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KGHB - Gesetz über die Kammern für Heilberufe
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juli 1994
(GVBl. 1994, S. 832; 09.06.1996 S. 220; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 144; 21.06.2005 S. 304; 08.12.2005 S. 726; 21.03.2006 S. 102, 123; 13.12.2007 S. 402; 20.11.2006.141; 14.02.2008 S. 58 08; 09.12.2009 S. 644 09; 28.01.2011 S. 30 11; 02.02.2011 S. 58 11; 24.06.2014 S. 350 14; 20.01.2015 S. 28 15; 25.02.2016 S. 89 16; 23.09.2020 S. 54120; 08.03.2021 S. 88 21; 16.02.2023 S. 37 23; 07.10.2024 S. 301 24)
Gl.-Nr.: 2122.1
Teil 1
Kammern
§ 1 Kammern
In Sachsen-Anhalt bestehen als berufliche Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen, der Tierärzte und Tierärztinnen, der Zahnärzte und Zahnärztinnen
Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Sie können nach Bedarf auch Bezirksstellen und Kreisstellen errichten.
(1) Den Kammern gehören alle Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausüben, können auf Antrag Mitglieder der Kammer bleiben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker befinden, können auf Antrag Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt werden. Berufsangehörige, die bei der Aufsichtsbehörde tätig sind, können der Kammer beitreten, sie dürfen dort jedoch keinem Organ der Kammer (§ 7 Abs. 1) angehören.
(2) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats seit Entstehen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis vorzulegen. Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 3 haben das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen. Die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung der Berufsausübung sowie der Wechsel der Hauptwohnung sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen.
Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin oder Zahnmedizin in Sachsen-Anhalt können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten akademischen Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Hauptsatzung der jeweiligen Kammer es vorsieht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Kammermitglieds haben freiwillig beigetretene Personen nur, soweit dies in der Hauptsatzung der jeweiligen Kammer vorgesehen ist.
§ 3 Mitglieder-Verzeichnis 20 24
(1) Die Kammern haben Verzeichnisse der Mitglieder zu führen. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben sowie deren Änderungen mitzuteilen und auf Verlangen die zugehörigen Urkunden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für freiwillig beigetretene Personen nach § 2a.
(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören:
Teilgebietsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Schwerpunktbezeichnungen. Dem Teilgebiet steht der Begriff "Schwerpunkt" gleich (§ 22 Abs. 2).
(3) Berufsrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 21 und 48 sind im Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 zu vermerken.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammer über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis.
(5) Ist die Mitgliedschaft beendet, darf die bisherige Kammer eine andere Kammer unterrichten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine dort bestehende neue Mitgliedschaft vorhanden sind.
§ 4 Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten
(1) Angehörige der in § 1 Satz 1 genannten Heilberufe, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in Sachsen-Anhalt ohne berufliche Niederlassung den Beruf vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben, unterliegen nicht der Mitgliedschaft nach § 2, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat oder gleichgestellten Staat beruflich niedergelassen sind.
(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 erbringen die Dienstleistung unter der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 maßgebenden Berufsbezeichnung. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammermitglieder. Die §§ 19, 21 und 46 bis 69 sowie die aufgrund des § 20 erlassene Berufsordnung finden sinngemäß Anwendung.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Kammer die nach den Richtlinien der Europäischen Union vorgeschriebenen Unterlagen über Meldungen der Dienstleister und Dienstleisterinnen. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung in Sachsen-Anhalt kann die Kammer von der zuständigen Behörde alle Informationen verlangen, die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlich sind, und sich hierzu auch an die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates wenden. Die Kammer unterrichtet den Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anfrage der zuständigen Behörde des anderen Staates im Sinne des Absatzes 1, in dem die Dienstleistung erbracht wird, teilt die Kammer die zur Durchführung des dortigen Beschwerdeverfahrens erforderlichen Angaben mit. Die Kammer hat diese Behörde über die verhängten berufsrechtlichen Maßnahmen oder veranlassten berufsgerichtlichen Sanktionen zu unterrichten, die sich auf die Berufsausübung auswirken könnten.
§ 5 Aufgaben der Kammern 11 15 16 24
(1) Aufgaben der Kammern sind
(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 errichtet die Ärztekammer eine Ethikkommission durch Satzung. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
Im Einvernehmen mit der Ärztekammer können andere Kammern nach § 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 die Tätigkeit der Ethikkommission der Ärztekammer in Anspruch nehmen.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 8 errichten Ärztekammer und Zahnärztekammer Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler durch Satzung. Die Tierärztekammer kann eine Schlichtungsstelle für tierärztliche Behandlungsfehler durch Satzung errichten. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
(4) Die Kammern können mit anderen Kammern der Heilberufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 5a schaffen oder sich Einrichtungen von Kammern der Heilberufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern desselben Heilberufes in anderen Bundesländern Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Die Apothekerkammer ist außerdem berechtigt, sich Organisationen anzuschließen, die Aufgaben nach dem Sozialversicherungsrecht übernehmen.
(6) Die Apothekerkammer ist zuständige Behörde im Sinne der § § 23 und 24 der Apothekenbetriebsordnung . Sie nimmt diese Aufgaben als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die ihr entstehenden Kosten deckt sie durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen.
(7) Die Kammern arbeiten nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union mit den zuständigen Behörden eines in § 4 Abs. 1 genannten Staates zusammen, leisten die erforderliche Amtshilfe, geben die vorgeschriebenen Mitteilungen und haben die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen sicherzustellen. Sie haben insbesondere über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte zu unterrichten, die sich auf die Berufsausübung auswirken könnten. Sie können von den zuständigen Behörden des anderen Staates Angaben zu Sanktionen und Sachverhalten im Sinne des Satzes 2 und zur Überprüfung der Richtigkeit von Weiterbildungsnachweisen anfordern. Die Kammern nutzen für ihre Mitteilungen und Anfragen das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(8) Ärztekammer, Zahnärztekammer und Apothekerkammer sind zuständige Stellen für Mitteilungen nach § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Berufsausübungsberechtigung ihrer Mitglieder an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Anfragen im Rahmen des IMI und berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(9) Die Kammern stellen Berufsangehörigen zu Weiterbildungsabschlüssen einen Europäischen Berufsausweis nach Maßgabe des § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt aus.
(10) Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse.
§ 5a Versorgungseinrichtungen 15 23
(1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 können die Kammern nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Kammerversammlung, der Verwaltungsausschuss und ein aufsichtsführendes Gremium. Der Verwaltungsausschuss leitet die Versorgungseinrichtung. Das aufsichtsführende Gremium überwacht die Verwaltung der Versorgungseinrichtung. Die Kammerversammlung wählt für die beiden anderen Organe jeweils bis zu sieben Personen. Die Mitglieder des aufsichtsführenden Gremiums dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Die Mitglieder in beiden Organen sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Versorgungseinrichtung verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung. Die Versorgungseinrichtung darf im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Sie wird von der Vorsitzperson des Verwaltungsausschusses gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Versorgungseinrichtung bestellt das Personal für die Geschäftsführung. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, muss die geschäftsführende Person zusammen mit der Vorsitzperson des Verwaltungsausschusses oder deren Vertretungsperson schriftlich abgeben.
(4) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge zu leisten und die erforderlichen Angaben über ihre für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Einkommensverhältnisse mitzuteilen.
(5) Versorgungsleistungen sind Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente. Die Satzung kann weitere Versorgungsleistungen vorsehen.
(6) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
(7) Die für öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen maßgebenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung und die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.
§ 6 Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Kammer wird durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Hierzu erläßt die Kammer eine Beitragsordnung. Die Beiträge können nach der Höhe des Einkommens oder des Umsatzes der Mitglieder gestaffelt werden. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben über ihre für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Einkünfte oder Umsätze mitzuteilen. Verweigert ein Kammermitglied diese Angaben, teilt es sie nicht vollständig mit oder ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Angaben falsch sind, ist die Kammer berechtigt, die erforderlichen Angaben beim Finanzamt zu erheben.
(2) Die Kammer erhebt innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) auf Grund einer Kostenordnung.
(3) Die Kammer erläßt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die
enthält.
(4) Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Haushalt muß sparsam und wirtschaftlich geführt werden.
§ 6a Datenverarbeitung 20 23 24
(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kammern bei ihnen gespeicherte personenbezogene Daten, soweit es zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des Empfängers erforderlich ist, Versorgungseinrichtungen, Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, Aufsichts- und Approbationsbehörden, zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie im Falle eines Kammerwechsels der zuständigen Kammer offenlegen. Sie dürfen insbesondere die Approbationsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen. Die Kammern haben die erheblichen Zweifel zu begründen und zu dokumentieren. Die Kammern dürfen außerdem der Approbationsbehörde Angaben und Meldungen über einen Umstand mitteilen, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat und ihnen als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt geworden ist.
(2) Die Kammern dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Eine Zweckänderung setzt ein erhebliches öffentliches Interesse voraus.
(3) Die von den Kammern errichten Versorgungseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 5a Abs. 1 verarbeiten. Abweichend von Satz 1 dürfen die von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen die Angaben und Änderungen der unter § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 6 und 9 fallenden personenbezogenen Daten sowie das Sterbedatum der Kammer übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Angaben und Änderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten. Zur Überleitung der an die Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung ist ein Austausch der zur Aufgabenerfüllung notwendigen personenbezogenen Daten mit den jeweiligen Versorgungseinrichtungen zulässig.
(3a) Die von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen sind befugt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zur Durchführung eines Sterbedatenabgleiches an die Deutsche Post AG zu übermitteln und die von der Deutschen Post AG nach § 101a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erheben und zu verarbeiten.
(4) Die von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 5a Abs. 1 verarbeiten.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 können die Kammern und von ihnen geführte oder beauftragte Einrichtungen von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung, insbesondere Diagnosen. und Therapie, erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Das Gleiche gilt für vorgeschriebene Verfahren zur Datenvalidierung. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtung Auskunft über
eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung die personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle, die ihr dazu bekannt sind. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(7) Die zuständige Approbationsbehörde übermittelt den Kammern die Anzahl der Absolventen und Absolventinnen der Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt, denen Approbationen oder Berufserlaubnisse erteilt wurden. Die zuständige Approbationsbehörde übermittelt den Kammern auch, wie vielen Absolventen und Absolventinnen der Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt jeweils mit Wohnsitz in welchem Land Approbationen oder Berufserlaubnisse erteilt wurden.
§ 7 Organe
(1) Organe der Kammer sind:
(2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt werden.
§ 8 Wahl zur Kammerversammlung 15
(1) Jede Kammerversammlung hat mindestens 21 und höchstens 101 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Die Kammerversammlung der Apothekerkammer setzt sich aus einer gleichen Anzahl selbständig Tätiger und nicht selbständig Tätiger zusammen.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren bestimmt.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie wird als Briefwahl oder in elektronischer Form durchgeführt.
(4) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(5) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl regelt die Wahlordnung, die von der zuständigen Kammer erlassen wird. In der Wahlordnung sind insbesondere festzulegen:
§ 9 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
§ 10 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag
§ 11 Sitzverlust
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung
(2) In Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 stellt der Vorstand durch Beschluß den Sitzverlust fest. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.
§ 12 Nachrücken von Mitgliedern
Scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus, so tritt an seine Stelle dasjenige Kammermitglied, das im Wahlkreis dem bisher gewählten Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl folgt.
§ 13 Beschlüsse und Wahlen der Kammerversammlung 20
(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz vorgesehene Satzungen oder Ordnungen (§ 3 Abs. 1) etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Kammer kann für Ausnahmefälle, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, in der Hauptsatzung ein vereinfachtes Verfahren der Beschlussfassung vorsehen.
(3) Die Kammerversammlung wählt aus ihrer Mitte geheim und in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der Kammerversammlung den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen und in einem weiteren Wahlgang mit relativer Mehrheit die übrigen Vorstandsmitglieder. Wird die nach Satz 1 vorgeschriebene absolute Mehrheit nicht nach zwei Wahlgängen erreicht, genügt bei weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kammerversammlung kann eine vorzeitige Neuwahl einzelner oder aller Vorstandsmitglieder durchgeführt werden.
§ 14 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung von Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
§ 15 Aufgaben der Kammerversammlung 15 20 24
(1) Die Kammerversammlung beschließt über:
(1a) Die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung nach Absatz 1 Nrn. 9 und 10 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22;L 271 vom 16.10.2007 S. 18;L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.
(1b) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes la ist durch die Kammer anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz (Anlage) auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.
(2) Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:
Die Satzung über die von einer Kammer errichtete Versorgungseinrichtung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium. Erhöhungen der Versorgungsleistungen der Versorgungseinrichtung sind nach Abschluss eines Geschäftsjahres für das übernächste Geschäftsjahr zu beschließen. Die Beschlussfassung über die Erhöhung der Versorgungsleistungen der Versorgungseinrichtung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2a) Die in Absatz 1 aufgeführten Satzungen und Beschlüsse sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 sind die in Absatz 1 aufgeführten Satzungen und Beschlüsse im Internet bekannt zu machen, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetseite, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Die Satzung oder der Beschluss gilt am Tag ihrer oder seiner Bereitstellung im Internet nach Satz 2 als bekannt gemacht.
(3) Änderungen der Hauptsatzung und der Wahlordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.
(4) Die Kammerversammlung wählt die Delegierten zu Beschlußgremien der beruflichen Vertretungen auf Bundesebene und stellt die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte auf.
(5) Sonstige Angelegenheiten können der Kammerversammlung in der Hauptsatzung zur Beschlußfassung übertragen werden.
(6) Die Kammerversammlung hat über Richtlinien zur Qualitätssicherung zu beschließen.
§ 16 Hauptsatzung
Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über:
(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, bis zu drei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen und drei bis sieben Beisitzern oder Beisitzerinnen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Kammervorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er hat die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten und die von ihr gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Entscheidung über die Ausübung des Rügerechts (§ 21).
(3) Nach dem Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der Kammervorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter.
§ 18 Kammerpräsident und Kammerpräsidentin
(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind. Die Zeichnungsberechtigung für die laufenden Geschäfte wird nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammer geregelt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Sitzungen des Vorstandes und mindestens einmal jährlich der Kammerversammlung ein und führt in den Sitzungen den Vorsitz.
(3) Er oder sie muß eine Sitzung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung oder des Vorstandes es verlangt.
(4) Ist der Präsident oder die Präsidentin verhindert, werden die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nach Maßgabe der Hauptsatzung tätig. Sind auch diese verhindert, kann der Präsident oder die Präsidentin ein anderes Vorstandsmitglied mit der Vertretung beauftragen.
Teil 2
Berufsausübung
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen auf Grund ihres Berufes entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
(3) In eigenen ambulanten Einrichtungen berufstätige Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen haben den Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen über:
Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.
(4) Eine ambulante ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit ist in einer Praxis oder poliklinischen Einrichtung, im Rahmen der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus sowie mit Ermächtigung im Krankenhaus zulässig. Zugelassen sind auch Tätigkeiten bei Rechtsträgern, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Tierärzte und Tierärztinnen.
§ 19a Offenbarungsbefugnis im Rahmen eines interkollegialen Austausches 24
Ärzte und Ärztinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Anzeichen von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern oder Jugendlichen erkennen, sind zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung auch ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht befugt, ihre Erkenntnisse anderen Ärzten oder Ärztinnen im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austausches zu offenbaren. Sie sind zu diesem Zwecke auch befugt, soweit im Einzelfall erforderlich, die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.
§ 20 Inhalt der Berufsordnung 15
(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 19 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich:
(2) Die Ärztekammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer erlassen als Bestandteil der Berufsordnung eine Notfalldienstordnung, die insbesondere regelt:
(3) Die Kammer kann eine Fortbildungsordnung als Bestandteil der Berufsordnung erlassen und hierzu insbesondere die Voraussetzungen für das Erteilen von Fortbildungszertifikaten und das Führen entsprechender Bezeichnungen regeln.
(1) Die Kammer kann ein Kammermitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, im Wege einer berufsrechtlichen Maßnahme rügen, wenn die Schuld gering ist oder der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Das Kammermitglied ist vorher anzuhören. Der Rügebescheid enthält eine Begründung und ist zuzustellen. Mit der Rüge kann ein Ordnungsgeld bis zu 5 000 Euro festgesetzt werden. Kammerangehörige, die Beamte oder Beamtinnen sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, soweit wegen desselben Sachverhaltes ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet ist. § 47 gilt entsprechend.
(3) Das Kammermitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rügebescheides schriftlich beim Berufsgericht Antrag auf Überprüfung im berufsgerichtlichen Verfahren stellen. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Der Rügebescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Auf einen Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann das Berufsgericht die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter den in § 60 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Es kann Beweise erheben und die mündliche Verhandlung anordnen. Das Berufsgericht entscheidet durch Beschluss. Der mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Er ist dem Kammermitglied und der Kammer zuzustellen.
§ 21a Anordnung und Zwangsgeld
Die Kammer kann gegen ein Kammermitglied, das einer gegenüber der Kammer bestehenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Pflicht nicht nachkommt, anordnen, die Pflicht zu erfüllen. Das Zwangsgeld zur Durchsetzung der Anordnung nach Satz 1 kann auf höchstens 2 000 Euro festgesetzt werden.
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung
§ 22 Grundsätze
(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Tätigkeiten im Heilberuf nach Abschluß der Berufsausbildung. Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Bereichen (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Dem Teilgebiet steht der Begriff "Schwerpunkt" gleich.
(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt sich nach § 30 .
§ 23 Festlegung von Bezeichnungen
(1) Die Kammern legen Bezeichnungen nach § 22 Abs. 2 fest, wenn dies nach der wissenschaftlichen Entwicklung und im Interesse der angemessenen Versorgung durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union und sind die Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit dem Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten.
(2) Die Festlegung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union und die Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit dem Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum der Aufhebung nicht entgegenstehen.
§ 24 Führen der Bezeichnung
(1) Eine Bezeichnung nach § 22 Abs. 2 darf nur führen, wer eine Anerkennung der Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, welche die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen grundsätzlich nebeneinander geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 25 Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung anerkannt ist. Die Weiterbildungsdauer in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten. Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(2) Während der Weiterbildung sind die Kammerangehörigen in dem gewählten Gebiet oder Teilgebiet und grundsätzlich auch im Bereich ganztägig in hauptberuflicher Stellung tätig. Tätigkeitszeiten unter sechs Monaten bei Weiterbildungsstätten, Weiterbildern oder Weiterbilderinnen sollen nur angerechnet werden, wenn sie besonders zugelassen sind.
(3) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit-Tätigkeit erfolgen. Sie muß in ihrer Gesamtheit zeitlich sowie inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.
(4) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis oder Einrichtung ist auf Weiterbildungszeiten für Gebiete, Teilgebiete oder Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig. Gleiches gilt für Bereiche (Zusatzbezeichnungen), soweit nicht Abweichendes durch Satzung geregelt wird. Die Tierärztekammer kann von Satz 1 abweichende Bestimmungen durch Satzung treffen, sofern Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, die Tätigkeit nach Art und Inhalt einer Tätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gleichwertig ist und die Tätigkeit in einer solchen Weiterbildungsstätte eine unbillige Härte bedeuten würde. Für die Apothekerkammer gilt Satz 3 für die Weiterbildung in Gebieten entsprechend.
§ 26 Weiterbilder, Weiterbilderinnen und Weiterbildungsstätten 20 24
(1) Die Weiterbildungen in den Gebieten, Teilgebieten oder Schwerpunkten werden unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen einschließlich der Praxen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Gleiches kann für die Bereiche (Zusatzbezeichnungen) durch Satzung bestimmt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung erhalten Kammerangehörige, wenn sie fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann den Kammerangehörigen nur für das Gebiet und Teilgebiet erteilt werden, deren Bezeichnung sie führen. Die Ermächtigung in neu einzuführenden Fachgebieten kann entsprechend befähigten Kammerangehörigen erteilt werden. Über die Ermächtigung entscheidet die zuständige Kammer auf Antrag. Sie führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen mit den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und dem Umfang der Ermächtigung zur Weiterbildung. Der Ermächtigung im Sinne dieses Gesetzes steht die Befugnis zur Weiterbildung gleich.
(3) Die Kammer entscheidet über die Zulassung einer Einrichtung oder eines Verbundes von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte auf Antrag, soweit in diesem Gesetz etwas anderes nicht bestimmt ist. Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte kann auf bestimmte Weiterbildungsabschnitte begrenzt, befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Kammer hat die Zulassung bekannt zu machen und ein Verzeichnis aller zugelassenen Weiterbildungsstätten zu führen. Sie kann die Zulassung entziehen, wenn die Tätigkeit der Weiterzubildenden nicht angemessen vergütet wird.
(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 für Ärzte und Ärztinnen setzt voraus, daß
Dies gilt sinngemäß für Institute und sonstige Einrichtungen ohne unmittelbaren Patientenbezug.
(5) Die Zulassung von Apotheken, Krankenhausapotheken und anderen pharmazeutischen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten nach Absatz 1 für Apotheker und Apothekerinnen setzt voraus, daß
Diese Erfordernisse gelten sinngemäß für die Zulassung von Betrieben der pharmazeutischen Industrie.
(6) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 für Tierärzte und Tierärztinnen setzt voraus, daß
(7) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 für Zahnärzte und Zahnärztinnen setzt voraus, daß
(1) Die Anerkennung nach § 24 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Kammer die nach einer beamtenrechtlichen Laufbahnverordnung bestandene Prüfung als gleichwertig anerkannt hat.
(2) Die Prüfung dient der Feststellung, daß der Antragsteller oder die Antragstellerin auf Grund der durchgeführten Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.
(3) Die Prüfung wird von einem bei der zuständigen Kammer zu bildenden Ausschuß durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuß gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Das zuständige Ministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden. Die Durchführung der Prüfung kann Prüfungsausschüssen anderer Kammern desselben Heilberufs übertragen werden.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuß sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann der Ausschuß die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen für die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung (§ 29) wiederholt werden.
(6) Ändern sich im Laufe des Prüfungsverfahrens die die Zuständigkeit der Kammer begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Kammer das Verfahren fortführen, wenn dies den Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin dient und die nunmehr zuständige Kammer zugestimmt hat. Die von der Kammer eines anderen Bundeslandes erteilte Zulassung zur Prüfung gilt als Zulassung für die zuständige Kammer in Sachsen-Anhalt. Über Rücknahme oder Widerruf entscheidet die zuständige Kammer in Sachsen-Anhalt.
§ 28 Gleichwertige Weiterbildung
Wer in einem von § § 25 und 26 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung der Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
§ 28a Anerkennung der Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union 14 16
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1, die Mitglieder der Kammer sind und ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine Weiterbildung besitzen, das oder der von einem Staat im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgestellt wurde und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte gleichsteht, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 24 Abs. 1.
(2) Eine von Staatsangehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1 in einem Drittstaat durchgeführte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen in § 4 Abs. 1 genannten Staat anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Staat durch dessen Bescheinigung nachgewiesen ist.
(3) Soweit Richtlinien der Europäischen Union über Berufsqualifikationen es zulassen, haben Staatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1, die eine nicht in den Absätzen 1 und 2 geregelte Weiterbildung nachweisen, auf Verlangen der zuständigen Kammer eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen, wenn die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder die Inhalte der Weiterbildung sich wesentlich von den durch die Kammer bestimmten Inhalten unterscheiden und die Unterschiede nicht durch Anrechnung einer Berufstätigkeit oder einer anerkannten, beruflich geeigneten Fortbildung ausgeglichen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Die Staatsangehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1 haben grundsätzlich die Wahl für eine Ausgleichsmaßnahme. Die Kammer kann in ihrer Weiterbildungsordnung vorschreiben, dass für bestimmte Weiterbildungen eine Eignungsprüfung abzulegen und ein Anpassungslehrgang ausgeschlossen ist.
(4) Die Kammer hat im Anerkennungsverfahren die nach den Richtlinien der Europäischen Union vorgeschriebenen Formalitäten und Fristen einzuhalten. Sie entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet mit Ausnahme der §§ 14a bis 14c, 16a, 18 und 21 keine Anwendung.
§ 28b Anerkennung der Weiterbildung aus einem Drittstaat 14 16 24
(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis über eine Weiterbildung, das oder der in einem Drittstaat ausgestellt wurde und nicht von § 28a Abs. 2 erfasst wird, ist anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Weiterbildung in Deutschland gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, wenn die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder die Inhalte der Weiterbildung sich wesentlich von den in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalten unterscheiden und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Weiterbildung kann die Kammer eine Ausgleichsmaßnahme verlangen. Ausgleichsmaßnahme ist ein Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder eine Kenntnisprüfung. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen, es sei denn, ein Anpassungslehrgang wird nach Satz 7 ausgeschlossen. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt werden. Die Kammer kann in ihrer Weiterbildungsordnung vorschreiben, dass für bestimmte Weiterbildungen eine Kenntnisprüfung abzulegen und ein Anpassungslehrgang ausgeschlossen ist.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet mit Ausnahme der §§ 14a bis 14c, 16a, 18 und 21 keine Anwendung.
(3) § 28a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 29 Inhalt der Weiterbildungsordnung 14
(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
(2) Unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen zum Erwerb
vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Teil des Gesetzes an die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.
(3) Soweit es die Richtlinien der Europäischen Union zulassen oder erfordern, kann die Weiterbildungsordnung
§ 30 Öffentliches Gesundheitswesen
(1) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die von der Kammer nach Anhörung des für die Kammern für Heilberufe zuständigen Ministeriums zugelassen worden sind.
(2) Die Kammer kann abweichend von den § § 25 bis 28 Abs. 1 die Einzelheiten der Weiterbildung durch Satzung regeln. § 29 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 31 Überleitungsvorschriften
(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen und die von den Kammern anerkannten abgeschlossenen Weiterbildungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, schließen diese nach den bisher geltenden Bestimmungen der Weiterbildungsordnungen ab. Sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(3) In den übrigen Ländern erteilte Anerkennungen zur Führung von Bezeichnungen im Sinne des § 22 Abs. 2 gelten auch im Land Sachsen-Anhalt mit der erworbenen Bezeichnung. Zeiten und Leistungen, die von in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen in anderen Ländern bei dort ermächtigten Kammerangehörigen und zugelassenen Weiterbildungsstätten erbracht worden sind, werden bei Gleichwertigkeit angerechnet.
Kapitel 2
Weiterbildung von Ärzten und Ärztinnen
Abschnitt 1
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
§ 32 Fachrichtungen
(1) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen in den Fachrichtungen:
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen fest.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) (aufgehoben)
(4) Ärzte und Ärztinnen, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
§ 33 Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung nach § 22 Abs. 1 umfaßt für Ärzte und Ärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) (aufgehoben)
Abschnitt 2
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
§ 34 Grundsatz
Die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin muss nach Dauer und Inhalt mindestens den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin entsprechen.
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder eine Bescheinigung über eine Gleichstellung erhalten hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis, das ihn berechtigt, die fachärztliche Gebietsbezeichnung für Allgemeinmedizin zu führen, sofern auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung besteht. Bei einer nicht abgeschlossenen besonderen Ausbildung, die außerhalb Deutschlands durchgeführt worden ist, werden eine Zusatzausbildung sowie eine erlangte Berufserfahrung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet. § 28a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 38 Satzungsermächtigung
Die Einzelheiten zur Umsetzung der Vorgaben des Rechts der Europäischen Union für die besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung (§ 29). Sie kann längere Mindestzeiten festlegen und Übergangsbestimmungen zum Führen der fachärztlichen Gebietsbezeichnung für Personen treffen, die von ihr die Anerkennung für die spezifische Ausbildung in Allgemeinmedizin nach früherem Recht erhalten haben.
§ 39 Weiterführung der Bezeichnung
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bezeichnung "Praktischer Arzt" oder "Praktische Ärztin" führt, darf diese weiterführen und erhält hierüber auf Antrag von der Ärztekammer eine entsprechende Urkunde.
Kapitel 3
Weiterbildung von Apothekern und Apothekerinnen
§ 40 Fachrichtungen
(1) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen und Teilgebietsbezeichnungen gemäß § 22 Abs. 2 in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen fest.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 41 Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung nach § 22 Abs. 1 umfaßt für Apotheker und Apothekerinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Begutachtung und der Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und Gefahrstoffe.
Kapitel 4
Weiterbildung von Tierärzten und Tierärztinnen
§ 42 Fachrichtungen
(1) Die Tierärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen gemäß § 22 Abs. 2 in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen fest.
(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Die Gebietsbezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" darf nicht zusammen mit der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" oder "Praktische Tierärztin" geführt werden.
§ 43 Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung nach § 22 Abs. 1 umfaßt für Tierärzte und Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere sowie zum Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
Kapitel 5
Weiterbildung von Zahnärzten und Zahnärztinnen
§ 44 Fachrichtungen
Die Zahnärztekammer legt die Gebietsbezeichnungen gemäß § 22 Abs. 2 in den Fachrichtungen Kieferorthopädie und Oralchirurgie fest.
§ 45 Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung nach § 22 Abs. 1 umfaßt für Zahnärzte und Zahnärztinnen insbesondere die Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
§ 46 Berufsvergehen
(1) Verstoßen Kammerangehörige oder Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 schuldhaft gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), wird dies im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. § 21 bleibt unberührt.
(2) Gegen ein Kammermitglied, das einem staatlichen Disziplinargesetz unterliegt, findet ein berufsgerichtliches Verfahren nicht statt, soweit sein Berufsvergehen zugleich einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten darstellt oder als Dienstvergehen gilt.
(3) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begangen hat.
(1) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat.
(2) Ist vor Ablauf der Frist des Absatzes 1 wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren oder ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme der Approbation oder der Berufserlaubnis eingeleitet worden, so ruht die Frist des Absatzes 1 für die Dauer dieses Verfahrens.
(3) Die Frist des Absatzes 1 wird durch die Einleitung des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Erweiterung der Ermittlungen, den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.
(4) Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist des Absatzes 1 die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 48 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen für ein Berufsvergehen sind
(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung, jedoch ohne Name und Wohnsitz des betroffenen Kammermitglieds, im Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden.
§ 49 Berufsgerichte
(1) Für das Land wird ein Berufsgericht für Heilberufe Sachsen-Anhalt errichtet. Das Berufsgericht wird dem Verwaltungsgericht Magdeburg angegliedert.
(2) Als Rechtsmittelinstanz wird ein Landesberufsgericht für Heilberufe Sachsen-Anhalt errichtet. Das Landesberufsgericht wird dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angegliedert.
§ 50 Besetzung der Gerichte
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin für den Vorsitz und zwei Angehörigen des betreffenden Heilberufes als ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin für den Vorsitz, zwei weiteren Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei Angehörigen des Berufes des beschuldigten Kammermitglieds als ehrenamtlichen Mitgliedern.
(3) Sind der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, so führt der lebensälteste Berufsrichter oder die lebensälteste Berufsrichterin den Vorsitz.
(4) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Mitglieder nicht mit. § 62 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 51 Bestellung der Richter und Richterinnen 24
(1) Der oder die Vorsitzende, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und eine ausreichende Zahl weiterer Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag der betreffenden Kammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Berufsrichter und Berufsrichterinnen können allen Gerichtszweigen des Landes entnommen werden.
(2) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht berufen werden
(3) Für die Dauer des Berufsverbotes nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 46 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
(4) Für das Berufungsverbot nach Absatz 2 Nr. 5 gilt folgende Dauer:
Bei Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 ist die Dauer der Entziehung maßgebend.
§ 52 Vorzeitige Beendigung des ehrenamtlichen Richteramtes 15
(1) Ein ehrenamtliches Mitglied darf sein Amt nicht ausüben, wenn Gründe eintreten, die gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 3 einer Berufung entgegenstehen. Das gleiche gilt, wenn die Befugnis des Mitglieds zur Berufsausübung ruht.
(2) Das Amt eines ehrenamtlichen Mitglieds erlischt, wenn das Mitglied der betreffenden Kammer nicht mehr angehört oder wenn Ausschließungsgründe gemäß § 51 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 oder 6 eintreten. Das gleiche gilt bei Verlust der Befugnis zur Berufsausübung.
(3) Das Landesberufsgericht stellt auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministeriums fest, daß ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts sein Amt nicht ausüben darf oder sein Amt erloschen ist. Das betroffene Mitglied ist zu hören.
(4) Ist ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, ist es abzuberufen. Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.
(5) Erlischt das Amt eines Mitglieds des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
§ 53 Heranziehung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Der oder die Vorsitzende und die beiden lebensältesten Mitglieder bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder legen vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit den Eid oder das Gelöbnis nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes und nach : § 15 des Landesrichtergesetzes ab.
(2) Die Mitglieder sind gleichzeitig vom oder von der Vorsitzenden darüber zu belehren, daß sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben. Die Belehrung ist in das Protokoll über die Verpflichtung des Mitglieds auf sein Amt aufzunehmen.
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder richtet sich nach den Vorschriften des Abschnitts 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes .
§ 56 Beteiligte des Verfahrens
(1) Beteiligte am berufsgerichtlichen Verfahren sind das beschuldigte Kammermitglied und die zuständige Kammer. Die Aufsichtsbehörde ist Beteiligte, sofern sie ihr Antragsrecht im Sinne des § 58 Abs. 2 ausgeübt hat.
(2) Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines zugelassenen Rechtsanwalts oder einer zugelassenen Rechtsanwältin, eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin der Rechtswissenschaften oder eines anderen Kammermitglieds als Beistand bedienen.
§ 57 Ermittlungen
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Kammer die erforderlichen Ermittlungen durch. Hierzu darf sie Mitteilungen über Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit einem konkreten Verdacht stehen, bei den für die Überwachung der Berufsausübung zuständigen anderen Behörden oder Kammern anfordern. Die ersuchten Stellen sind berechtigt, Angaben im erforderlichen Umfang zu übermitteln. Die Kammer gibt dem beschuldigten Kammermitglied Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu äußern.
§ 58 Antrag zur Eröffnung des Verfahrens
(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen das beschuldigte Kammermitglied eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(2) Antragsberechtigt ist auch das für die Aufsicht über die Kammer zuständige Ministerium.
(3) Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(4) Ein Kammermitglied kann die Eröffnung eines Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.
§ 59 Anhörung des Kammermitglieds und der Kammer
Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hat der oder die Vorsitzende des Berufsgerichts dem beschuldigten Kammermitglied die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich innerhalb eines Monats zu erklären. In den Fällen des § 58 Abs. 4 ist der Kammer die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben; dies gilt entsprechend bei einem Antrag auf Überprüfung im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 . Die Kammer kann beauftragt werden, Ermittlungen durchzuführen.
§ 60 Eröffnung des Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet der oder die Vorsitzende des Berufsgerichts. In dem Beschluß ist das dem beschuldigten Kammermitglied zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen zu bezeichnen.
(2) Der Beschluß, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluß, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten (§ 56 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich um Entscheidung des Berufsgerichts nachsuchen; gegen dessen ablehnenden Beschluß können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landesberufsgericht einlegen.
(3) Die Vorsitzperson des Berufsgerichts hat ein eröffnetes Verfahren einzustellen, wenn die Kammer oder im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 die Aufsichtsbehörde aufgrund von Tatsachen, die ihr nachträglich bekannt geworden sind, die Einstellung beantragt und das beschuldigte Kammermitglied zugestimmt hat.
§ 61 Aussetzung bei strafgerichtlichem Verfahren
(1) Ist gegen ein beschuldigtes Kammermitglied wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgelichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eröffnetes Verfahren ausgesetzt werden, wenn währenddessen die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil das beschuldigte Kammermitglied flüchtig ist.
(2) Ist das beschuldigte Kammermitglied im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- und Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, bindend, wenn nicht das Berufsgericht mit Stimmenmehrheit die Nachprüfung beschließt. Dies ist in den Gründen der Entscheidung auszudrücken.
§ 62 Entscheidung ohne Hauptverhandlung
(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluß auf Verweis oder Geldbuße bis eintausend Euro erkennen. Daneben kann auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden.
(2) Vor der Entscheidung ist dem beschuldigten Kammermitglied und dem Beteiligten, der den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.
(3) Gegen den Beschluß können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluß als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluß als rechtskräftiges Urteil.
§ 63 Hauptverhandlung
(1) Der oder die Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. Die Beteiligten und der Beistand des beschuldigten Kammermitglieds sowie die Zeugen oder Zeuginnen und die Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen erforderlich ist, sind zu laden. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf das Einhalten der Frist kann verzichtet werden.
(2) Die Hauptverhandlung ist, mit Ausnahme der Urteilsverkündung, nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
§ 64 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können das beschuldigte Kammermitglied, die Aufsichtsbehörde und die Kammer Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden.
§ 65 Berufungsentscheidung
(1) Über die Berufung entscheidet das Landesberufsgericht. Hebt es die angefochtene Entscheidung auf, so kann es in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Landesberufsgerichts gebunden.
(2) War die Berufung nur von dem beschuldigten Kammermitglied oder zu seinen Gunsten von der Kammer oder von der Aufsichtsbehörde eingelegt worden, so darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des beschuldigten Kammermitglieds geändert werden.
(3) Das Landesberufsgericht entscheidet ferner über die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Berufsgerichts.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren des Berufsgerichts sinngemäß.
§ 66 Vollstreckung von Geldbußen 21
Die vom Berufsgericht verhängten Geldbußen fließen dem Land zu. Für ihre Vollstreckung ist das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend anwendbar.
§ 67 Beweissicherungsverfahren
(1) Endet die Kammerzugehörigkeit des beschuldigten Kammermitglieds und wird aus diesem Grunde ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag eines Beteiligten das im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 oder der Aufsichtsbehörde das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen, insbesondere wenn die Berechtigung zur Berufsausübung weiter besteht.
(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein. Zeugen oder Zeuginnen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) Die Kammer, ihre Aufsichtsbehörde und der oder die frühere Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem oder der früheren Beschuldigten nur zu, wenn er oder sie sich im Inland aufhält und seine oder ihre Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.
(4) Erachtet das Berufsgericht den Zweck des Verfahrens für erreicht, so schließt es das Verfahren und teilt dies den Beteiligten mit.
(5) Gehört das beschuldigte Kammermitglied inzwischen einer anderen Kammer an, wird diese von der Kammer über das Verfahren und dessen bisheriges Ergebnis unterrichtet.
§ 68 Anwendung des Disziplinargesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich seiner Kosten sowie für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten im Übrigen die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(2) Ist ein Beschluss des Gerichts nach § 66 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 726), ergangen, richtet sich das weitere Verfahren nach dem vor dem 1. Juli 2006 geltenden Recht.
§ 69 Aufbewahrungsfristen, Tilgung
(1) Akten der Kammern über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Entscheidung geführt haben, sind nach Beendigung des Verfahrens fünf Jahre, in den Fällen der Verurteilung zu einem Verweis ebenfalls fünf Jahre und in allen übrigen Fällen der Verurteilung zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren und nach Ablauf dieser Fristen zu vernichten.
(2) Diese Fristen gelten ebenfalls für die Tilgung von Eintragungen über berufsrechtliche Maßnahmen im Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 und in Akten der Kammern.
(3) Die Frist ist gehemmt, solange gegen ein Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
Teil 5
Staatsaufsicht
§ 70 Rechtsaufsicht
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer. Das für Veterinärwesen zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Tierärztekammer.
(2) Die Versicherungsaufsicht über die Versorgungseinrichtungen nach § 5a wird von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium ausgeübt.
(3) Die Staatsaufsicht hat darüber zu wachen, daß die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches im Einklang mit den Rechtsvorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben. Sie schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 71 Aufsichtsbefugnisse 20 24
(1) Das nach § 70 Abs. 1 oder 2 zuständige Ministerium kann von der Kammer Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufsichtsbefugnisse erforderlich ist.
(1a) Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen nach § 15 Abs. 1a und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Das nach § 70 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das nach § 70 Abs. 1 zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen. Für die Prüfung gilt § 15 Abs. 1b Satz 1 entsprechend.
(2) Das zuständige Ministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn sie das Gesetz, die Satzungen oder Ordnungen der Kammer verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; das zuständige Ministerium kann verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt eine Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das zuständige Ministerium anordnen, daß die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Befugnisse des zuständigen Ministeriums zur Abhilfe nicht ausreichen, kann das Ministerium einen Beauftragten oder eine Beauftragte bestellen, der oder die alle oder einzelne Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorganes auf Kosten der Kammer wahrnimmt.
(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung des zuständigen Ministeriums bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) Zu den Tagungen der Kammerversammlung sind die nach § 70 Abs. 1 und 2 zuständigen Ministerien rechtzeitig einzuladen. Für die nach § 70 Abs. 1 und 2 zuständigen Ministerien ist jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin jederzeit mit seinen oder ihren Ausführungen zu hören.
§ 72 Übertragung von Aufgaben
(1) Das zuständige Ministerium kann der Kammer staatliche Aufgaben des Gesundheitswesens oder des Veterinärwesens durch Rechtsverordnung übertragen. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Die Übertragung erfolgt mit Einwilligung der Kammer.
(2) Die Kammer unterliegt den Weisungen des zuständigen Ministeriums hinsichtlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der nach Absatz 1 und § 5 Abs. 6 übertragenen Aufgaben.
Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das für Justiz zuständige Ministerium.
Teil 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 74 (aufgehoben)
§ 75 (aufgehoben)
§ 76 Einschränkung von Grundrechten 24
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 77 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Satz 4 am 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) (aufgehoben)
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz |
Teil 1
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Abschnitt 1
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Abschnitt 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Teil 2
Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz
Abschnitt 1
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Monitoring
Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Kammer die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.
In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Kammer festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.
Abschnitt 3
Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
ENDE |