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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 50 vom 10.12.2013 S. 487)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Organisationseinheiten" ersetzt.
1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Betriebe" die Wörter "oder Einrichtungen" eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2.2 In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.3 Es werden folgende Buchstaben e und f angefügt:
"e) die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfällen sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall und
f) der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis d."
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Brandverhütungsschau
(1) Gebäude, Anlagen und Lagerstätten, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen im Falle eines Brandes oder einer Explosion eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen ausgehen würde (Objekte), unterliegen der Brandverhütungsschau nach diesem Gesetz und der dazu ergehenden Rechtsverordnung. Das gilt nicht, soweit für Objekte oder Teile von ihnen in anderen Vorschriften, insbesondere im Bauordnungs-, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht, eine wiederkehrende feuersicherheitliche Prüfung vorgesehen ist. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände und der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehren. (2) Eigentümer und Besitzer der Objekte haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten. Zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Eigentümern und Besitzern von Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Objekte bestimmen, bei denen regelmäßig Gefahren im Sinne von Absatz 1 bestehen, und nähere Vorschriften über die Häufigkeit der Brandverhütungsschau enthalten. | " § 6 Risikovorsorge und Brandverhütungsschau
(1) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Betrieben, die wegen ihrer Beschaffenheit, Nutzung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder eine nachhaltige und erhebliche Umweltgefährdung ausgehen können (gefährliche Objekte), sind zur Risikovorsorge verpflichtet (Vorsorgepflichtige). Sie haben die zuständigen Behörden bei der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zu unterstützen. Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Objekte, soweit sie unter § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung fallen. (2) Vorsorgepflichtige haben kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen zu erteilen und die erforderliche Beratung zu gewähren. Bei einem Schadensereignis haben sie die zuständigen Behörden über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich und umfassend zu beraten. Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßige aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen. (3) Vorsorgepflichtige können von den jeweils zuständigen Behörden verpflichtet werden, auf eigene Kosten zur Verhütung oder Bekämpfung der Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 geeignete Maßnahmen durchzuführen, insbesondere
(4) Gefährliche Objekte nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der Brandverhütungsschau. Das gilt nicht, soweit für gefährliche Objekte oder Teile von ihnen in anderen Vorschriften, insbesondere im Bauordnungs-, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht, eine wiederkehrende feuersicherheitliche Prüfung vorgesehen ist. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände und der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehren. Vorsorgepflichtige haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten. Zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 obliegen den Vorsorgepflichtigen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Vorsorgepflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die gefährlichen Objekte bestimmen, bei denen regelmäßig Gefahren im Sinne von Absatz 1 bestehen, und nähere Vorschriften über die Häufigkeit der Brandverhütungsschau enthalten. (6) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die keine gefährlichen Objekte nach Absatz 1 Satz 1 sind und nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen." |
4. In § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Buchstabe b werden hinter dem Wort "Arztes" die Wörter "sowie seine persönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses" eingefügt.
5.1.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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für den Feuerwehrdienst ausreichend verfügbar ist, insbesondere nicht dem Polizeivollzugsdienst, einer Berufs- oder Werkfeuerwehr oder einer anderen Organisation oder Einrichtung angehört, die neben den Freiwilligen Feuerwehren eingesetzt werden könnte. | "e) für den Feuerwehrdienst ausreichend verfügbar ist." |
5.2 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Antragsteller, die dem Polizeivollzugsdienst, einer Berufs- oder Werkfeuerwehr angehören oder in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge aktiv mitwirken, dürfen nur bei Verzicht auf eine Führungsfunktion und bei Nichtberücksichtigung hinsichtlich der Personalstärke der Einsatzabteilung aufgenommen werden, wenn ihre beruflichen Verpflichtungen oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden."
5.3 In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "zum Truppmann" durch die Wörter "zur Truppfrau oder zum Truppmann" ersetzt und hinter dem Wort "voraus" die Wörter "und erfolgt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr" eingefügt.
6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "zum Truppmann" durch die Wörter "zur Truppfrau oder zum Truppmann" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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Verbot aktiven Feuerwehrdienstes | "Aktiver Feuerwehrdienst". |
7.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
7.3 Die Wörter "das sechzigste Lebensjahr vollendet oder" werden gestrichen.
7.4 Hinter dem Wort "haben" wird die Textstelle "oder eine Tätigkeit nach § 10 Absatz 3a ohne Einhaltung der dort geregelten Beschränkungen wahrnehmen" eingefügt.
7.5 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres endet der aktive Feuerwehrdienst. Wird vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres und der jeweils darauf folgenden Lebensjahre die fortbestehende geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung für ein weiteres Lebensjahr nachgewiesen, endet der aktive Feuerwehrdienst mit Vollendung des weiteren Lebensjahres. Mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres ist keine Verlängerung des aktiven Feuerwehrdienstes mehr möglich."
7a. In § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die hauptberuflich im Polizeivollzugsdienst oder einer Berufs- oder Werkfeuerwehr tätig sind, haben für die Teilnahme an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren keinen Freistellungsanspruch und für die Teilnahme an den übrigen in Satz 1 genannten Veranstaltungen nur, soweit zwingende dienstliche oder berufliche Gründe im Polizeivollzugsdienst oder eine Berufs- oder Werkfeuerwehr der Teilnahme nicht entgegenstehen."
8. In § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 wird jeweils die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Verursachen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren aus Anlass ihres Dienstes nach Alarmierung, insbesondere auf dem Hin- oder Rückweg zur Dienst- oder Einsatzstelle, Schäden an von ihnen mitgeführten Sachen Dritter, können diese im Einzelfall ganz oder teilweise ersetzt werden."
9.2 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
9.3 Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung "Absatz 2" durch die Bezeichnung "Absatz 3" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
10.2 Es wird folgender Buchstabe k angefügt:
"k) die nähere Beschreibung der für den aktiven Feuerwehrdienst erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung als Voraussetzung der ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Absatz 2."
11. § 19 erhält folgende Fassung:
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§ 19 Aufstellung auf behördliche Anordnung
(1) Die zuständige Behörde kann Betriebe, von denen auf Grund ihres Betriebszwecks, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtung ihrer Betriebsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe in erhöhtem Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren eine einsatzfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (2) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige zwischen dem vollendeten achtzehnten und dem vollendeten sechzigsten Lebensjahr angehören, welche die für den Werkfeuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen. (3) Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehr sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den feuersicherheitlichen Erfordernissen in ihrem Betrieb entsprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Regel- oder Mindestanforderungen an Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehren sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen zu stellen sind. (4) Der zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichtete Betrieb hat Änderungen seiner betrieblichen Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der bisherigen Brand- oder Explosionsgefahr führen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. | " § 19 Aufstellung und Anforderungen
(1) Die zuständige Behörde kann Betriebe oder Einrichtungen, von denen auf Grund ihres Betriebs- oder Einrichtungszwecks, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtung ihrer Betriebs- oder Geschäftsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe in erhöhtem Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht oder bei denen auf Grund gleichwertiger besonderer Gefahren in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist, verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren eine einsatzfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit eine Gefahr nach Satz 1 ausgeht und die Aufgaben zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) Die zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen haben Änderungen ihrer betrieblichen Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der bisherigen Gefahr nach Absatz 1 führen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Angehörige der einzeln oder gemeinsam verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen angehören, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für den aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr erforderliche geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzen. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation über nachweisbare Kenntnisse der Örtlichkeiten, der Produktions- und Betriebsabläufe und deren sachgerechte Steuerung, der brandschutztechnischen Einrichtungen, der Gefahrenschwerpunkte des Betriebes oder der Einrichtungen, der Wechselwirkungen des Gefahrenpotentials des Betriebes oder der Einrichtung mit den Gefahrenpotentialen benachbarter Betriebe oder Einrichtungen sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, insbesondere bei einer Kooperation von Betrieben oder Einrichtungen mit vergleichbaren Risiken oder zur Kompensation von vorübergehenden Abwesenheiten Angehöriger der Werkfeuerwehr auf Grund von Ausbildungen, Urlauben, Krankheiten, Elternzeit oder vergleichbaren Gründen. Bei einer gemeinsamen Werkfeuerwehr nach Absatz 1 Satz 2 sind in der Leitungsebene alle beteiligten Betriebe oder Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. (5) Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehren sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss sich an den vom Betrieb oder von der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie müssen technisch so ausgestattet sein, dass die unverzügliche Rettung von Menschen, die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes oder der Einrichtung gewährleistet sind." |
12. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die von Betrieben freiwillig eingerichteten Feuerwehren können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die auf behördliche Anordnung eingerichteten Werkfeuerwehren gelten. | "Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Feuerwehren können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Werkfeuerwehr oder gemeinsame Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die auf behördliche Anordnung eingerichteten Werkfeuerwehren gelten." |
13. In § 21 Absatz 1 werden jeweils hinter dem Wort "Betriebe" die Wörter "oder Einrichtungen" eingefügt.
14. § 22 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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Überprüfung der Werkfeuerwehren | "Aufsicht und Rechtsverordnung". |
14.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
14.3 Das Wort "Leistungsstand" wird durch die Textstelle "Leistungs- und Ausbildungsstand, die personelle sowie die technische Ausrüstung" ersetzt.
14.4 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Werkfeuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
(3) In der Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können."
15. § 25b wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Kostenansprüche aus anderen Vorschriften bleiben unberührt."
15.2 Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Werden die fälligen Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(8) Für die Verjährung der Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 ist § 22 des Gebührengesetzes anzuwenden."
16. § 26 erhält folgende Fassung:
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr missbräuchlich veranlasst. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | " § 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr missbräuchlich veranlasst. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen von Absatz 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sowie Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden." |
ENDE