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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung sowie zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juni 2019
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 28.06.2019 S.197)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung

Die Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 502), die durch Verordnung vom 8. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 sind die Wörter "vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist," zu streichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind, soweit nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst. Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind."

2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird wie folgt gefasst:

Alt:


TarifstelleGebührentatbestandGebühr in Euro
1Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle
(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V)
130 bis 3.300
2Genehmigung des Betriebes eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle
(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V)
130 bis 2.175
3Genehmigung der Einrichtung oder des Betriebs eines Fähr- sowie eines sonstigen Übersetzverkehrs
(§ 6 Absatz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V)
130 bis 1.250
4Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den Gewässern oder an deren Ufern
(§ 6 Absatz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V)
130 bis 1.250
5Genehmigung von Baggerungen, der Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern
(§ 6 Absatz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V)
120 bis 650
6Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen
(§ 6 Absatz 1 Nummer 5 WVHaSiG M-V)
120 bis 650
7Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V)
120 bis 650
Vorbemerkung zu Tarifstelle 8:

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

8Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 4 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von:
8.1bis 500.000 Euro0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000
8.2mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
8.3mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
8.4mehr als 7.500 000 Euro26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
9Plangenehmigung (§ 6 Absatz 4 Satz 2 WVHaSiG M-V)25 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8
10nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8, jedoch mindestens 150
11Befreiung von der Betriebspflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)120 bis 650
12Erfüllung der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellenden Verpflichtungen (§ 8 Absatz 3 WVHaSiG M-V)120 bis 650

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

TarifstelleGebührentatbestandGebühr in Euro
Hinweis:

Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 sind nur dann zu erheben, wenn die entsprechenden Prüfungen ergeben, dass kein Genehmigungserfordernis vorliegt. Werden Gebühren nach den Tarifstellen 6 bis 10 sowie 12 für die Erteilung von Genehmigungen erhoben, sind Gebühren für die Prüfung der Anzeige gemäß den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 nicht zusätzlich zu erheben.

1Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (nachfolgend "WVHaSiG M-V" genannt) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)35 bis 900
2Prüfung der Anzeige für den Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)35 bis 900
3Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)35 bis 600
4Prüfung der Anzeige für Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern
(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)
35 bis 450
5Prüfung der Anzeige für das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)35 bis 450
6Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V)150 bis 3.300
7Genehmigung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V)150 bis 2.300
8Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V)150 bis 1.250
9Genehmigung von Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V)140 bis 680
10Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V)140 bis 680
11Prüfung der Anzeige für den Betrieb eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V)35 bis 450
12Genehmigung des Betriebs eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 WVHaSiG M-V)140 bis 2.000
Vorbemerkung zu Tarifstelle 13:

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

13Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von:
13.1bis 500.000 Euro0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000
13.2mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
13.3mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
13.4mehr als 7.500 000 Euro26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
14nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 13, jedoch mindestens 150
15Befreiung von der Betriebspflicht
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)
140 bis 680
16Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V)
140 bis 680"

Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden

Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 12. März 2015 (GVOBl. M-V S. 100) wird wie folgt gefasst:

Alt:


Gebührenverzeichnis
Gebühren- nummerGegenstandGebühr in Euro
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte40,5
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte30,5
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte21
einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin27
1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung
100Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4)50 bis 1.500
101Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1)50 bis 2.200
102Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2)nach Zeitaufwand
103Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. A. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. A. (§ 14 Absatz 2)50 bis 2.200
104Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4)50 bis 1.000
105Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3)50 bis 1.000
106Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2)nach Zeitaufwand
107Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2)nach Zeitaufwand
108Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2)50 bis 700
109Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4)50 bis 2.200
110Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck (§ 26 Absatz 1)50 bis 2.200
111Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1)nach Zeitaufwand
112Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2)250 bis 6.000
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung
200Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1)100 bis 2.000
201Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 450 bis 1.000
202Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10)50 bis 1.000
203Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3)100 bis 2.000
3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz
300Erteilung von Befreiungen (§ 12)50 bis 15.000
301Anordnungen im Einzelfall (§ 15)50 bis 650

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)


Gebührenverzeichnis

Gebührennummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:

eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte44
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte34,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte28,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte25
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer31,50

1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung

100Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4)50 bis 1.500
101Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1)50 bis 2.200
102Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2)nach Zeitaufwand
103Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2)50 bis 2.200
104Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes
(§ 16 Absatz 1 Satz 4)
50 bis 1.000
105Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3)50 bis 1.000
106Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2)nach Zeitaufwand
107Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2)nach Zeitaufwand
108Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2)50 bis 700
109Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern
(§ 23 Absatz 4)
50 bis 2.200
110Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck
(§ 26 Absatz 1)
50 bis 2.200
111Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1)nach Zeitaufwand
112Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2)280 bis 6.000

2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung

200Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1)100 bis 2.000
201Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 450 bis 1.000
202Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10)50 bis 1.000
203Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3)100 bis 2.000

3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz

300Erlaubnis für Ausnahmen zur Meldung
(§ 6 Absatz 1 Satz 3)
15 bis 450
301Erteilung von Befreiungen (§ 12)50 bis 15.000
302Anordnungen im Einzelfall (§ 15)50 bis 650"

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191404

ENDE