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Änderungstext
Gesetz zur Änderung hafensicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juni 2010
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 29.06.2010 S. 440)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
§ 1 Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), geändert am 12. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "dem Umschlag, der Bereitstellung und" gestrichen.
1.1.2 In Satz 2 wird das Wort "Verbesserung" ersetzt durch das Wort "Erhöhung".
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 14. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 3), sowie im Mühlenberger Loch, auf der Este und den daran landseitig angrenzenden Hafenanlagen gemäß § 5 Absatz 1. | "(2) Dieses Gesetz gilt
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift und in Absatz 1 wird die Textstelle "dem Umschlag, der Bereitstellung und" ersetzt durch das Wort "der".
2.2 In Absatz 1 Nummer 4 werden hinter der Textstelle "gefährden," die Wörter "ihren Standort wechseln oder" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen. | "(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen." |
3.2 In Absatz 3 werden die Wörter "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" durch die Wörter "einen Dritten" ersetzt.
3.3 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
3.3.1 Der zweite Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach § 5 Absatz 1 untersagen. | "ist die Abfertigung von Schiffen im Sinne von § 5 Absatz 1 verboten." |
3.3.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2
Die oder der Beauftragte für Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 16 sein.
wird gestrichen.
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes muss an einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zertifizierten Schulungseinrichtung abgeleistet werden. Die Teilnahme ist durch eine Bescheinigung der Schulungseinrichtung nachzuweisen. | "(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen an die Vermittlung von Fachkenntnissen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt." |
4.3 Absatz 3
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Schulungseinrichtungen (Absatz 2 Satz 1) und
- die Ausgestaltung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.
wird aufgehoben.
5. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
Die zuständige Behörde kann privatrechtliche Einrichtungen als Stellen zur Gefahrenabwehr anerkennen (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr). Der Senat wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln. | " § 10 Schulungseinrichtung
(1) Die Vermittlung von Fachkenntnissen gemäß § 9 Absatz 2 hat an einer Schulungseinrichtung zu erfolgen und ist durch eine Teilnahmebescheinigung zu bestätigen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 zu überprüfen. Dazu kann sie jederzeit und unangekündigt an Schulungsveranstaltungen teilnehmen. (3) Der Betreiber der Schulungseinrichtung ist verpflichtet
Das Verfahren für die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat im Falle einer durch die zuständige Behörde gemäß § 8 Absatz 8 Satz 2 erteilten Ausnahmegenehmigung mit dem Schiff, mit dem eine Abfertigung im Rahmen der Ausnahmegenehmigung geplant ist, eine Sicherheitserklärung zu erstellen."
6.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. In § 13 Absätze 1, 3 und 4 wird die Bezeichnung " § 1 Absatz 2" jeweils ersetzt durch die Textstelle " § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 3".
8. § 16 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit von Personen zu überprüfen, die
soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält. | "(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens ist durch die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit von folgenden Personen zu überprüfen:
soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält." |
8.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe b genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Person darf kein Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden. | "(6) Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dürfen erst aufgenommen und eine Übertragung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten darf erst erfolgen, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung abgeschlossen ist, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben." |
9. § 22 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 Die Textstelle ", § 9 Absatz 3 und § 10" wird durch die Textstelle "sowie § 10 Absatz 1" ersetzt.
9.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "dem Umschlag, der Bereitstellung und" durch das Wort "der" ersetzt.
9.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ", § 9 Absatz 2, §§ 10 und 12" durch die Textstelle "sowie § 12" ersetzt.
10. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 4 werden hinter der Bezeichnung " § 4 Absatz 1 Nummer 4" die Wörter "nicht den Standort eines Fahrzeuges wechselt oder" eingefügt.
10.2 Hinter Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Auflagen oder Bedingungen nach § 8 Absatz 8 Satz 3 zuwiderhandelt,".
10.3 Hinter Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:
"10a. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der zuständigen Behörde keine Einsicht in Unterlagen gewährt,
10b. als Betreiber einer Hafenanlage entgegen § 11 Absatz 2 keine Sicherheitserklärung erstellt,".
10.4 In Nummer 11 wird die Bezeichnung " § 11 Absatz 2" durch die Bezeichnung " § 11 Absatz 3" ersetzt.
10.5 Hinter Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15 a. entgegen § 16 Absatz 6
a) ohne festgestellte Zuverlässigkeit seine Tätigkeit aufnimmt,
b) Tätigkeiten Personen überträgt, ohne dass deren Zuverlässigkeit festgestellt worden ist, ".
10.6 In Nummer 17 wird hinter der Textstelle " § 8 Absätze 2 und 5" die Textstelle ", § 10 Absatz 1" eingefügt.
§ 2 Umsetzung von EG-Richtlinien
§ 1 Nummern 4 und 5 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Artikel 2
Änderung der Hafensicherheits-Durchführungsverordnung
§§ 3 und 5 sowie Anlagen 2 und 4 der Hafensicherheits-Durchführungsverordnung vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 21), geändert am 29. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 284), werden aufgehoben.
§ 3 Voraussetzungen für die Zertifizierung von SchulungseinrichtungenEine Schulungseinrichtung für die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr wird anerkannt, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
§ 5 Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle zur Gefahrenabwehr
Eine privatrechtliche Einrichtung wird als Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannt, wenn sie die in Anlage 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
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Voraussetzungen für die Zertifizierung von Schulungseinrichtungen Anlage 2 1. Ausbildungsrichtlinie
Unter Berücksichtigung der Anforderungen und Empfehlungen, die sich aus dem ISPS-Code und des von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkurses "Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" ergeben, besteht die Ausbildungsrichtlinie aus nachfolgendem Inhalt, einschließlich dessen Gewichtung:
Kompetenz Zeitwert Wissen, Verständnis und Kenntnisse
Prüfungsmethoden Kriterien für die Bewertung der erworbenen Kompetenz a) Entwicklung, Einführung und Pflege eines Gefahrenabwehrplanes für Hafenanlagen (PFSP) 1 - Wissen über die Verantwortlichkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (PFSO) Prüfung oder Beurteilung von Beiträgen die in der Ausbildung, durch Übungen oder praktische Demonstrationen erbracht wurden Verfahren oder Handlungen stimmen mit den festgelegten Regeln und Planungen überein. Ziel und Strategie sind der Situation angemessen, berücksichtigen Eventualitäten, die vorhandenen Ressourcen werden optimal genutzt.
Maßnahmen müssen zu geordnetem Verhalten und kontrolliertem Ablauf beitragen.
Muss nicht auf einer Hafenanlage geprüft werden.
Praktische Demonstrationen notwendig.
0,5 - Kenntnisse des in der Gefahrenabwehr eingesetzten Personals sowie des Kapitäns und der Gefahrenabwehrbeauftragten der Reederei (CSO) und des Schiffes (SSO), der Besatzung und anderer Organisationen in der Gefahrenabwehr 0,5 - Kenntnis über internationale Übereinkommen, Kodizes, Richtlinien und Empfehlungen zur Gefahrenabwehr 1 - Wissen über die nationalen Gesetze und Verordnungen bezüglich Gefahrenabwehr im Hafen und über die zuständigen und zu informierenden Behörden bei einer Verletzung der getroffenen Regelungen 1 - Wissen über die notwendigen Elemente zur Erstellung eines PFSP und der gemäß Gefahrenabwehrplan für Schiffe notwendigen Elemente für die Declaration of Security (DoS) 1 - Wissen über Eventualitäten bei der Gefahrenabwehr und angemessene Reaktionen 0,5 - Kenntnis über die Führung von großen Menschenmengen und Kontrollmechanismen z.B. bei Passagierterminals 1 - Wissen über die Gefahrenabwehrstufen, die entsprechende Bereitschaft und Schutzmaßnahmen für die unterschiedlichen Gefahrenabwehrstufen 0,5 - Kenntnisse der Gefahrenabwehrmaßnahmen für die Aufstellung des Planes für die Hafenanlage 0,5 - Kenntnisse über die Durchführung regelmäßiger Inspektionen und der Auditierung von Hafenanlagen 0,5 - Kenntnisse über die Einsatzmöglichkeiten technischer Sicherungsgeräte 0,5 - Kenntnisse über die Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Schiffen und während des Schiffsbetriebs 1 - Wissen über koordinierte Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben b) Beurteilung der Risiken, Bedrohung und Anfälligkeit der Anlage für die der PFSO verantwortlich ist 1 - Wissen über Risiko-, Bedrohungs- und Anfälligkeitsanalysen für unterschiedliche Anlagentypen Prüfung oder Beurteilung von Beiträgen die in der Ausbildung, durch Übungen oder praktische Demonstrationen erbracht wurden. Verfahren oder Handlungen stimmen mit den festgelegten Regeln und Planungen überein. Ziel und Strategie sind der Situation angemessen, berücksichtigen Eventualitäten, die vorhandenen Ressourcen werden optimal genutzt.
Verfahren beweist die Fähigkeit zu situationsgerechtem Handeln.
Maßnahmen müssen zu geordnetem Verhalten und kontrolliertem Ablauf beitragen.
Muss nicht auf einer Hafenanlage geprüft werden.
Praktische Demonstrationen notwendig.
0,5 - Kenntnisse über Techniken zur Umgehung von Abwehraßnahmen 0,5 - Kenntnisse über besondere Verhaltensmerkmale von Personen, die wahrscheinlich die Sicherheit bedrohen 0,5 - Kenntnisse bezüglich Erkennen und Entdecken von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten/Vorrichtungen 1 - Wissen über den Umgang mit sicherheitssensiblen Informationen und Kommunikation c) Methoden zur physischen Durchsuchung 1 - Wissen über die angewandten, unterschiedlichen Techniken zur Durchführung von physischen Kontrollen (z.B. Personen, Gepäck, Ladung), und eingriffslose Inspektionen wie Röntgen Prüfung oder Beurteilung von Beiträgen, die in der Ausbildung, durch Übungen oder praktische Demonstrationen erbracht wurden. Verfahren oder Handlungen stimmen mit den festgelegten Regeln und Planungen überein. Ziel und Strategie sind der Situation angemessen, berücksichtigen Eventualitäten, die vorhandenen Ressourcen werden optimal genutzt.
Verfahren beweist die Fähigkeit zu situationsgerechtem Handeln.
Maßnahmen müssen zu geordnetem Verhalten und kontrolliertem
Ablauf beitragen. Muss nicht auf einer Hafenanlage geprüft werden.
Praktische Demonstrationen notwendig.
1 - Wissen über die Durchführung und Koordinierung einer Durchsuchung 1 - Wissen in der Bedienung der Sicherheitsausrüstungen und -einrichtungen 0,5 - Kenntnisse über Prüfung, Eichung und Wartung von Geräten und Systemen d) Steigerung des Sicherheitsbewusstseins und der Wachsamkeit 1 - Wissen über Möglichkeiten der Unterweisung des Hafenanlagenpersonals Prüfung oder Beurteilung von Beiträgen, die in der Ausbildung, durch Übungen oder praktische Demonstrationen erbracht wurden. Verfahren oder Handlungen stimmen mit den festgelegten Regeln und Planungen überein. 2. Art der Lehrgangsdurchführung
Die Lehrgangsform zur Kompetenzvermittlung wird nicht vorgegeben. Wichtig ist das Ergebnis einer nachweisbaren Kompetenzvermittlung des Fortgebildeten in den geforderten Disziplinen.
3. Anforderungen an Lehrkräfte
Es sind Lehrkräfte einzusetzen, die über nachweisbare Kenntnis in "Maritime Security" gemäß SOLAS XI-2 und ISPS-Code verfügen.
Es sind Lehrkräfte einzusetzen, die Ausbilderfähigkeiten nachweisen können, dies ist insbesondere gegeben bei:
- Ausbildern im Sinne der Ausbildungseignungsverordnung oder
- Personen, die durch Ausbildung den Erwerb von fundierten Kenntnissen im Bereich "Maritime Security" nachweisen oder
- Referenten der Polizeien des Bundes oder der Länder.
4. Lehrgangsdokumentation
Die Lehrgänge sind bei der ausführenden Einrichtung nachprüfbar zu dokumentieren. Zu einer Lehrgangsdokumentation gehören:
- Lehrgangsart (Präsenzlehrgang, Inhouse-Schulung oder eine entsprechende Kombination);
- Lehrkraftliste mit Qualifikationsangaben;
- Teilnehmerliste mit Angabe über die berufliche Qualifikation;
- Unterrichtsplan mit Lehrkraftzuordnung;
- Art der vermittelten Kompetenzen;
- Art der Unterrichtshilfsmittel, wie zum Beispiel Videos, computergeführte Ausbildung, Teilnehmerunterlagen, Overheadfolien, usw.;
- Stand der zugrunde gelegten IMO-, EU- und nationalen Vorgaben.
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Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle zur Gefahrenabwehr Anlage 4 1. Kompetenzen und deren Nachweis
Es wurden die Empfehlungen aus Absatz B/4.5 des ISPS-Codes zu Grunde gelegt. Die Kriterien für die in der Regel genannten Kompetenzen sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:
Nr. Kompetenz Nachweis 1 Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr. Ausbildung in der Polizei Polizeiähnliche Verwendung in der Bundeswehr
Ausbildung mit Schwerpunkt Gefahrenabwehr
2 Angemessene Kenntnis der Betriebsabläufe von Schiffen und Hafenanlagen, einschließlich Kenntnis von Planung und Konstruktion von Schiffen, falls Dienstleistungen im Bereich der Planung von Schiffen und Häfen erbracht werden; Kenntnisse von Planung und Konstruktion von Hafenanlagen, falls Dienstleistungen bezüglich Hafenanlagen erbracht werden. Einschlägige berufliche Erfahrungen im Hafen, wobei spezifische Kenntnisse der zu beurteilenden Anlagen, der logistischen Abläufe und Umschlagsformen und -arten, der Behandlung von gefährlichen Gütern vorausgesetzt / nachgewiesen werden müssen. 3 Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken einzuschätzen, die beim Betrieb von Schiffen und Hafenanlagen und bei der Schnittstelle von Schiff und Hafen entstehen können sowie die Fähigkeit, solche Risiken zu minimieren. Ergibt sich aus den nachgewiesenen Kenntnissen zu Nummern 1 und 2. 4 Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals beizubehalten und zu verbessern. Qualitätsmanagementsystem, Schulungs- und Fortbildungsprogramme. 5 Fähigkeit die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen. Sicherheitsüberprüfung (jährlich) des Personals. 6 Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu verhindern. Sicherungssystematik darstellen. 7 Kenntnis von den Anforderungen von SOLAS XI-2 und Teil A des ISPS-Codes und von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsanforderungen auf nationaler und internationaler Ebene. Teilnahme an Schulungsangeboten, Aufbau und Darstellung eigener Schulungskurse. 8 Kenntnis aktueller Bedrohungen und Bedrohungsmuster. Nach Geheimverpflichtung Einbeziehung in den Rahmenplan Seesicherheit. 9 Kenntnis bezüglich Erkennung und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen. Kann vorausgesetzt werden, wenn Kompetenz unter Nummer 1 nachgewiesen wurde. 10 Fähigkeit, auf nichtdiskriminierender Basis Merkmale und Verhaltensmuster von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen. Kann vorausgesetzt werden, wenn Kompetenz unter Nummer 1 nachgewiesen wurde. 11 Kenntnis von Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen. Kann vorausgesetzt werden, wenn Kompetenz unter Nummer 1 nachgewiesen wurde. 12 Kenntnis von Überwachungsausrüstung und -systemen zur Gefahrenabwehr und deren betrieblichen Grenzen. Kann vorausgesetzt werden, wenn Kompetenz unter Nummer 1 nachgewiesen wurde. 2. Verfahren
2.1 Den Anträgen sind Bescheinigungen beizufügen, die die wirtschaftliche und steuerliche Unbedenklichkeit sowie den Abschluss einer "professional indemnity insurance" bestätigen.
2.2 Eine Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) hat - auch wenn aus mehreren Partnern bestehend - einen Ansprechpartner zu benennen, der rechtlich in Anspruch genommen werden kann.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Anlage 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453, 466), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8.3 wird das Wort "Untersagung" durch die Wörter "Erteilung von Ausnahmen vom Verbot" ersetzt.
2. Die Nummern 8.4 und 8.5 werden aufgehoben.
3. Die Nummer 8.6 wird Nummer 8.4.
Artikel 4
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Hafensicherheits-Durchführungsverordnung gilt als auf Grund von § 8 Absätze 2 und 5, § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung von Artikel 1 dieses Gesetzes erlassen.