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Feuerwehrgesetz
- Hamburg-
Vom 23. Juni 1986
(HmbGVBl. 1986, S. 137; 09.06.1992 S. 117; 01.07.1993 S. 149, 151; 16.01.1989 S. 5; 04.03.1997 S. 34; 16.11.1999 S. 256; 18.07.2001 S. 251; 15.12.2009 S. 405 09; 02.12.2013 S. 487 13; 04.04.2017 S. 99 17; 18.05.2018 S. 182 18)
Gl.-Nr.: 2191-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt
Organisation und Aufgaben
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
§ 2 Rechtsstellung der Feuerwehren 13
Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Werkfeuerwehren sind Organisationseinheiten der einzelnen Betriebe oder Einrichtungen.
§ 3 Aufgaben der Feuerwehren 13
(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere
(2) Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung (Absatz 1 Buchstaben a und d) nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehren obliegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.
(4) Andere Aufgaben dürfen die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Einsatzleitung
(1) Werden bei einem Einsatz außer der Berufsfeuerwehr auch andere Feuerwehren tätig, so unterstehen sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
(2) Beim gemeinsamen Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr steht die technische Einsatzleitung dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zu, soweit der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in allen übrigen Fällen dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.
(1) Die für Brandschutz zuständige Behörde darf personenbezogene Daten einschließlich solcher nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Zulässig ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in der Brandbekämpfung tätigen Unternehmen. Über die Regelung des § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung hi naus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten auch
im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.
(2) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Han-
delns verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.
(3) Neben den in Absatz 1 und § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.
§ 6 Risikovorsorge und Brandverhütungsschau 13
(1) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Betrieben, die wegen ihrer Beschaffenheit, Nutzung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder eine nachhaltige und erhebliche Umweltgefährdung ausgehen können (gefährliche Objekte), sind zur Risikovorsorge verpflichtet (Vorsorgepflichtige). Sie haben die zuständigen Behörden bei der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zu unterstützen. Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Objekte, soweit sie unter § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(2) Vorsorgepflichtige haben kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen zu erteilen und die erforderliche Beratung zu gewähren. Bei einem Schadensereignis haben sie die zuständigen Behörden über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich und umfassend zu beraten. Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßige aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen.
(3) Vorsorgepflichtige können von den jeweils zuständigen Behörden verpflichtet werden, auf eigene Kosten zur Verhütung oder Bekämpfung der Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 geeignete Maßnahmen durchzuführen, insbesondere
(4) Gefährliche Objekte nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der Brandverhütungsschau. Das gilt nicht, soweit für gefährliche Objekte oder Teile von ihnen in anderen Vorschriften, insbesondere im Bauordnungs-, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht, eine wiederkehrende feuersicherheitliche Prüfung vorgesehen ist. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände und der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehren. Vorsorgepflichtige haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten. Zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 obliegen den Vorsorgepflichtigen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Vorsorgepflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die gefährlichen Objekte bestimmen, bei denen regelmäßig Gefahren im Sinne von Absatz 1 bestehen, und nähere Vorschriften über die Häufigkeit der Brandverhütungsschau enthalten.
(6) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die keine gefährlichen Objekte nach Absatz 1 Satz 1 sind und nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.
(1) Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen in erhöhtem Maße eine Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde es verlangt. Im Übrigen kann von der zuständigen Behörde die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Behörde auf Kosten des Veranstalters oder Veranlassers gestellt. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 8 Brandmeldeanlagen
Der Anschluss privater Brandmeldeanlagen an Empfangszentralen der zuständigen Behörde kann zugelassen werden. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die private Brandmeldeanlage den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik nicht entspricht.
Zweiter Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
§ 9 Aufstellung
Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes und der Hilfeleistung über die Aufstellung und Auflösung Freiwilliger Feuerwehren.
§ 10 Aufnahmevoraussetzungen 13
(1) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf Antrag. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr setzt die schriftliche Bereitschaftserklärung des Antragstellers zur Mitarbeit und das Vertrauen der Mehrheit der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu ihm voraus.
(3) In eine Freiwillige Feuerwehr darf nur aufgenommen werden, wer
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Buchstaben a und d zulassen.
(3a) Antragsteller, die dem Polizeivollzugsdienst, einer Berufs- oder Werkfeuerwehr angehören oder in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge aktiv mitwirken, dürfen nur bei Verzicht auf eine Führungsfunktion und bei Nichtberücksichtigung hinsichtlich der Personalstärke der Einsatzabteilung aufgenommen werden, wenn ihre beruflichen Verpflichtungen oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ungeeignet für den Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr ist, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(5) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf zunächst nur befristet erfolgen. Die Aufnahme auf unbestimmte Zeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann der Freiwilligen Feuerwehren voraus und erfolgt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr.
(1) Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich. Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen. Die Vorschriften des § 35 Satz 2, §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie der §§ 57 und 101 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Gehorsamspflicht, die Eigenverantwortlichkeit, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen, die Dienstkleidung und über den Beschwerdeweg gelten entsprechend. Den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr wird bei ihrer dienstlichen Tätigkeit und in ihrer ehrenamtlichen Stellung der erforderliche Schutz gewährt.
(1) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an einer Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann der Freiwilligen Feuerwehren teilzunehmen. Die Ausbildung beginnt mit der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr und dauert zwei Jahre.
(2) Bei Angehörigen einer Jugendfeuerwehr beginnt die Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann der Freiwilligen Feuerwehren frühestens mit der Vollendung ihres siebzehnten Lebensjahres. Ihre Ausbildung setzt voraus, dass ihre spätere Übernahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr gewährleistet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ausbildungszeit
(4) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die auf unbestimmte Zeit aufgenommen worden sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen erforderlich sind.
§ 13 Aktiver Feuerwehrdienst 13
(1) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die die für den Dienst erforderliche geistige oder körperliche Eignung verloren haben oder eine Tätigkeit nach § 10 Absatz 3a ohne Einhaltung der dort geregelten Beschränkungen wahrnehmen, dürfen keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten.
(2) Mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres endet der aktive Feuerwehrdienst. Wird vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres und der jeweils darauf folgenden Lebensjahre die fortbestehende geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung für ein weiteres Lebensjahr nachgewiesen, endet der aktive Feuerwehrdienst mit Vollendung des weiteren Lebensjahres. Mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres ist keine Verlängerung des aktiven Feuerwehrdienstes mehr möglich.
§ 14 Soziale Sicherung 13 13 17
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr und aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.
(2) Nehmen als Arbeitnehmer tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum davor und danach von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen für diese Zeiten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erhalten hätten. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die hauptberuflich im Polizeivollzugsdienst oder einer Berufs- oder Werkfeuerwehr tätig sind, haben für die Teilnahme an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren keinen Freistellungsanspruch und für die Teilnahme an den übrigen in Satz 1 genannten Veranstaltungen nur, soweit zwingende dienstliche oder berufliche Gründe im Polizeivollzugsdienst oder eine Berufs- oder Werkfeuerwehr der Teilnahme nicht entgegenstehen.
(3) Für Beamte und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Erwerbstätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall, der ihnen durch Ausübung des Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 entstanden ist, einen pauschalen Anerkennungsbetrag. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des pauschalen Anerkennungsbetrages durch Rechtsverordnung festzusetzen. Der Betrag soll eine Anerkennung dafür sein, dass die Erwerbstätigkeit während der Dauer des Dienstes nicht hat ausgeübt werden können.
(5) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Feuerwehrdienst erhalten hätten.
(6) Notwendige bare Auslagen, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen, soweit sie nicht durch die Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 abgegolten sind.
(7) Die zuständige Behörde gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Aufwandsentschädigung.
(8) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsen.
(9) Gesundheitsschäden von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches von der zuständigen Behörde entschädigt werden. Sie kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der Beteiligten finanziert wird, durchzuführen.
(10) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung und des § 15 sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
§ 15 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern 13
(1) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag zu erstatten
(2) Erstattungspflichtig sind auch die Anteile der privaten Arbeitgeber zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, ihre Leistungen zu einer betrieblichen Altersversorgung und ihre freiwilligen Leistungen.
(3) Ein Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Buchstabe b besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
§ 16 Haftung für Schäden 09 13
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Antrag Schäden zu ersetzen, die durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes an Sachen entstanden sind, die üblicherweise mitgeführt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beim Ersatz von Sachschäden, die aus Anlass der Alarmierung oder auf dem Wege von der Wohnung oder dem sonstigen Aufenthaltsort der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach der Dienst- oder Einsatzstelle und zurück entstanden sind, ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden. Leistet die Freie und Hansestadt Hamburg den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Freie und Hansestadt Hamburg in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.
(2) Verursachen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren aus Anlass ihres Dienstes nach Alarmierung, insbesondere auf dem Hin- oder Rückweg zur Dienst- oder Einsatzstelle, Schäden an von ihnen mitgeführten Sachen Dritter, können diese im Einzelfall ganz oder teilweise ersetzt werden.
(3) Verursachen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Ausübung oder aus Anlass ihres Dienstes oder durch Verletzung ihrer Obhutspflicht hinsichtlich ihnen anvertrauter Ausrüstungsgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg einen Schaden, so sind sie ersatzpflichtig, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Handlung auf dienstliche Weisung besteht die Ersatzpflicht nur dann, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erkennbar war. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen. § 828 Absatz 2 Satz 1 BGB findet entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg einem Dritten nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet hat.
(5) Für die Verjährung der Ansprüche gegen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und den Übergang von Ersatzansprüchen auf sie gilt die Vorschrift des § 52 des Hamburgischen Beamtengesetzes entsprechend.
§ 17 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Sonderrechtsverhältnis eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr endet außer durch Tod
(2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können jederzeit ihre Entlassung beantragen und jederzeit entlassen werden.
(3) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können insbesondere entlassen werden bei
(4) Sie sind zu entlassen, wenn
Buchstabe f findet keine Anwendung auf gewählte Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren.
(5) Die Entlassung ist den Betroffenen, bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter, schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe a gelten die Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags als entlassen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
(2) Der Senat ist befugt, seine Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ganz oder teilweise weiter zu übertragen.
(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.
Dritter Abschnitt
Werkfeuerwehren
§ 19 Aufstellung auf Anforderung 13
(1) Die zuständige Behörde kann Betriebe oder Einrichtungen, von denen auf Grund ihres Betriebs- oder Einrichtungszwecks, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtung ihrer Betriebs- oder Geschäftsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe in erhöhtem Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht oder bei denen auf Grund gleichwertiger besonderer Gefahren in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist, verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren eine einsatzfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit eine Gefahr nach Satz 1 ausgeht und die Aufgaben zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Die zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen haben Änderungen ihrer betrieblichen Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der bisherigen Gefahr nach Absatz 1 führen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Angehörige der einzeln oder gemeinsam verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen angehören, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für den aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr erforderliche geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzen. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation über nachweisbare Kenntnisse der Örtlichkeiten, der Produktions- und Betriebsabläufe und deren sachgerechte Steuerung, der brandschutztechnischen Einrichtungen, der Gefahrenschwerpunkte des Betriebes oder der Einrichtungen, der Wechselwirkungen des Gefahrenpotentials des Betriebes oder der Einrichtung mit den Gefahrenpotentialen benachbarter Betriebe oder Einrichtungen sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, insbesondere bei einer Kooperation von Betrieben oder Einrichtungen mit vergleichbaren Risiken oder zur Kompensation von vorübergehenden Abwesenheiten Angehöriger der Werkfeuerwehr auf Grund von Ausbildungen, Urlauben, Krankheiten, Elternzeit oder vergleichbaren Gründen. Bei einer gemeinsamen Werkfeuerwehr nach Absatz 1 Satz 2 sind in der Leitungsebene alle beteiligten Betriebe oder Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehren sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss sich an den vom Betrieb oder von der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie müssen technisch so ausgestattet sein, dass die unverzügliche Rettung von Menschen, die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes oder der Einrichtung gewährleistet sind.
§ 20 Anerkennung als Werkfeuerwehr 13
Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Feuerwehren können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Werkfeuerwehr oder gemeinsame Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die auf behördliche Anordnung eingerichteten Werkfeuerwehren gelten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 21 Einsätze der Werkfeuerwehren außerhalb ihrer Betriebe 13
(1) Werkfeuerwehren sind, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung nicht vorliegen, auf Anforderung der zuständigen Behörde verpflichtet, bei öffentlichen Notständen außerhalb ihrer Betriebe oder Einrichtungen Hilfe, insbesondere Löschhilfe, zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz ihrer Betriebe oder Einrichtungen gesichert ist.
(2) Soweit eine Werkfeuerwehr in den in Absatz 1 genannten Fällen Hilfe leistet, gilt § 10 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 22 Aufsicht und Rechtsverordnung 13
(1) Die zuständige Behörde kann jederzeit den Leistungs- und Ausbildungsstand, die personelle sowie die technische Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Werkfeuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
(3) In der Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Vierter Abschnitt
Besondere Pflichten
§ 23 Anwesenheit technischer Fachkräfte
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwesenheit technischer Fachkräfte zu erlassen
(2) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die Befähigung als technische Fachkraft treffen und ein Prüfungsverfahren vorsehen.
(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.
§ 24 Anzeigepflicht
(1) Wer ein Schadenfeuer, einen Not- oder Unglücksfall bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht erkennbar ohne Hilfe von Feuerwehr oder Polizei beseitigt werden kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle benachrichtigt worden ist.
§ 25 Platzverweisung
(1) Personen, die an den Maßnahmen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr oder Hilfeleistung nicht beteiligt sind, haben sich so zu verhalten, dass sie den Einsatz nicht behindern.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.
§ 25a Aufwendungsersatz
(1) Aufwendungen für die Wiederbeschaffung der von der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) bei einem Einsatz verbrauchten Betriebsmittel mit Ausnahme der Treib- und Schmierstoffe sowie des Wassers sind zu erstatten, soweit sie insgesamt den Betrag von 150 Euro übersteigen. Zu erstatten sind außerdem Aufwendungen zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung, die der Feuerwehr bei Einsätzen durch die notwendige Hinzuziehung Dritter oder durch die notwendige Überlassung von Sachen durch Dritte entstehen.
(2) Erstattungspflichtig ist der Eigentümer des Gegenstandes, durch den die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gestört worden ist. Neben dem Eigentümer ist auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand erstattungspflichtig. Wer die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein erstattungspflichtig. Bei herrenlosen Gegenständen ist derjenige erstattungspflichtig, der das Eigentum an dem Gegenstand aufgegeben hat.
(3) Sind zur Erstattung derselben Aufwendung mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
(1) Die durch den Einsatz der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) entstandenen Kosten, Auslagen und Aufwendungen sind zu erstatten
Kostenansprüche aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Missbräuchlich ist jede Alarmierung, bei der die alarmierende Person wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für einen Einsatz der Feuerwehr gegeben sind.
(3) Die §§ 827, 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(4) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne von Absatz 1 bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für Betriebsmittel sind im Rahmen von § 25a Absatz 1 zu erstatten, auch soweit sie den Betrag von 150 Euro nicht überschreiten.
(5) Sind zur Erstattung derselben Kosten, Auslagen oder Aufwendungen mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
(6) Für die Stundung und den Erlass sowie für das Unterbleiben der Festsetzung der Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 ist § 21 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 392), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Werden die fälligen Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(8) Für die Verjährung der Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 ist § 22 des Gebührengesetzes anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr missbräuchlich veranlasst.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen von Absatz 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sowie Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsvorschrift
(1) Die nachstehenden Verordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen fort:
(2) Anerkennungen als Werkfeuerwehr nach § 12 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 87) gelten fort. Ihr Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 28 Rechtsverordnungen
(1) Über die in den einzelnen Gesetzesvorschriften vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit, dem einzelnen oder erheblichen Sachwerten durch Brände, Explosionen, Unglücksfälle oder ähnliche Ereignisse drohen.
(2) In Verordnungen gemäß Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.
§ 29 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 30 Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft.
(2) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft
ENDE |