Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung sowie zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juni 2019
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 28.06.2019 S.197)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung
Die Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 502), die durch Verordnung vom 8. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 sind die Wörter "vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist," zu streichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind, soweit nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst. Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind."
2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) | 130 bis 3.300 |
2 | Genehmigung des Betriebes eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) | 130 bis 2.175 |
3 | Genehmigung der Einrichtung oder des Betriebs eines Fähr- sowie eines sonstigen Übersetzverkehrs (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V) | 130 bis 1.250 |
4 | Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V) | 130 bis 1.250 |
5 | Genehmigung von Baggerungen, der Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V) | 120 bis 650 |
6 | Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 WVHaSiG M-V) | 120 bis 650 |
7 | Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs (§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) | 120 bis 650 |
Vorbemerkung zu Tarifstelle 8:
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. | ||
8 | Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 4 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von: | |
8.1 | bis 500.000 Euro | 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000 |
8.2 | mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro | 3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
8.3 | mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro | 13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
8.4 | mehr als 7.500 000 Euro | 26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
9 | Plangenehmigung (§ 6 Absatz 4 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 25 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8 |
10 | nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren | 10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8, jedoch mindestens 150 |
11 | Befreiung von der Betriebspflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 120 bis 650 |
12 | Erfüllung der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellenden Verpflichtungen (§ 8 Absatz 3 WVHaSiG M-V) | 120 bis 650 |
Neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Hinweis:
Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 sind nur dann zu erheben, wenn die entsprechenden Prüfungen ergeben, dass kein Genehmigungserfordernis vorliegt. Werden Gebühren nach den Tarifstellen 6 bis 10 sowie 12 für die Erteilung von Genehmigungen erhoben, sind Gebühren für die Prüfung der Anzeige gemäß den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 nicht zusätzlich zu erheben. | ||
1 | Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (nachfolgend "WVHaSiG M-V" genannt) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 35 bis 900 |
2 | Prüfung der Anzeige für den Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 35 bis 900 |
3 | Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 35 bis 600 |
4 | Prüfung der Anzeige für Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 35 bis 450 |
5 | Prüfung der Anzeige für das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 35 bis 450 |
6 | Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) | 150 bis 3.300 |
7 | Genehmigung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) | 150 bis 2.300 |
8 | Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V) | 150 bis 1.250 |
9 | Genehmigung von Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V) | 140 bis 680 |
10 | Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V) | 140 bis 680 |
11 | Prüfung der Anzeige für den Betrieb eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) | 35 bis 450 |
12 | Genehmigung des Betriebs eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 WVHaSiG M-V) | 140 bis 2.000 |
Vorbemerkung zu Tarifstelle 13:
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. | ||
13 | Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von: | |
13.1 | bis 500.000 Euro | 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000 |
13.2 | mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro | 3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
13.3 | mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro | 13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
13.4 | mehr als 7.500 000 Euro | 26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
14 | nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren | 10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 13, jedoch mindestens 150 |
15 | Befreiung von der Betriebspflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) | 140 bis 680 |
16 | Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs (§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) | 140 bis 680" |
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 12. März 2015 (GVOBl. M-V S. 100) wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebührenverzeichnis | ||
Gebühren- nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
Zeitaufwand | ||
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für: | ||
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 40,5 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte | 30,5 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 25 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte | 21 | |
einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin | 27 | |
1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung | ||
100 | Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4) | 50 bis 1.500 |
101 | Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1) | 50 bis 2.200 |
102 | Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2) | nach Zeitaufwand |
103 | Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. A. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. A. (§ 14 Absatz 2) | 50 bis 2.200 |
104 | Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4) | 50 bis 1.000 |
105 | Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3) | 50 bis 1.000 |
106 | Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2) | nach Zeitaufwand |
107 | Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2) | nach Zeitaufwand |
108 | Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2) | 50 bis 700 |
109 | Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4) | 50 bis 2.200 |
110 | Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck (§ 26 Absatz 1) | 50 bis 2.200 |
111 | Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1) | nach Zeitaufwand |
112 | Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2) | 250 bis 6.000 |
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung | ||
200 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1) | 100 bis 2.000 |
201 | Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 | 50 bis 1.000 |
202 | Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10) | 50 bis 1.000 |
203 | Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3) | 100 bis 2.000 |
3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz | ||
300 | Erteilung von Befreiungen (§ 12) | 50 bis 15.000 |
301 | Anordnungen im Einzelfall (§ 15) | 50 bis 650 |
Neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis | ||
Gebührennummer |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen.
Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet.
Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für: | ||
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 44 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte | 34,50 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 28,50 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte | 25 | |
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer | 31,50 | |
1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung | ||
100 | Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4) | 50 bis 1.500 |
101 | Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1) | 50 bis 2.200 |
102 | Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2) | nach Zeitaufwand |
103 | Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2) | 50 bis 2.200 |
104 | Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4) | 50 bis 1.000 |
105 | Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3) | 50 bis 1.000 |
106 | Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2) | nach Zeitaufwand |
107 | Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2) | nach Zeitaufwand |
108 | Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2) | 50 bis 700 |
109 | Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4) | 50 bis 2.200 |
110 | Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck (§ 26 Absatz 1) | 50 bis 2.200 |
111 | Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1) | nach Zeitaufwand |
112 | Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2) | 280 bis 6.000 |
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung | ||
200 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1) | 100 bis 2.000 |
201 | Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 | 50 bis 1.000 |
202 | Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10) | 50 bis 1.000 |
203 | Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3) | 100 bis 2.000 |
3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz | ||
300 | Erlaubnis für Ausnahmen zur Meldung (§ 6 Absatz 1 Satz 3) | 15 bis 450 |
301 | Erteilung von Befreiungen (§ 12) | 50 bis 15.000 |
302 | Anordnungen im Einzelfall (§ 15) | 50 bis 650" |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191404
ENDE |