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NRettDG - Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz
Vom 29. Januar 1992
(GVBl.1992 S. 21; ...; 20.11.2001 S. 701; 12.07.2007 S. 316 07 In-Kraft-Treten)
Gl.-Nr.: 21062 01
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss.
(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz, dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Der Rettungsdienst hat als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Wasser- und Bergrettung sowie durch die Luftrettung.
(2) Der Rettungsdienst hat
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.
§ 3 Träger des Rettungsdienstes
(1) Träger des Rettungsdienstes sind
(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
§ 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung 07
(1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Trägers des Rettungsdienstes bildet den Rettungsdienstbereich. Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Gebiet des Landes.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich den Rettungsdienst sicherzustellen. Benachbarte kommunale Träger sollen zusammenarbeiten, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(3) Zuständig für einzelne Leistungen des Rettungsdienstes ist der Träger des Rettungsdienstes, in dessen Rettungsdienstbereich der Ort liegt, an dem
werden soll (Einsatzort). Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 2 Satz 2 können Ausnahmen vereinbart werden.
(4) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass die erforderlichen Rettungswachen (§ 8) und Rettungsmittel (§ 9) vorhanden sind. Intensivtransportwagen sollen von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten werden, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass eine Rettungsleitstelle (§ 6) und eine örtliche Einsatzleitung (§ 7) vorhanden sind. Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein.
(5) Werden Intensivtransportwagen nicht von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 vorliegen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen treffen.
(6) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt im Benehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) für seinen Rettungsdienstbereich einen Plan auf, aus dem sich ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll. Der Plan ist regelmäßig fortzuschreiben.
(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes.
(2) Leistungen des Rettungsdienstes dürfen geschäftsmäßig nur von Trägern des Rettungsdienstes und Beauftragten erbracht werden. Für den geschäftsmäßigen qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gelten die §§ 19 bis 29 .
(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Die Rettungsleitstelle wird zusammen mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle im Rettungsdienstbereich als integrierte Leitstelle betrieben. Mehrere kommunale Träger können eine für ihre jeweiligen Rettungsdienstbereiche zuständige gemeinsame integrierte Leitstelle betreiben. Integrierte Leitstellen und gemeinsame integrierte Leitstellen sind Rettungsleitstellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die kommunalen Träger und das Land können vereinbaren, dass die gemeinsame integrierte Leitstelle und eine Polizeidienststelle Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen (Leitstellenkooperation). In diesem Fall dürfen Aufzeichnungen und Protokolle nach § 11 nur von dem Personal der gemeinsamen integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt und verarbeitet werden.
(3) Die Rettungsleitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und veranlasst, koordiniert und lenkt entsprechend der ihr gemeldeten Lage den Einsatz aller Rettungsmittel. Sie ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. Die Rettungsleitstelle darf den Einsatz von Rettungsmitteln anderer Rettungsdienstbereiche, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, nur anordnen, wenn sonst die Versorgung von lebensbedrohlich Erkrankten oder Verletzten gefährdet wäre.
(4) Die Rettungsleitstelle wird mit dem Personal und den Führungs- und Fernmeldemitteln ausgestattet, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie muss über die allgemeinen Notrufe ständig erreichbar sein und ständige Fernmeldeverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsleitstellen und zu den für den Rettungsdienstbereich zuständigen Einsatzleitstellen des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr haben. Die Rettungsleitstelle soll auch Fernmeldeverbindungen zu den Krankenhäusern des Rettungsdienstbereichs haben.
(5) Die Rettungsleitstelle führt Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen. Die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden.
(6) Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale Koordinierungsstelle zuständig ist. Wird die Einsatzlenkung einer anderen Rettungsleitstelle übergeben, so unterrichtet diese die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes ständig über den Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.
§ 6a Zentrale Koordinierungsstelle 07
(1) Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. Diese koordiniert den Einsatz, wenn ein Intensivtransport aufgrund medizinischer Indikation mit einem Rettungsluftfahrzeug durchzuführen ist. Kommunale Träger können der zentralen Koordinierungsstelle die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes des von ihnen vorgehaltenen Intensivtransportwagens übertragen. Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes der Intensivtransportwagen durch Verordnung auf die zentrale Koordinierungsstelle übertragen, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient.
(2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. Für die Beauftragung gilt § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 7 Örtliche Einsatzleitung 07
(1) Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle übernimmt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet. Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen an Stelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muss (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt), und organisatorischen Leiterin oder einem organisatorischen Leiter.
(3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.
(4) Die Träger des Rettungsdienstes bereiten unter Beteiligung der Krankenhausträger Maßnahmen, insbesondere Notfallpläne, zur Bewältigung größerer Notfälle vor.
(1) In jedem Rettungsdienstbereich sind Rettungswachen in der erforderlichen Anzahl und Ausstattung zu betreiben.
(2) In Rettungswachen stehen die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit.
(3) Die Notärztin oder der Notarzt hält sich in der Rettungswache oder in einem geeigneten Krankenhaus für den Einsatz bereit. In Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält.
Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen. Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Intensivtransporthubschrauber, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. Für Transporte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.
(1) Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.
(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent einzusetzen. Beim qualifizierten Krankentransport ist im Krankentransportwagen in der Regel mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter einzusetzen.
(3) In medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements wird der Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes von einer Ärztlichen Leiterin oder einem Ärztlichen Leiter geleitet. Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter ist auch für die Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals verantwortlich. Mehrere kommunale Träger können eine gemeinsame Ärztliche Leiterin oder einen gemeinsamen Ärztlichen Leiter bestellen.
(1) Die Rettungsleitstelle zeichnet den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen nur verarbeitet werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden.
§ 12 Schutz von Bezeichnungen 07
(1) Die Bezeichnung "Rettungsdienst", "Rettungsleitstelle", "Rettungswache", "Rettungswagen", "Rettungshubschrauber", "Intensivtransporthubschrauber", "Notarztwagen", "Intensivtransportwagen" oder "Notarzteinsatzfahrzeug" dürfen im Zusammenhang mit dem Krankentransport nur für Rettungsmittel und andere Einrichtungen benutzt werden, die der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes und ihre Beauftragten dienen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Soweit nach Absatz 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.
§ 13 Landesausschuss "Rettungsdienst" 07
(1) Das Land richtet einen Landesausschuss "Rettungsdienst" ein. Ihm gehören je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten owie fünf von der Ärztekammer Niederachsen zu benennende Ärztinnen oder Ärzte an. Der Ausschuss kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder aufnehmen. Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Landesausschuss berufen.
(2) Der Landesausschuss "Rettungsdienst" berät die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten und befasst sich mit Grundfragen des Rettungsdienstes und seiner Fortentwicklung, insbesondere mit Qualitätsstandards für die Notfallrettung und Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. Der Landesausschuss Rettungsdienst entwickelt die landeseinheitlichen Muster nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kosten des Landesausschusses "Rettungsdienst" trägt das Land.
(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 unter Einbeziehung der durch die Beauftragung anfallenden Kosten.
(2) Der Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.
§ 15 Vereinbarungen mit den Kostenträgern 07
(1) Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 ermittelten Plankosten vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes oder für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.
(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern für seine Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. Die Summe der Entgelte muss die vereinbarten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken.
(3) Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern vereinbart worden ist.
(4) Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 ist dem Beauftragten Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern zu schließenden Vereinbarungen teilzunehmen.
§ 16 Benutzungsgebühren
Solange eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 nicht zu Stande kommt, kann ein kommunaler Träger von den Benutzern des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben, das Land für Leistungen der Luftrettung Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz.
§ 17 Mehrere kommunale Träger
Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.
§ 18 Schiedsstelle
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15 und 17 richtet das Land eine Schiedsstelle ein.
(2) Mitglieder sind
Die oder der Vorsitzende werden von den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einverständlich benannt. Kommt binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes keine Einigung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Stande oder werden binnen der gleichen Frist andere Mitglieder der Schiedsstelle nicht benannt, so bestimmt sie das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.
(3) Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger zu gleichen Teilen.
(4) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der streitenden Parteien von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.
Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
§ 20 Genehmigungsbehörde
(1) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. Die Entscheidung über den Antrag obliegt den kommunalen Trägern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Will die Antragstellerin oder der Antragsteller in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig werden, so ist für die Genehmigung der Träger zuständig, in dessen Rettungsdienstbereich der Standort des Fahrzeuges liegt.
(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleich s gedeckt.
(3) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransportes mit Luftfahrzeugen ist das für das Rettungswesen zuständige Ministerium oder die von diesem bestimmte Stelle.
§ 21 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes 07
(1) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 12, 15, 17, 19, 49 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 54a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gelten entsprechend, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen vorsehen.
(2) Im Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind über den nach § 12 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes gebotenen Inhalt hinaus anzugeben
§ 22 Voraussetzung der Genehmigung 07
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst führt; zu berücksichtigen sind insbesondere die Auslastung und die Abstimmung des Einsatzes der Rettungsmittel, die Zahl und die Dauer der Einsätze, die Eintreffzeiten und die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die Kostenträger anzuhören. Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Fahrzeugen. Überschreitet der Betriebsbereich die Grenzen des Rettungsdienstbereichs, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde des betroffenen Rettungsdienstbereichs nach Anhörung der dortigen Kostenträger.
§ 23 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens fünf Jahre.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss das Fahrzeug, auf das sich die Genehmigung bezieht, mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer, Standort und Betriebsbereich bezeichnen. Ist eine Person für die Führung der Geschäfte des Unternehmens bestellt, so sind auch deren Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort aufzunehmen.
§ 24 Nebenbestimmungen
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere
§ 25 Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den genehmigten Krankentransport aufzunehmen. § 21 Abs. 2 und § 26
Nr. 1 Buchst. a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unternehmer ist zum Krankentransport berechtigt und verpflichtet, wenn der Einsatzort in seinem Betriebsbereich liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Unternehmer darf eine Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht abgeschlossen oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.
§ 27 Verantwortlichkeit des Unternehmers 07
Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2, 3, 6, 7, 9 Abs. 2, §§ 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft erstrecken sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 28 Kraftfahrzeuge und Personal 07
Für genehmigte Krankentransporte sind Krankentransportwagen und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. Die Krankentransportwagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
(1) Eine Genehmigung für Krankentransporte mit Luftfahrzeugen wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), besitzt. § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und §§ 23 bis 26 gelten entsprechend. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 27 gelten entsprechend, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.
(2) Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. Die Luftfahrzeuge müssen dem Stand der Technik entsprechen.
(3) § 22 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.
(4) Wenn die Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird, erlischt gleichzeitig die Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 30 Verordnungsermächtigungen 07
Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
§ 31 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 33 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.
1) Amtl. Anm.:
jetzt Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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