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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umorganisation der Polizei und zur
Änderung dienst- und personalrechtlicher Bestimmungen

Vom 16. September 2004
(GVBl. Nr. 27 vom 27.09.2004 S. 362)


 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz "(§ 87 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "(§ 87 Abs. 1)" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Worte "die allgemeine oder die besondere Verwaltungsbehörde (§§ 96 und 97)" durch die Worte "die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden" ersetzt.

2. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Worte ;,ein Regierungsbezirk" durch die Worte "ein Bezirk einer Polizeidirektion" ersetzt.

3. § 60 Satz 3

Im übrigen gilt das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116).

wird gestrichen.

4. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen "Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht".

b) Absatz 1

(1) Die Verordnungen der Gemeinden und Landkreise sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Verordnungsentwürfe der großen selbständigen Städte sind außerdem dem Landkreis zur Unterrichtung zu übersenden. Die Verordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eilverordnungen (§ 55 Abs. 2 Satz 2). Diese Verordnungen sind unverzüglich nach ihrem Erlass der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

5. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außerkrafttreten von Verordnungen sind nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116) bekanntzumachen. § (3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Verordnungen sind wie Verordnungen bekannt zu machen." 

6. § 87 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 87 Polizeibehörden

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. 1. das Landeskriminalamt,
  2. die Bezirksregierungen,
  3. die Polizeidirektionen und
  4. die vom Innenministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen (§ 91 Abs. 1).
 " § 87 Polizeibehörden

(1) Polizeibehörden sind:

  1. das Landeskriminalamt,
  2. die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
  3. die Polizeidirektionen.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes."

7. Die §§ 88 und 89

§ 88 Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststeile der Kriminalpolizei im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes).

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes.

§ 89 Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen nehmen in den Regierungsbezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme, der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund von Verordnungen nach § 90 Abs. 1 oder § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.

werden gestrichen.

8. § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 90 Polizeidirektionen

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung in Landesteilen mit besonders hoher Bevölkerungsdichte Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken an Stelle der Bezirksregierungen die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.

(3) Die Polizeidirektion wird von einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten geleitet. Vor deren oder dessen Ernennung sind die kreisfreien Städte und Landkreise zu hören, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Bezirk der Polizeidirektion gehört.

 " § 90 Polizeidirektionen

(1) Es werden die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück eingerichtet.

(2) Die Bezirke werden wie folgt abgegrenzt:

  1. Die Polizeidirektion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel, der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.
  2. Die Polizeidirektion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser), Northeim, Osterode am Harz, Schaumburg.
  3. Die Polizeidirektion Hannover umfasst das Gebiet der Region Hannover.
  4. Die Polizeidirektion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen sowie das Gebiet östlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Lüneburg trennt. Die Karte ist insoweit verbindlich.
  5. Die Polizeidirektion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Diephölz, Friesland, Oldenburg, Osterholz, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg; Wilhelmshaven sowie das Gebiet zwischen den beiden Linien, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet sind und die Bezirke der Polizeidirektionen Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück begrenzen. Die Karte ist insoweit verbindlich.
  6. Die Polizeidirektion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Cloppenburg, Emsland, Leer, Osnabrück, Vechta sowie der kreisfreien Städte, Emden, Osnabrück sowie das Gebiet westlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und insoweit die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Osnabrück trennt. Die Karte ist insoweit verbindlich."

9. Die §§ 91 und 92

§ 91 Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei

  1. ihre Bezeichnung zu bestimmen,
  2. ihnen Aufgaben abweichend von den §§ 89 und 90 Abs. 2 zuzuweisen,
  3. ihren Bezirk festzulegen,
  4. die Aufsicht zu regeln.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.

§ 92 Polizeidienststellen

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Polizeidienststellen der Bezirksregierungen und der Polizeidirektionen zu bestimmen.

werden gestrichen.

10. § 94 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 94 Aufsicht über die Polizeibehörden

(1) Fach- und Dienstaufsichtsbehörden sind:

  1. für das Landeskriminalamt:
    das Innenministerium,
  2. für die Bezirksregierungen:
    das Innenministerium,
  3. für die Polizeidirektionen:
    die Bezirksregierungen und das Innenministerium,
  4. für die Polizeibehörden nach § 87 Abs. 2 Nr. 4:
    die vom Innenministerium nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheften.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.

 " § 94 Aufsicht über die Polizeibehörden

Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem Ministerium für Inneres und Sport."

11. § 96

§ 96 Allgemeine Verwaltungsbehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. die Gemeinden,
  2. die Landkreise und
  3. die Bezirksregierungen

als allgemeine Verwaltungsbehörden wahr.

(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk der Bezirksregierung der Regierungsbezirk. Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. Bei kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises.

(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.

wird gestrichen.

12. § 97 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 97 Besondere Verwaltungsbehörden

Besondere Verwaltungsbehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Verwaltungsbehörden sind und denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

 " § 97 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht.

(2) Für die zur Einhaltung von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist die Behörde zuständig, der nach der jeweiligen Rechtsvorschrift die Aufgabenerfüllung im Übrigen obliegt, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung besteht.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1

  1. den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden,
  2. den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten,
  3. den Landkreisen und kreisfreien Städten oder 4. sonstigen Behörden

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium ' durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium die Zuständigkeit für be- stimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können.

(6) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis."

13. § 98 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 98 Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

(1) Die Fachaufsicht führen:

  1. über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte:
    die Landkreise, die Bezirksregierungen und die Fachministerien,
  2. über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte:
    die Bezirksregierungen und die Fachministerien,
  3. über die Bezirksregierungen:
    die Fachministerien,
  4. über die besonderen Verwaltungsbehörden:
    die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltungsbehörden.

 " § 98 Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 führen die Fachaufsicht

  1. über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte die Landkreise und die Fachministerien,
  2. über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sowie über die Polizeibehörden und die sonstigen Verwaltungsbehörden die Fachministerien.

Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das Ministerium für Inneres und Sport durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde."

14. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Polizeidirektionen werden ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. 'Bei den kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6: c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Zuweisung von Verfahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung obliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dem Landeskriminalamt:

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

15. § 101

§ 101 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei regelt das Innenministerium.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht, sind die Gemeinden.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2

  1. den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden,
  2. den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten,
  3. den Landkreisen und kreisfreien Städten,
  4. den Bezirksregierungen oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder
  5. anderen als den in § 96 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Verwaltungsbehörden)

zu übertragene, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden an Stelle des Landkreises (§ 11 Alts. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

(4) Für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes wegen der Nichtbeachtung von Gebots- und Verbotsvorschriften des Bundes- und Landesrechts ist die Behörde zuständig, der die Ausführung dieser Vorschriften obliegt, sofern keine andere Zuständigkeitsregelung besteht. Wäre danach eine oberste Landesbehörde zuständig, ist die Bezirksregierung zuständig. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zubestimmen, dass abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Gemeinden zuständig sind.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Verwaltungsbehörden.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes:

(7) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen gilt § 55Abs. 1.

wird gestrichen:

16. § 106 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Bezirksregierungen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), anfordern. "Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27, September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), anfordern."

17. In § 108 Satz 3 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

18. § 109 Abs. 3

(3) § 62 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Änderungsverordnungen, die ausschließlich der Umstellung von Bußgeldbeträgen auf Euro dienen.

wird gestrichen.

19. Die §§ 112 und 113

§ 112 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 113 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.Juli 1982 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 17 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 47 Abs. 8 Sätze 2 und 3, § 68 Abs. 1, §§ 69, 70, 72 Abs. 3, § 74 Abs. 2 Satz 2 sowie § 79 Abs. 1 und 3 bis 5 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 372), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die in § 47 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 genannten Ämter dürfen nur Beamten verliehen werden, die die durch Prüfung erworbene Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes besitzen.

2. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. des Landespolizeipräsidenten,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

3. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. des Landespolizeipräsidenten,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

. . .

 

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird das, Wort"Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

3. § 10a Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Katastrophenschutzbehörde gibt den anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes die externen Notfallpläne für die Betriebe zur Kenntnis, die in ihrem Bezirk liegen. "'Die Katastrophenschutzbehörde gibt der Polizeidirektion und den Gemeinden die externen Notfallpläne für die Betriebe zur Kenntnis, die in ihrem Bezirk liegen."

4. In § 11 Abs. 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

5. In § 20 Satz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt:

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt:

7. In § 24 Abs. 2 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort"Polizeidirektionen" ersetzt.

b) In Absatz 2 (wird das Wort "Bezirksregierungen" durch ` das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bezirksregierungen." durch das Wort ;,Polizeidirektionen" ersetzt.

9. In § 32 Abs. 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 21. März 2002 (Niedersachsen GABl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eines Regierungsbezirks" durch die Worte "einer Polizeidirektion" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird das Wort "Bezirksbrandmeister" durch das Wort "Regierungsbrandmeister" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wort "Polizeidirektion!" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bezirksregierung" durch das Wart "Polizeidirektion" ersetzt.

5. In 20 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bezirksbrandmeisters" durch das Wort "Regierungsbrandmeisters" ersetzt.

6. In der Überschrift des Vierten Teiles wird das Wort "Bezirksbrandmeister" durch, das Wort Regierungsbrandmeister" ersetzt:

7. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Aufgaben und Berufung

(1) Für jeden Regierungsbezirk ist ein Bezirksbrandmeister zu bestellen. Die Regierungsbezirke können in Aufsichtsbereiche gegliedert werden.

(2) Der Bezirksbrandmeister wirkt bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. Die stellvertretenden Bezirksbrandmeister nehmen dessen Aufgaben in ihrem Aufsichtsbereich wahr.

(3) Der Bezirksbrandmeister und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mehrheit der Kreisbrandmeister und der Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren des Regierungsbezirks für die Dauer von sechs Jahren als unmittelbare Landesbeamte in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Bezirksbrandmeister und seine Stellvertreter mit eigenem Aufsichtsbereich können nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.

 ≫ § 21 Aufgaben und Berufung

(1) Das Fachministerium richtet zur Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Aufsichtsbereiche ein. 'Für jeden Aufsichtsbereich ist ein Regierungsbrandmeister zu bestellen, der bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben mitwirkt.

(2) Die Regierungsbrandmeister werden auf Vorschlag der Mehrheit der Kreisbrandmeister und der Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren des jeweiligen Aufsichtsbereiches für die Dauer von sechs Jahren als unmittelbare Landesbeamte in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 13 Abs. 5 Sätze 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Regierungsbrandmeister können nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein."

8. § 37 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung

altneu
6. die Aufwandsentschädigung der Bezirksbrandmeister sowie ihrer Stellvertreter und "6. die Aufwandsentschädigung der Regierungsbrandmeister"

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen..

Artikel 9
Aufheben von Verordnungen

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Polizeidirektionen, Polizeidienststellen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten vom 31. August 1994 (Nds. GVBl. S. 446), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober, 1995 (Nds. GVBl. S. 327),

2. die Fünfte Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 8. Dezember 2002: (Nds. GVBl. S. 775).

Artikel 10
Übergangsregelungen

(1) Ein zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens der Fünften Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung bereits 'eingeleitetes Disziplinarverfahren geht auf den neuen Dienstvorgesetzten über.

(2) Über die Beschwerde gegen eine unter der Geltung der . Fünften Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung erlassene Disziplinarverfügung entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport.

Artikel 11
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2004 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 5, 12 und 15 am 1. Januar 2005 in Kraft.

ENDE