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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskostenrechts und des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 20.02.2008 S. 58)


Artikel 1
Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes

§ 33 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757), zuletzt geändert durch Nummer 10 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 132), erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land. Die Entschädigung der Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung und die Vergütung werden durch die Verwaltung des Landtages festgesetzt. Auf Antrag des Zeugen oder des Sachverständigen ist die Entschädigung oder die Vergütung vom zuständigen Gericht (§ 31) durch Beschluss festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Verordnung Tiber die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

In § 14 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 8. September 1993 (GVBl. LSA S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701), wird die Angabe "den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), unter Berücksichtigung der Maßgaben der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 24 Buchst. a und Nr. 27 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie den §§ 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 35 Abs. 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214) werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

In § 55 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 402), werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Abschnitts 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und
Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt

In § 29 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 88, 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSA S. 306, 308), werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Abschnitt 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes

§ 51 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 726), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Schreibauslagen für" werden durch die Wörter "eine Dokumentenpauschale für" ersetzt.

b) Die Wörter "die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 der Kostenordnung" werden durch die Wörter "die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 der Kostenordnung" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

c) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist" durch die Wörter " § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
im Lande Sachsen-Anhalt

Die Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 652), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S. 142), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II "Landgericht Halle" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Ahlsdorf" das Wort "Amsdorf" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden das Wort "Amsdorf" gestrichen und nach dem Wort "Sandersleben" das Wort "(Anhalt)" eingefügt.

c) In den Nummern 5, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Burgenland" durch das Wort "Burgenlandkreis" ersetzt.

2. In Abschnitt III "Landgericht Magdeburg" wird in den Nummern 1, 2 und 8 jeweils das Wort "Salzland" durch das Wort "Salzlandkreis" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 548), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung, mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und, soweit dort auf diesen Bezug genommen wird, § 4 Abs. 4."

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung
von Wettbewerbsstreitigkeiten

§ 11 der Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 21. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 39), geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 707), wird wie folgt geändert:1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe "von § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und der §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 und der §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 und der §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder eine Vergütung" eingefügt und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung
des Tierseuchengesetzes

In § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308), geändert durch Gesetz vom 8. November 2005 (GVBl. LSA S. 690), werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1026), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung
über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle

§ 16 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle vom 18. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 857), geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 553), erhält folgende Fassung:

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 " § 16 Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen

Auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogene Sachverständige erhalten eine Vergütung. Hinzugezogene Zeugen werden entschädigt. Die von der Geschäftsstelle auszuzahlende Vergütung oder Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung

§ 13 Abs. 3 der Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung vom 26. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 7. Dezember2001 (GVBl. LSA S. 540, 553), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Art. 6 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325)," durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt und nach dem Wort "entschädigt" die Wörter "oder vergütet" angefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

§ 16 der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom 25. September 2000 (GVBl. LSA S. 577), geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 554), erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 16 Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen sowie von Zeuginnen und Zeugen

Durch Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogene Sachverständige erhalten eine Vergütung. Hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen werden entschädigt. Die von der Geschäftsstelle auszuzahlende Vergütung oder Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."

Artikel 14
Neufassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt

Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.