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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Oktober 2017
(GVBl. LSA Nr. 20 vom 08.11.2017 S. 197)



§ 1

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBI. LSA S. 624). geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288, 341), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 13 das Komma und die Wörter "Beauftragung Dritter" gestrichen.

Nr. 2 Gültig ab 01.01.2019:
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "und Behandlungseinrichtungen eines Einrichtungsträgers, soweit diese innerhalb eines Rettungsdienstbereiches oder benachbarter Rettungsdienstbereiche liegen" gestrichen und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 9

9. die Beförderung von Patienten in der qualifizierten Patientenbeförderung an ein anderes Krankenhaus innerhalb desselben oder eines benachbarten Rettungsdienstbereiches.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.

b) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

altneu
(12) Rettungsassistent ist, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722), in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt."(12) Notfallsanitäter ist, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1 h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt."

4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Beauftragung Dritter" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigungen nach § 12 sind in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen."Genehmigungen nach § 12 sollen den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Katastrophenschutz mitwirken."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Das Auswahlverfahren für die Erteilung der Genehmigung ist transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "oder der Auftrag an Dritte" gestrichen.

6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4 Nrn. 7 bis 9" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Nrn. 7 und 8" und die Angabe "in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nrn. 8 und 9" durch die Angabe "im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 8" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" durch die Wörter "Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), soll dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat, besetzt werden."(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), ist dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, zu besetzen."

8. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " §§ 12 bis 15" durch die Angabe " §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 3, die §§ 14 und 15" ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Auf die Mitwirkung des Landes als Leistungserbringer in der Luftrettung findet § 12 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. § 13 gilt mit der Maßgabe, dass Genehmigungen gemäß § 12 nach den Vorschriften der §§ 97 bis 154 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu erteilen sind."

9. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Rettungsassistent" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.

10. § 30 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) § 7 Abs. 6, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 und 8, die §§ 13 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19 gelten entsprechend. Auf die Mitwirkung des Landes als Leistungserbringer in der Luftrettung findet § 12 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung."(6) Ergänzend zu § 28 Abs. 3 gelten § 7 Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19 entsprechend."

11. In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Rettungsassistent" durch das Wort "Rettungssanitäter" ersetzt.

12. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 seinen Verpflichtungen zur Bereitstellung ärztlichen Fachpersonals im Rahmen notärztlicher Versorgung nicht nachkommt, ohne nach § 23 Abs. 4 Satz 3 von dieser Aufgabe entbunden zu sein."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "einhunderttausend Euro" ein Komma und die Wörter "im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Landesverwaltungsamt" ein Komma und die Wörter "in Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Kassenärztliche Vereinigung" angefügt.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Personen, denen vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722), die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent erteilt worden ist, können anstelle eines Notfallsanitäters weiterhin die Aufgaben eines Rettungsassistenten für die Dauer von längstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wahrnehmen."

13) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a bis 5c eingefügt:

"(5a) Erteilte Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.

(5b) Sofern die bisherigen Genehmigungen die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung vorsehen, können diese unbeschadet der Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 einmalig erteilt werden.

(5c) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Auswahlverfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 171841

ENDE