enthalten:
(2) Die Prüfungsniederschriften sind von den vorsitzenden und den beisitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten sind vom Ausbildungsbetrieb fünf Jahre aufzubewahren.
§ 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten 10 22
(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche können je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung der von dem Täuschungsversuch betroffenen Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beschließen kann. Wird während eines Prüfungsteils ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf die Prüfung zu Ende führen.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das alte Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Im Falle der Berichtigung des Gesamtprüfungsergebnisses wird ein korrigiertes Prüfungszeugnis ausgestellt.
(3) Stört eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der Aufsicht führenden Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die von der Störung betroffene Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet.
§ 26 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis 22
(1) Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztlichen Zeugnis -- vorzulegen. Der Rücktritt aus wichtigem Grund bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses. Dieses beistimmt, wann und mit welchem Inhalt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist.
(2) Unterbricht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus den in Abs. 1 genannten Gründen
so hat in den Fällen der Nr. 1 die Ausbildungsstelle, in den Fällen der Nr. 2 und 3 der jeweilige Prüfungsausschuss über eine Lehrgangswiederholung zu entscheiden. Bricht sie oder er aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen, etwa über die Anrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, entscheidet in den Fällen der Nr. 1 die Ausbildungsstelle, in den Fällen der Nr. 2 und 3 der jeweilige Prüfungsausschuss.
(3) Erscheint die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Liefert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so wird die Arbeit mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
§ 27 Wiederholung der Prüfung 22
Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er diese einmal vollständig wiederholen. Der jeweilige Prüfungsausschuss bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, spricht eine Empfehlung für den Ausbildungsinhalt und die Dauer der Ergänzungsausbildung aus und bestimmt den Zeitpunkt der neuen Prüfung.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsarbeiten 22
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Truppführungsprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt III), der Gruppenführungsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt III) oder der Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Abschnitt VII) ihre Prüfungsarbeiten, einschließlich der Beurteilungen, unter Aufsicht einsehen. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.
(2) Die Prüfungsarbeiten, einschließlich der Beurteilungen, sind drei Jahre nach Abschluss der in Abs. 1 genannten Prüfungen zu vernichten.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsbestimmungen 10 22
(1) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Gruppenführerausbildung nach Ziffer 6.1 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der Werkfeuerwehren erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Werkfeuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
(2) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Zugführerausbildung (Inspektorenausbildung) nach Ziffer 6.2 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der Werkfeuerwehren erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Werkfeuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
(3) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder höheren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren in der Fassung vom 19. Mai 1980 (GVBl. I S. 147) oder die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den mittleren, gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |