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SOG - Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -
Vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77; ...; 01.07.1993 S. 149, 150; 20.06.1996 S. 150; 16.11.1999 S. 256, 258; 14.07.2000 S. 146; 18.07.2001 S. 251, 252; 09.09.2003 S. 467; 16.06.2005 S. 233 05; 06.10.2005 S. 424 05a; 26.01.2006 S. 37 06; 15.12.2009 S. 405 09; 30.05.2012 S. 204 12; 04.12.2012 S. 510 12a; 28.01.2014 S. 34 14; 08.12.2016 S. 514 16; 12.12.2019 S. 485 19; 24.01.2020 S. 93 20; 15.03.2024 S. 71 24; 16.04.2024 S. 97 24a)
Gl.-Nr.: 2012-1
Erster Teil
Verordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 1 Ermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) In Verordnungen zur Gefahrenabwehr kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro und Einziehung geahndet werden können.
§ 1a Örtliche Alkoholkonsumverbote 06 24
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen - den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den dort bezeichneten Orten verboten werden, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf Absatz 1 gestützte Rechtsverordnung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Verordnungen, die ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten mit ihren Änderungen spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.
(2) Verordnungen, die auf Grund von § 1a erlassen werden, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.
Zweiter Teil
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 4 Verhältnismäßigkeit
(1) Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. Sie ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt. Sie darf gegen dieselbe Person wiederholt werden.
(2) Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Bleibt eine Maßnahme wirkungslos, so darf in den Grenzen der Absätze 1 bis 3 eine stärker belastende Maßnahme getroffen werden.
(3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(4) Ist jemand aufgefordert worden, eine bevorstehende Gefahr abzuwehren oder eine Störung zu beseitigen, so ist ihm auf Antrag zu gestatten, ein von ihm angebotenes anderes Mittel anzuwenden, durch das der beabsichtigte Erfolg ebenso wirksam herbeigeführt und die Allgemeinheit nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang vorliegen, spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Aufforderung.
§ 5 Maßnahmen mit Dauerwirkung
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die fortdauernde Wirkung hat, auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben, als ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Unmittelbare Ausführung
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit dem Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbaren Ausführung durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangen. Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt.
§ 8 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so ist die Maßnahme gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer gerichtet werden, sofern sein Aufgabenkreis die Personensorge, die Aufsicht über die Person oder den Bereich, auf den die Maßnahme gerichtet ist, umfasst.
(3) Hat jemand eine Person zu einer Verrichtung bestellt und wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Ausführung der Verrichtung gefährdet oder gestört, so darf sich die Maßnahme auch gegen ihn richten.
§ 9 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gefährdet oder gestört, so ist die Maßnahme gegen den Eigentümer der Sache zu richten. Ist die Sache herrenlos, darf die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Die Maßnahme darf sich auch gegen denjenigen richten, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt oder der sein Eigentum nach den §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein verantwortlich.
§ 10 Maßnahmen gegen Dritte
(1) Gegen andere als die in den § § 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den § § 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
Zweiter Abschnitt:
Besondere Maßnahmen
(1) Die Verwaltungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Hinweise machen kann, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Polizei darf eine Person darüber hinaus schriftlich oder mündlich zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorladen.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so darf diese zwangsweise vorgeführt werden,
Andernfalls darf die Vorladung nur mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
(4) § 19 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 5 10), findet auf Vorführungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.
(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person aufgegeben werden, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen wird und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 12 Feststellungen der Personalien
(1) Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, eine Person anzuhalten und ihre Personalien festzustellen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Die angehaltene Person darf zur Dienststelle gebracht werden, wenn ihre Personalien auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind.
(3) Der angehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Feststellung der Personalien erforderlich sind.
Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
§ 12b Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot 05 12 19
(1) Eine Person darf aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren; unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Das Betretungsverbot endet spätestens zehn Tage nach seiner Anordnung. Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung endet es mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach Anordnung der Maßnahme. Das Zivilgericht hat die Polizei über die Beantragung von Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten.
(2) Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg für längstens sechs Monate untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen werden.
(3) Einer Person kann untersagt werden,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot). Die Anordnung ist in Fällen enger sozialer Beziehungen auf höchstens zehn Tage zu befristen. Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung endet sie mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach ihrem Erlass. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 12c Polizeiliche Begleitung 14
(1) Eine Person darf von der Polizei begleitet werden, wenn
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist zu wahren.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann unabhängig davon angeordnet werden, ob die verurteilte Person
(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur vom Polizeipräsidenten oder von seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus der Anordnung müssen sich
ergeben.
(4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
§ 13 Gewahrsam von Personen 05 12
(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, dürfen in Gewahrsam genommen werden, um sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, darf in Gewahrsam genommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden.
§ 13a Richterliche Entscheidung 05 12
(1) Wird eine Person auf Grund von § 13 festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit oder Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht Hamburg zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzblatt III 316), zuletzt geändert am 24. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1325, 1362), in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen einer nach § 13 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 beantragten Freiheitsentziehung ist das Beschwerdeverfahren auch nach Fortfall der Beschwer zulässig. Für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 13 bleiben die Verwaltungsgerichte zuständig.
§ 13b Behandlung festgehaltener Personen 05 12 19
(1) Wird eine Person auf Grund von § 12 Absatz 2 oder § 13 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen; eine Benachrichtigung hat zu unterbleiben, soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Verwaltungsbehörde soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Das Gleiche gilt für Volljährige, für die ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der Aufenthaltsbestimmung bestellt ist.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(4) Wird der Gewahrsam nach § 13 Absatz 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gelten die §§ 171, 171a, 173 bis 175 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278), in Verbindung mit § 130 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 13c Dauer der Freiheitsentziehung 05 12
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Personalien darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.
§ 14 Sicherstellung von Sachen
(1) Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist
Ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.
(2) Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Die Verwahrung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § § 8 und 9 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
(4) Nach Ablauf eines Jahres seit der Sicherstellung darf die Sache verwertet werden. Die Sache darf vorher verwertet werden, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung die Sache innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abgeholt oder wenn der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(5) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Sie darf in anderer Weise verwertet werden, wenn der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt oder wenn die öffentliche Versteigerung aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so ist ihr freihändiger Verkauf (§ 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu diesem Preis zulässig. Der Erlös aus der Verwertung ist nach Abzug der Kosten für die Verwahrung und Verwertung an den Berechtigten auszukehren. Der Anspruch auf Auskehrung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
(Gültig bis 31.03.2026 siehe =>)
§ 14a Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung
(1) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für Leib und Leben Grundstücke und Gebäude sowie Teile davon sicherstellen. Die Sicherstellung ist nur zulässig, wenn
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke sowie Gebäude oder Teile davon zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach diesem Absatz vorliegen, zu betreten. Die Betretung ist vorher anzukündigen und darf nicht während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) erfolgen. Die Sicherstellung darf nur solange und soweit erfolgen, wie dies zum in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Maßnahmen in Bezug auf das sichergestellte Grundstück, das Gebäude oder Teile davon, insbesondere baulicher Art, sind zu dulden, soweit diese zum in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der in Anspruch genommenen Person beziehungsweise Personen eintritt.
(3) Für die Inanspruchnahme sowie für etwaige Nachteile, die aus Maßnahmen nach Absatz 2 entstehen, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde festgesetzt. Wird ein Grundstück oder ein Gebäude nur zum Teil in Anspruch genommen, kann die in Anspruch genommene Person verlangen, dass auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil eine Entschädigung geleistet wird, wenn der nicht in Anspruch genommene Teil nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Durchsuchung und Untersuchung von Personen 05 12 19
(1) Eine Person darf durchsucht werden, wenn
(2) Eine Person, deren Personalien nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt oder die im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert werden soll, darf nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Bediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(3) Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben darf eine Person körperlich untersucht werden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und die Maßnahme aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Die körperliche Untersuchung bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizei erfolgen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.
§ 15a Durchsuchen von Sachen 16 19
(1) Eine Sache darf durchsucht werden, wenn
Die Durchsuchung nach Satz 1 Nummern 4 und 5 ist nur zulässig, wenn auf die Person bezogene tatsächliche Anhaltspunkte dies erforderlich machen.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 16 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 12
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden, wenn
(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 3 und 4 zulässig.
(4) Wohnungen dürfen zur Abwehr unmittelbar bevorstehender erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
(5) 1Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Kunden, Arbeitnehmer oder andere Personen dort aufhalten, betreten werden. Dies gilt nicht, wenn diese Räume für einen sachlich und personell eng abgegrenzten Personenkreis bestimmt und Vorkehrungen getroffen sind, die andere am Betreten hindern.
§ 16a Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen 12
(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, soweit möglich und hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt werden, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, ein anderer Hausbewohner oder Nachbar hinzuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
Dritter Teil
Unmittelbarer Zwang
§ 17 Anwendungsbereich
(1) Soweit bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unmittelbarer Zwang ausgeübt werden darf, finden die Bestimmungen dieses Teils Anwendung. Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in denen unmittelbarer Zwang zulässig ist.
(2) Unmittelbarer Zwang nach den Bestimmungen dieses Teils darf auch gegenüber einer Person ausgeübt werden, die sich im amtlichen Gewahrsam oder in einer öffentlichen Anstalt befindet, wenn es zur Sicherung des Gewahrsams oder der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.
(3) Besondere Bestimmungen über die Art und Weise der Ausübung unmittelbaren Zwangs in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 18 Formen des unmittelbaren Zwangs 05
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
§ 18a Ärztliche Zwangsmaßnahmen
(1) Eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person, die eine ärztliche Untersuchung oder eine vom Arzt verordnete Behandlung verweigert, darf zwangsweise nur untersucht und behandelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ihr Leben oder für das Leben anderer oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit anderer erforderlich ist.
(2) Beruhigungsmittel dürfen einer im amtlichen Gewahrsam befindlichen Person bei krankhaften, die Ordnung in der Anstalt erheblich störenden Erregungszuständen auch dann zwangsweise beigebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Verweigert eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person beharrlich die Nahrungsaufnahme, so darf sie zwangsweise ernährt werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit erforderlich ist.
(4) Die Zwangsmaßnahme muss zumutbar sein. Sie darf insbesondere nicht das Leben des Betroffenen gefährden.
(5) Die Zwangsmaßnahme darf nur von einem Arzt angeordnet werden. Soweit es der Gesundheitsschutz des Betroffenen erfordert, ist sie auch von einem Arzt durchzuführen und zu überwachen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Arzt nicht sofort erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(6) Weitergehende Befugnisse, die sich aus dem Zweck des Gewahrsams ergeben, bleiben unberührt.
§ 19 Befugnis zum Gebrauch von Waffen
(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen steht den Polizeivollzugsbeamten zu.
(2) Die mit Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Justizverwaltung haben die Befugnis zum Gebrauch von Schlagstöcken.
(1) Die in § 19 genannten Bediensteten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von ihren Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet oder befohlen wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Bedienstete die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Absätze 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 107 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
§ 21 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, so weit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 22 Androhung unmittelbaren Zwanges 12
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Als Schusswaffe im Sinne dieses Gesetzes gelten Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Vor dem Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.
§ 23 Fesselung von Personen 05 19
(1) Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird und
(2) Durch die Polizei ist eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen einer Person nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbsttötung, Selbstverletzung oder von Angriffen gegen eine andere Person unerlässlich ist. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von Satz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können die Leitung der zuständigen Polizeidienststelle, die Vertretung im Amt oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Polizeivollzugsbeamte die Maßnahme nach Satz 2 vorläufig anordnen; eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer solchen bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Während der Maßnahme ist die betroffene Person fortlaufend durch einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten zu überwachen. Nach Beendigung der Maßnahme ist die betroffene Person unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Maßnahme ist zu dokumentieren; diese Dokumentation beinhaltet:
§ 13a Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch 05
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
§ 25 Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen 05
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versuchen.
(2) Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung.
(3) Schusswaffen dürfen entgegen Absatz 1 Nummer 3 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§ 26 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist.
(2) Wer sich nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs aus einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder aus ihr heraus begangene Gewalttaten durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, gilt nicht als Unbeteiligter im Sinne von Absatz 1.
Vierter Teil
Besondere Vollzugskräfte
§ 29 Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer
(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung
zu Hilfspolizisten oder Feuerwehrhelfern bestellen.
(2) Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer haben im Rahmen ihres Auftrags die den Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder den Feuerwehrbeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis gemäß § 19 zum Waffengebrauch.
§ 30 Bedienstete oder Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden
(1) Bedienstete oder Kräfte des Bundes, eines anderen Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde Amtshandlungen vornehmen.
(2) Sie haben bei diesen Amtshandlungen die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten oder Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 30a Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten 12 19
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes und Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, können in der Freien und Hansestadt Hamburg Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 können Angestellte im Polizeidienst eingesetzt werden
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die der Freien und Hansestadt Hamburg. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 1 vorgenommenen Einsätze.
§ 30b Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs 12
(1) Die Polizeivollzugsbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 30a Absatz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 2 vorgenommenen Einsätze.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
Fünfter Teil 20
Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 31 Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen 20
(1) Eine öffentliche Veranstaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn
Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die nach § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes eine Sonntagsöffnung rechtfertigen.
(2) Eine öffentliche Veranstaltung ist jede der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung, die nicht unter die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung fällt oder die nicht eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), ist. Insbesondere ist eine öffentliche Veranstaltung eine Veranstaltung unter freiem Himmel, unabhängig davon, ob diese auf öffentlichen Wegen, Plätzen oder öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder privaten oder nicht wegerechtlich gewidmeten Flächen stattfindet.
(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt. Eine etwaige Pflicht der zuständigen Behörde, den Veranstalter im Wege eines Vergabeverfahrens auszuwählen, bleibt unberührt, insbesondere können die Teilnehmer eines laufenden Vergabeverfahrens einen Antrag als Veranstalter stellen.
(4) Für öffentliche Veranstaltungen nach Absatz 1 hat der Veranstalter ein mit der zuständigen Behörde und den Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufzustellen, das den Anforderungen des § 43 Absatz 2 Satz 2 VStättVO entspricht. Die zuständige Behörde kann den Veranstalter darüber hinaus verpflichten, eine besondere Risikoanalyse eines Sachverständigen zur Gefahrenerkennung vorzulegen.
(5) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag einschließlich aller notwendigen Unterlagen muss spätestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Mit dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Veranstaltung und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen zu der Art, dem Ort und der Zeit der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Veranstaltungsteilnehmer sowie Unterlagen für andere erforderliche Genehmigungen. Bei öffentlichen Veranstaltungen auf privatem Grund ist dem Antrag eine Erklärung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzulegen, aus der die Einwilligung in die Nutzung der Fläche für die Veranstaltung und die Kenntnis über die Pflichten nach Absatz 12 hervorgehen. Dem Antrag ist das Sicherheitskonzept beizufügen. Der Veranstalter hat mit dem Antrag eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person zu benennen, die empfangsberechtigt und entscheidungsbefugt für den Veranstalter ist. Diese Person steht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Veranstaltung der zuständigen Behörde als Ansprechpartner zur Verfügung, um in diesem Zeitraum alle notwendigen Entscheidungen in Hinblick auf den Veranstaltungsverlauf und die Veranstaltungsmodalitäten treffen und umsetzen zu können. Wird die Leitung der Veranstaltung nach Satz 7 auf eine andere Person übertragen oder werden die Verfügungsgewalt über den Veranstaltungsablauf oder die tatsächliche Sachherrschaft über wesentliche Veranstaltungsgegenstände von dem Veranstalter auf Dritte übertragen, teilt dieser dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(6) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter verlängert werden. Weist der Antrag erhebliche Mängel auf, fordert die zuständige Behörde den Veranstalter zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.
(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(8) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
(9) Die Genehmigung nach Absatz 1 schließt weitere die öffentliche Veranstaltung betreffende behördliche Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Grünanlagenrechts und des Lärmschutzrechts, des Straßen- und Wegerechts, des Straßenverkehrsrechts, des Gaststättenrechts, des Gewerberechts, des Wasserrechts und des Naturschutzrechts, ein (Konzentrationswirkung). Diese sind zu benennen. Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt.
(10) Die zuständige Behörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Genehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Genehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzugeben; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die zuständige Behörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Bedarf die Erteilung der Genehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 verweigert wird.
(11) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die Genehmigung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilen und auch nach Erteilung einer Genehmigung Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten treffen. Sonstige Befugnisse zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(12) Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden, sind verpflichtet, den von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dies gilt jederzeit während der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. Im Übrigen gilt dies zur Tageszeit oder, wenn diese hiervon abweicht, zu den gewöhnlichen Geschäfts- oder Betriebszeiten.
(13) Ordnungswidrig handelt wer, vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(14) Die Kosten für die besondere Risikoanalyse eines Sachverständigen zur Gefahrenerkennung nach Absatz 4 Satz 2 sowie Kosten, die durch die Einholung notwendiger fachlicher Stellungnahmen von Sachverständigen durch die zuständige Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Veranstalter. Soweit Überwachungsmaßnahmen ergeben, dass
sind, trägt der Veranstalter die Kosten der Überwachung und die Kosten für die nach Nummer 2 erforderlichen Nebenbestimmungen oder Anordnungen. Die zuständige Behörde weist den Veranstalter auf die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen und eine Kostentragungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 hin.
(15) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Genehmigungsverfahren zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über:
Sechster Teil 20
Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
§ 32 Einschränkung von Grundrechten 20
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 33 Aufhebung von Rechtsvorschriften 20
(1) Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:
(2) Auf Rechtsverhältnisse, die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes begründet worden sind, bleibt das Reichsleistungsgesetz anwendbar.
(3) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dies Gesetz aufgehoben werden, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 34 (Änderung von Rechtsvorschriften) 20
§ 35 Fortgeltung von Verordnungen 20
(1) Soweit Verordnungen zur Gefahrenabwehr auf Bestimmungen
gestützt sind, gelten sie als auf Grund dieses Gesetzes erlassen. Dies gilt auch für Verordnungen, die durch § 26 des Ersten Überleitungsgesetzes zum Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (1. ÜG-OWG) vom 20. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 46-b) geändert worden sind.
(2) Verordnungen, die ausschließlich auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, treten spätestens am 31. Dezember 1980 außer Kraft. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.
Dies Gesetz tritt am 1. April 1966 in Kraft.
Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien | Anlage (zu Artikel 1 § 30a Satz 1 Nummer 5) |
Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Hamburg als auch der Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für
Hansestadt Hamburg:
Oberregierungsrat Dr. Tuebben
Land Schleswig-Holstein:
Oberregierungsrat Bass
Land Niedersachsen:
Regierungsvizepräsident Dr. Masur
vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:
Die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder sollen in den aneinander angrenzenden Gebieten in Fällen, wo im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutze von Personen oder Eigentum oder zur Verhinderung gemeinschädlicher Handlungen oder im Interesse der Verfolgung strafbarer Handlungen ein polizeiliches Einschreiten notwendig wird, die gleichen polizeilichen Befugnisse haben wie die Beamten des Landes, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorzunehmen ist.
(1) Auf Grund des Artikels 1 sollen die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder nur einschreiten, wenn Gefahr im Verzuge und kein Polizeibeamter des anderen Landes anwesend ist. Der einschreitende Beamte muss überdies zu der Amtshandlung entweder durch eigene Beobachtung bei Ausübung des Dienstes oder durch die glaubhafte Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten veranlasst sein.
(2) Das Einschreiten ist auch ohne einen solchen Anlass zulässig, wenn es sich lediglich als Fortsetzung einer in dem eigenen Gebiete des Polizeibeamten begonnenen, unter den Artikel 1 fallenden Amtshandlungen darstellt.
(3) Vor dem Einschreiten ist bei Gefahr im Verzuge der örtlich zuständige Polizeichef unverzüglich, spätestens sofort nach Beendigung der Amtshandlung, in sonstigen Fällen vor Beginn der Amtshandlung zu benachrichtigen. Der Polizeichef kann dem Einschreiten widersprechen, wenn weder Gefahr im Verzuge ist, noch ein Fall der Nacheile nach § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.
Artikel 3
...
Die disziplinare Unterstellung aller in anderen Ländern tätig werdenden Polizeibeamten unter die Disziplinarbestimmungen ihres Landes bleibt unberührt.
(1) Kosten aus Wahrnehmungen von Aufgaben gemäß Artikel 1 und 2 gehen zu Lasten des Heimatlandes.
(2) ...
(1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von einem Vertragspartner mit der Maßgabe seines Ausscheidens, auch nur einem Partner gegenüber, gekündigt werden.
(3) Die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften treffen die Hansestadt Hamburg und die Innenminister der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
ENDE |