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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit in Hamburg

Vom 16. Juni 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 28.06.2005 S. 233)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Siebtes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Eintrag zu § 12a wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 12b Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot".

b) Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:

"Durchsuchung und Untersuchung von Personen".

2. In § 3 wird der Absatz 3 angefügt.

3. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Eine Person darf aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren; unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Das Betretungsverbot endet spätestens zehn Tage nach seiner Anordnung. Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung endet es mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach Anordnung der Maßnahme.

wird aufgehoben.

b) Absatz 1 wird einziger Absatz.

4. Hinter § 12a wird der § 12b eingefügt.

5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. unerlässlich ist, um ein Betretungs- oder Aufenthaltsverbot nach § 12b durchzusetzen oder".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

5a. In § 13a Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle " § 13 Absatz 1 Nummern 2 oder 3" durch die Textstelle " § 13 Absatz 1 Nummern 2 bis 4" ersetzt.

5b. In § 13b wird der Absatz 4 angefügt.

6. § 13c Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht die Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet oder genehmigt ist. "3. spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung auf Grund des § 13 Absatz 1 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 4 zwei Wochen, in den übrigen Fällen des § 13 Absatz 1 zwei Tage nicht überschreiten, wenn nicht die Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet oder genehmigt ist."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Durchsuchen von Personen "Durchsuchung und Untersuchung von Personen".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Eine Person, deren Personalien nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, darf nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Bediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. "(2) Eine Person, deren Personalien nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt oder die im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert werden soll, darf nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Bediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll."

c) Der Absatz 4 wird angefügt.

8. In § 18 Absatz 4 wird hinter die Textstelle "Schlagstock", die Textstelle "Distanz-Elektroimpulsgerät," eingefügt.

9. § 23 wird wie folgt geändert

a) Hinter dem Wort "befindet" wird die Textstelle ", nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird" eingefügt.

b) Hinter Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) die Gefahr besteht, dass die Person sicherzustellende Gegenstände beiseite schafft oder vernichtet;".

c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

10. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 26) oder eine bewaffnete Gruppe nicht vermeiden lässt. "Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist."

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
(§ 66 des Strafgesetzbuches), "(§§ 66, 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Absätze 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes)".

b) Hinter Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3

(3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

. . .

Artikel 5
Überprüfung

Der Senat berichtet der Bürgerschaft über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahmen, die auf der Grundlage der durch Artikel 1 dieses Gesetzes in Nummer 7 c (§ 15 Absatz 4) und Nummer 8 (§ 18 Absatz 4) und durch Artikel 2 dieses Gesetzes in Nummer 4 b (§ 4 Absatz 2), Nummer 6c (§ 8 Absätze 3 bis 6), Nummer 7 b (§ 9 Absatz 5) und Nummer 9 (§§ 10a bis 10d) aufgenommenen Regelungen durchgeführt worden sind. Die Berichte sind der Bürgerschaft nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen.

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE