Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrgut

HafBehKostVO M-V - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. März 2015
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 27.03.2015 S. 100; 11.06.2019 S. 197 19)
Gl.-Nr.: 2013-1-144



Aufgrund des § 2 Absatzes 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Hafenbehörden werden Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 10. März 1992 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.

.

Anlage 19
(zu § 1 Absatz 2)


Gebührenverzeichnis

Gebührennummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:

eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte44
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte34,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte28,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte25
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer31,50

1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung

100Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4)50 bis 1.500
101Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1)50 bis 2.200
102Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2)nach Zeitaufwand
103Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2)50 bis 2.200
104Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4)50 bis 1.000
105Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3)50 bis 1.000
106Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2)nach Zeitaufwand
107Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2)nach Zeitaufwand
108Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2)50 bis 700
109Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4)50 bis 2.200
110Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck
(§ 26 Absatz 1)
50 bis 2.200
111Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1)nach Zeitaufwand
112Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2)280 bis 6.000

2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung

200Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1)100 bis 2.000
201Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 450 bis 1.000
202Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10)50 bis 1.000
203Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3)100 bis 2.000

3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz

300Erlaubnis für Ausnahmen zur Meldung
(§ 6 Absatz 1 Satz 3)
15 bis 450
301Erteilung von Befreiungen (§ 12)50 bis 15.000
302Anordnungen im Einzelfall (§ 15)50 bis 650



UWS Umweltmanagement GmbHENDE