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Änderungstext
Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Vom 30. Mai 2012
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 08.06.2012 S. 204)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Ersten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:
" § 6a Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen".
b) Hinter dem Eintrag zu § 8 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 8a Datenerhebung durch den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen".
c) Die Einträge zu §§ 10a bis 10d werden durch folgende Einträge ersetzt:
alt | neu |
" § 10a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 10b Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation § 10c Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen § 10d Verkehrsdatenerhebung und Einsatz besonderer technischer Mittel zur Datenerhebung § 10e Anordnung und Ausführung". |
d) Hinter dem Eintrag zu § 18 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 18a Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten".
e) Hinter dem Eintrag zu § 20 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 20a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierte Staaten".
f) Der Eintrag zu § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 21 Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugspolizei (Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten zur Gefahrenabwehr verarbeitet." |
b) In Absatz 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
" (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - SOG - vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 204, 211), in der jeweils geltenden Fassung)". |
c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Ein Schengenassoziierter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet."
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung" werden durch das Wort "Verhütung" ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062, 2088), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 1 SOG das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen. Die Durchsuchungsbefugnisse aus Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft."
4. Im Ersten Abschnitt wird hinter § 6 folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen
Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur Gefahrenabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und in seinem Satz 7 werden die Wörter "Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Textstelle "Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern auch durch den Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonübertragung erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Der Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig gespeicherte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Polizei darf zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend." |
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
7. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Datenerhebung durch den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen
(1) Bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen darf die Polizei zur Eigensicherung, zur Verhinderung des Gebrauchs gestohlener Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkennzeichen und zur Verhütung von Anschlussstraftaten automatisiert Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erfassen, soweit jeweils eine Anhaltemöglichkeit besteht und die Erhebung offen erfolgt. Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.
(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert am 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung und des beim Landeskriminalamt Hamburg nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. Bewegungsprofile dürfen nicht erstellt werden.
(3) Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist (Nichttrefferfall), sind die erhobenen Daten unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen sollen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsdatenbestands erfolgen. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen weiterverarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(4) Der Senat berichtet der Bürgerschaft jährlich über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist," |
.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung" durch das Wort "Verhütung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Polizeipräsidenten" die Textstelle "oder von seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst" eingefügt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
9. Hinter § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:
" § 10 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- und Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Polizei besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen verwenden. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Für die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Absätze 2 und 3, für das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss, soweit bekannt, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von dem Richter bestätigt wird; in diesem Fall sind Tonaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, sofern die Aufzeichnungen nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
(3) Datenerhebungen sind unzulässig, wenn in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird. Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind das Abhören und die Beobachtung unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 3 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt."
10. Der bisherige § 10 wird § 10a und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Datenerhebung darf nur angeordnet werden, wenn
a) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahren haben oder b) die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen oder in gleicher Weise Vertrauten richtet." |
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) § 10 Absatz 3 Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend." |
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung." |
bb) In Satz 6 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.
cc) Satz 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam." |
f) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme sowie über die darauf beruhenden weiteren Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden."
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
h) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz derselben Befugnisse hätten erhoben werden dürfen; eine Zweckänderung ist zu dokumentieren. Stellt sich nach Auswertung der Daten heraus, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden. Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Satz 3 erforderlich. Über eine Verwendung der Daten entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat; bei Gefahr im Verzug gilt Absatz 3 Sätze 7 bis 9 entsprechend." |
i) In Absatz 6 Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.
j) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.
bb) Die Sätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 10 Absatz 3 Sätze 8 bis 10 gilt entsprechend. Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung im Sinne von Absatz 5 Satz 3 erforderlich." |
k) Im neuen Absatz 8 erhalten die Sätze 1 bis 3 folgende Fassung:
alt | neu |
"Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet werden. Der Einsatz darf nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder den Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen." |
l) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 1" und die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 8" ersetzt.
bb) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Senat berichtet auch, wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind."
11. Der bisherige § 10a wird § 10b und sein Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Polizei darf durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes abgelegten Inhalte Daten erheben
|
12. Hinter dem neuen § 10b wird folgender neuer § 10c eingefügt:
" § 10c Telekommunikationsüberwachung
an informationstechnischen Systemen
(1) Zur Durchführung einer Maßnahme nach § 10b Absatz 1 darf durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme eingegriffen werden, wenn
1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Beweissicherung zu protokollieren:
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitraum seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer hierzu befugten öffentlichen Stelle oder einem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, wenn sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Maßnahme darf sich nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen richten. Sie darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden."
13. Der bisherige § 10b wird § 10d und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Verkehrsdaten erheben." |
b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird jeweils die Textstelle " § 10a" durch die Textstelle " § 10b" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
14. Der bisherige § 10c wird § 10e und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle " §§ 10a und 10b" durch die Textstelle " §§ 10b bis 10d" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden." |
cc) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Anordnung nach §§ 10b bis 10d muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses oder seines Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, enthalten oder das informationstechnische System bezeichnen." |
bb) In Satz 3 wird die Textstelle "10a Absatz 1 und § 10b Absatz 2" durch die Textstelle " § 10b Absatz 1, § 10c Absatz 1 und § 10d Absatz 2" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird jeweils die Textstelle " § 10a" durch die Textstelle " § 10b" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die durch eine Maßnahme nach §§ 10b bis 10d erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden. Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz derselben Befugnisse hätten erhoben werden dürfen. Die Daten, welche auf Grund einer Maßnahme nach § 10d Absatz 2 erlangt werden, dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden. Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden. Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Satz 3 erforderlich. § 10a Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle " §§ 10a und 10b" durch die Textstelle " §§ 10b bis 10d" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
" § 10a Absatz 6 Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle " §§ 10a und 10b" durch die Textstelle " §§ 10b bis 10d" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Textstelle " § 10" durch die Textstelle " § 10a" ersetzt.
cc) Sätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 10 Absatz 3 Sätze 8 bis 10 gilt entsprechend. Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Absatz 3 Satz 3 erforderlich." |
f) Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Werden Maßnahmen nach §§ 10b bis 10d durchgeführt, so darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 eine Mitteilung macht. Die in Satz 1 genannten Personen sind von dem nach § 10d Absatz 4 Verpflichteten über das Mitteilungsverbot sowie über die Strafbarkeit zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(7) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach §§ 10b bis 10d angeordneten Maßnahmen. § 10a Absatz 9 gilt entsprechend."
15. Der bisherige § 10d wird aufgehoben.
16. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "unmittelbar bevorstehenden" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung" durch das Wort "Verhütung" ersetzt.
17. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen" durch die Wörter "die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind" ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
19. Hinter § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten
(1) Die von einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Verwendungsbeschränkungen für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, verarbeitet werden für
(2) Sofern die Polizei personenbezogene Daten an eine öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine Agentur oder Einrichtung, die auf Grund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet worden ist, übermittelt, hat sie auf besondere Verwendungsbeschränkungen hinzuweisen, sofern diese auch im innerstaatlichen Recht Anwendung finden. Die von der übermittelnden Stelle für die Verwendung der Daten mitgeteilten Beschränkungen und Aufbewahrungs- und Löschungsfristen sind zu beachten. Dies gilt nicht, wenn die Daten bei Fristablauf zur Verhütung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Strafvollstreckung benötigt werden.
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die von einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, mit deren Einwilligung zur Verhütung von Straftaten an eine Behörde in einem Drittstaat oder eine internationale Einrichtung übermitteln, wenn diese für die Verhütung von Straftaten zuständig ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Drittstaat oder die internationale Einrichtung ein für die beabsichtige Datenverarbeitung angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Sofern dieses Schutzniveau nicht nachgewiesen ist, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies auf Grund von
Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.
Ohne Einwilligung der übermittelnden Stelle ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaats unerlässlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Einwilligung zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Polizei unterrichtet die übermittelnde öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die übermittelnde Agentur oder Einrichtung, die auf Grund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet worden ist, auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle über die Verarbeitung der Daten.
(5) Personenbezogene Daten, die von einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, darf die Polizei mit Einwilligung der zuständigen Stelle dieses Staates an nichtöffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten nur übermitteln, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und die Übermittlung im Einzelfall unerlässlich ist
(6) Für Schengenassoziierte Staaten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."
20. Hinter § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierte Staaten
(1) Die Polizei darf auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU 2006 Nr. L 386 S. 89, 2007 Nr. L 75 S. 26) gestellt worden ist, vorhandene personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
(3) Die Polizei darf auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert am 26. Februar 2009 (ABl. EU Nr. L 81 S. 24), begangen werden soll und zu erwarten ist, dass die Datenübermittlung zur Verhütung einer solchen Straftat erforderlich ist. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn
(5) Die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Polizei übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn die übermittelnde öffentliche Stelle eingewilligt hat.
(6) Für Schengenassoziierte Staaten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit". |
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "an Stellen" durch die Wörter "an Personen oder Stellen" ersetzt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist," |
.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Bewertungen sowie die nach § 16 Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden."
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Polizei darf personenbezogene Daten und Abbildungen zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Vermögenswerte auf andere Weise nicht möglich erscheint.
Die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit nach Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht schriftlich. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich nachzuholen. § 10a Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend."
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Die Polizei darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung)." |
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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"Nach Abschluss der Maßnahme werden der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bürgerschaft unverzüglich über Anlass und Umfang der veranlassten Maßnahmen unterrichtet." |
Artikel 2
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 12b erhält folgende Fassung:
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" § 12b Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot | " § 12b Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot". |
b) Der Eintrag zu § 30a erhält folgende Fassung:
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§ 30a Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder | " § 30a Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten". |
2. § 11 erhält folgende Fassung:
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§ 11 Vorladung
(1) Die Verwaltungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr eine Person vorladen, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann. (2) Die Vorführung ist nur zulässig, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für das Leben einer Person erforderlich sind. Andernfalls darf die Vorladung nur mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. (3) Auf die persönlichen Verhältnisse des Vorgeladenen soll Rücksicht genommen werden. (4) § 23 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) finden keine Anwendung. | " § 11 Vorladung
(1) Die Verwaltungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Hinweise machen kann, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Polizei darf eine Person darüber hinaus schriftlich oder mündlich zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorladen. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden. (3) Leistet die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so darf diese zwangsweise vorgeführt werden,
Andernfalls darf die Vorladung nur mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. (4) § 23 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), findet auf Vorführungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. (5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." |
3. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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§ 12b Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot | "Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot". |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "
(3) Einer Person kann untersagt werden,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot). Die Anordnung ist in Fällen enger sozialer Beziehungen auf höchstens zehn Tage zu befristen. Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung endet sie mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach ihrem Erlass. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht, | "2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht," |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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4. unerlässlich ist, um ein Betretungs- oder Aufenthaltsverbot nach § 12b durchzusetzen oder | "4. unerlässlich ist, um ein Betretungsverbot, ein Aufenthaltsverbot, ein Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 12b durchzusetzen oder". |
5. In § 13a Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzblatt III 316-1), zuletzt geändert am 24. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1325, 1362)" durch die Textstelle "Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257)" ersetzt.
6. In § 13b Absatz 4 wird hinter dem Wort "Strafvollzugsgesetzes" folgende Textstelle eingefügt:
"vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278), in Verbindung mit § 130 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung".
7. In § 13c Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "zehn Tage" ersetzt.
8. § 15 Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:
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Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. | "Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung." |
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf, | "1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf," |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "unmittelbar bevorstehender erheblicher" durch das Wort "dringender" ersetzt.
10. § 16a Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. | "Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam." |
11. In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Als Schusswaffe im Sinne dieses Gesetzes gelten Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole."
12. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder | "Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten". |
b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 können Angestellte im Polizeidienst eingesetzt werden."
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 1 vorgenommenen Einsätze."
13. In § 30b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 2 vorgenommenen Einsätze."
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.