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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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NBG - Niedersächsisches Beamtengesetz *
- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2001
(GVBl. Nr. 4 vom 19.02.2001 S. 33; 18.12.2001 S. 806; 31.10.2003 S. 372; 16.09.2004 S. 362, 363 04; 05.11.2004 S. 394, 395 04a; 16.12.2004 S. 634, 635 04b; 13.10.2005 S. 296 05; 15.12.2005 S. 426 05a; 06.12.2006 S. 568 06; 15.12.2006 S. 597 06a; 12.07.2007 S. 319 07; 13.09.2007 S. 444 07a; 25.11.2007 S. 661 07b;15.12.2008 S. 408 08 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20411 01



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 1a Öffentlicher Dienst

Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet (§ 233) oder ihrer Verbände. Bei Anwendung der §§ 72, 75 und 75a ist öffentlicher Dienst auch eine Tätigkeit für

  1. juristische Personen oder Verbände im Sinne des Satzes 1,
  2. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  3. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  4. natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Satzes 1 dient.

§ 2 Dienstherrenfähigkeit

(1) Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen worden ist oder wird. Derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium entscheidet.

(2) Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeit

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer unmittelbarer, wer höherer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamten die, zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der unmittelbare Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte unmittelbare Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.

(4) In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4 Inhalt des Beamtenverhältnisses

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 5 Beamtenaufgaben

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben- oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses 06

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte
    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit oder
    2. zur späteren dauerhaften Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 194a)

    eine Probezeit zurückzulegen hat,

    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  4. als Ehrenbeamtenverhältnis, wenn der Beamte Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

2. Ernennung

§ 7 Fälle und Formen der Ernennung 04b

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4,
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Einstellung die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf oder "als Ehrenbeamter",
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die Worte der Nummer 1, die diese Art bestimmen,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Die Aushändigung der Urkunde darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Lässt sich der Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf.

§ 8 Auslese

(1) Die Auslese und die Ernennung der Bewerber und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens, seiner religiösen öder politischen Anschauungen, seiner Herkunft oder seiner Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Die Bewerber sind in geeigneten Fällen durch Stellenausschreibungen zu ermitteln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(3) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindesverzögert hat, und hat sie sich innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne die Geburt, des Kindes hätte bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Frauen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2, so gilt Absatz 3 einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraums der Pflege für die Pflegeperson entsprechend:

(5) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen; die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann ärztliche Gutachten von beamteten Ärzten oder Vertrauensärzten zulassen.

§ 9 Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt sowie, falls aufgrund von Vorschriften nach § 28 kein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, die durch diese Vorschriften bestimmten besonderen Einstellungsvoraussetzungen nachweist (Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).

(3) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 10 Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber

(1) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung erfordern.

(2) Die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, wird vom Landespersonalausschuss festgestellt.

(3) Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das 30., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. .
    1. die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber (§ 9) erfüllt und, wenn durch Vorschriften aufgrund des § 28 nichts anderes bestimmt ist, den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt hat, oder
    2. die Einstellungsvoraussetzungen als anderer Bewerber (§§ 9, 10) erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet und
  3. sich als Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat; um festzustellen, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

§ 12 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit

Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet hat.

Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt.

§ 13 Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 14 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern 06

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit (§ 29),
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
  3. in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlich festgelegten Altersgrenze; dies gilt nicht, wenn der von dem Beamten bei Beginn der Frist wahrgenommene Dienstposten gemäß § 9 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden ist,
  4. vor Ablauf einer Erprobungszeit, während der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten geprüft wird; die Erprobungszeit beträgt in Laufbahnen des höheren Dienstes sechs Monate und in anderen Laufbahnen drei Monate. Dies gilt nicht für Ämter, die in § 47 Abs. 2 und §§ 194 und 194a genannt sind.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt öder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

§ 14a Beförderungsverbot 06

(1) Ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis wegen eines Abgeordnetenmandats ruhen oder der aus diesem Grund ohne Besoldung beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. Bewirbt er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf er auch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194a) darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden.

§ 15 Zuständigkeit für die Ernennung

Die Beamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung ernannt. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 16 Wirksamwerden der Ernennung

Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§ 17 Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse

Mit der Einstellung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung 04b

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie dem Ernannten von der sachlich zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die für die Mitwirkung zuständige Stelle ihr nachträglich zustimmt oder der Nichtigkeitsgrund nicht innerhalb von drei Jahren seit der Ernennung dem Dienstvorgesetzten bekannt wird.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte und keine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 19 Rücknahme der Ernennung 05

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war öder nachträglich zugelassen wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden war.

(3) Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 3 Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, wenn dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erklärt.

(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 20 Wirksamkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 18 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 19 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.,

3. Laufbahnen

§ 21 Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen werden nach Maßgabe der §§ 22 bis 30 durch Verordnung erlassen.

(2) Im Rahmen der Laufbahnvorschriften werden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 22 Laufbahnen, Zuordnungsgrundsätzem 04 08

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden; das Ausbildungsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Verordnung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu regeln. Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 2 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 23 bis 26 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzurigen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 ist nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu verfahren.

(4) Die in § 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 genannten Ämter dürfen nur Beamten verliehen werden, die die durch Prüfung erworbene Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes besitzen.

§ 22a Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel der Laufbahn ist zulässig, wenn die bisherige Laufbahn der anderen Laufbahn gleichwertig ist (Absatz 2) oder wenn eine gleich zu bewertende Befähigung für die andere Laufbahn erworben worden ist (Absatz 3).

(2) Laufbahnen gelten als einander gleichwertig im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

(3) Der Beamte kann eine gleich zu bewertende Befähigung für eine andere Laufbahn auch durch Unterweisung oder durch andere geeignete Maßnahmen erwerben, wenn die bisherige Laufbahn und die andere Laufbahn hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung miteinander vergleichbar sind oder wenn die bisherigen Tätigkeiten mit den Anforderungen der anderen Laufbahn vergleichbar sind.

§ 23 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

§ 24 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst

(1) Tür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. .
    1. der Abschluss einer Realschule oder
    2. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen.

(2).Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert mindestens ein Jahr. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, kann es bis auf drei Jahre verlängert werden. Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamte, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes erhalten.

§ 25 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den gehobenen Dienst 07a

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in, fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, oder das Studium eine berufspraktische Studienzeit nicht oder von weniger als einem Jahr einschließt, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden. Die Einführung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in gleicher Höhe.

§ 25a Prüfungsamt für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes 07a

(1) Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Fachhochschule im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

  1. eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie
  2. über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.

Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.

(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamts nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 26 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 22 Abs. 3 Satz 2 geeignetes mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.

(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 27 Vorbildung und Befähigung, die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben sind

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14 c des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich, dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt, wenn die Befähigung aufgrund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 3 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. lI S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

§ 27a Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit für die Ausbildung des Beamten förderliche Zeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 28 Beamte besonderer Fachrichtungen

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 23 bis 26) andere nach § 22 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

§ 28a Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen 08

Wer die Staatsangehörigkeit

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

besitzt, kann die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), erwerben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG , insbesondere die Zuständigkeiten der Behörden, die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sowie die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 29 Probezeit

(1) Die Probezeit der Laufbahnbewerber dauert in Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr, höchstens drei Jahre,
  2. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, höchstens drei Jahre,
  3. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate, höchstens drei Jahre,
  4. des höheren Dienstes drei Jahre.

Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit herabgesetzt oder - höchstens auf fünf Jahre - verlängert werden kann. Für die in § 39 Abs. 2 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit im Einzelfall bis auf drei Monate kürzen.

(2) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in allen Laufbahnen einheitlich drei Jahre. Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit auf höchstens fünf Jahre verlängert werden kann.

(3) Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers können Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (§ 1a) angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden stehen den Dienstzeiten nach Satz 1 gleich. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im

  1. einfachen und mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
  2. gehobenen Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate, 3. höheren Dienst mindestens zwei Jahre

als Probezeit abgeleistet werden.

(4) Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 zulassen, wenn der Dienstherr ein sachliches Interesse daran hat, den Bewerber als hervorragende Fachkraft zu gewinnen oder zu behalten.

(5) Für die in § 39 Abs. 2 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit nach Absatz 2 in besonderen Ausnahmefällen bis auf drei Monate kürzen. In diesen Fällen ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

§ 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn 04a

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§§ 24 bis 26) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest, nachdem der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Die Zulassung eines Beamten zum prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst bedarf der Bestätigung durch eine unabhängige Aufstiegskommission des Landes; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

4. Abordnung und Versetzung

§ 31 Abordnung 06

(1) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Die Abordnung ist auch hinsichtlich eines Teils der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig (Teilabordnung).

(2) Der Beamte darf nach Absatz 1 auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie

  1. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt; dies gilt nicht, wenn die Dauer der Abordnung vier Jahre nicht übersteigt und wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 2 die Dauer, von zwei Jahren übersteigt,

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

§ 32 Versetzung

(1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt derselben, einer gleichwertigen (§ 22a Abs. 2) oder einer anderen Laufbahn (§ 22a Abs. 3) angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt Verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung des Beamten nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.

(2) Soll der Beamte aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die er nicht die Befähigung besitzt, so hat er an einer Unterweisung oder anderen Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist.

(3) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 33 Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 31 und 32 auch über den Bereich des Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Für einen Beamten, der von einem anderen, Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem niedersächsischen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt wird, gelten § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 3.

§ 34 Zuständigkeit bei Dienstherrnwechsel

Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. ;

5. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 35 Beendigungsgründe 05

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch

  1. Entlassung (§§ 36 bis 40),
  2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 43 bis 46),
  3. disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch den Eintritt in den Ruhestand. Die besonderen Vorschriften über Rechte und Pflichten des Ruhestandsbeamten bleiben unberührt.

b) Entlassung

§ 36 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verliert oder
  2. als Beamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt.

(2) Der Beamte ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht

  1. für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
  2. für den Eintritt in ein Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung eines anderen Landes oder in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538) entspricht, oder
  3. wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Ministergesetzes entsprechend.

(3) Der Beamte ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen. Dies gilt nicht, wenn dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(4) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Satz 1 findet in den Fällen des § 16 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes keine Anwendung.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 Satz 1 sowie der Absätze 3 und 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. als Beamter auf Probe dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
  3. als Beamter auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder.
  4. nach Erreichender Altersgrenze berufen worden ist oder 5. ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Ein Beamter mit Dienstbezügen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder des Niedersächsischen Landtages ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung gemäß § 194 Abs. 2, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 37a Entlassung anstelle des Eintritts in den Ruhestand

Bei einem nach dem 31. Dezember 1976 begründeten Beamtenverhältnis tritt an die Stelle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand die Entlassung; wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind.

§ 38 Entlassung auf Antrag 04b

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei, Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

(3) Kann dem Beamten die Entlassung nicht bis zu dem in der Entlassungsverfügung festgesetzten Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben werden, so wird sie mit der Zustellung der Verfügung wirksam. Eine Bekanntgabe in elektronischer Form ersetzt die schriftliche Form nicht.

§ 39 Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe 04 04a 05 07

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,

  1. wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt.

(2) Ein Beamter auf Probe, der das Amt

  1. eines Staatssekretärs,
  2. des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
  3. des Verfassungsschutzpräsidenten,
  4. des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
  5. eines Polizeipräsidenten

bekleidet, kann jederzeit entlassen werden, auch wenn kein Entlassungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.

§ 40 Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, endet sein Beamtenverhältnis, wenn es durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

§ 41 Entlassungsverfahren 04b 05

(1) Der Beamte wird, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung entlassen. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Entlassung tritt, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten Schriftlich bekannt gegeben worden ist, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochen wird, weil der Beamte sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten.

(4) Vor der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. In diesem Fall ist dem Beamten vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu äußern; die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. Über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Entlassung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

(5) Soll ein Beamter auf Probe, bei dem das Beamtenverhältnis im Bereich desselben Dienstherrn mindestens ein Jahr gedauert hat, entlassen werden, weil

  1. der Beamte dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  2. der Beamte sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 vorliegen,

so ist die Entlassung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen.

(6) Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen, wenn das Beamtenverhältnis im Bereich desselben Dienstherrn mindestens ein Jähr gedauert hat; dies gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 4 sowie und, des § 38 Abs. 2.

§ 41a Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen 05

(1) Die für die Entlassung des Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 41 Abs. 4 vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

(2) Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge des Beamten einbehalten werden.

(3) Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.

§ 42 Wirkungen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis erteilt worden ist (§ 89 Abs. 6).

c) Verlust der Beamtenrechte

§ 43 Fälle eines Verlustes der Beamtenrechte

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird, oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 44 Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 43, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel nicht führen.

§ 45 Gnadenerweis bei Verlust der Beamtenrechte

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 43, 44) das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung des Gnadenrechts auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollen Umfang beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 46). Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Gnadenerweis gilt nicht als Dienstzeit.

§ 46 Folgen günstigerer Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren 05

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen; Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, wenn er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch darauf, dass ihm ein Amt übertragen wird, das derselben Laufbahn wie sein bisheriges Amt oder einer mindestens gleichwertigen anderen Laufbahn angehört und für das das Endgrundgehalt mindestens das gleiche ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Satz 2 gilt entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.

(2) Ist wegen des Sachverhalts, der zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden so stehen ihm die Ansprüche nach Absatz 1 nicht zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) War vor der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, wegen eines anderen Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden, das wegen des Verlustes der Beamtenrechte eingestellt wurde, und ist das Disziplinarverfahren wegen dieses Sachverhalts im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren neu eingeleitet worden so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Ist der Beamte nach der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, wegen eines anderen Sachverhalts erneut rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden und ist wegen dieses Sachverhalts im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden so gilt Absatz 2 entsprechend; dem Beamten sind in diesem Fall jedoch die Bezüge bis zum Eintritt der Rechtskraft der neuen strafgerichtlichen Verurteilung nachzuzahlen.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens entlassen wird.

(6) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

d) Eintritt in den Ruhestand

§ 47 Einstweiliger Ruhestand 04 04a 07

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann durch Beschluss der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er das Amt

  1. eines Staatssekretärs,
  2. des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
  3. des Verfassungsschutzpräsidenten,
  4. des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
  5. eines Polizeipräsidenten bekleidet.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem dem Beamten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 49 aufgehoben - § 50

Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und er noch dienstfähig ist. Mit der Berufung endet der einstweilige Ruhestand.

§ 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Er erreicht sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in welchem er die Altersgrenze erreicht.

(3) Ein Beamter im einstweiligen Ruhestand befindet sich von dem Zeitpunkt ab, in dem ein Beamter auf Lebenszeit nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand tritt, dauernd im Ruhestand.

§ 52 Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

§ 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit 06

Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird. Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt ab dauernd im Ruhestand.

§ 54 Dienstunfähigkeit 05 07b

(1) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt

§ 54a (aufgehoben) 05

§ 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 05

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Die Dienstunfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Wird die Versetzung in den Ruhestand von dem Beamten nicht beantragt, so sind ihm die beabsichtigte Entscheidung sowie die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand bekannt zu geben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats mündlich zu äußern; über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. Besteht aufgrund der Äußerung des Beamten Anlass zu weiteren Ermittlungen, so wird das Verfahren fortgeführt, andernfalls wird der Beamte in den Ruhestand versetzt.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der vier Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand folgen, bis zur Entscheidung die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen und die nach Satz 1 einbehaltenen Bezüge werden nachgezahlt. Wird festgestellt, dass der Beamte dienstunfähig ist, so wird er in den Ruhestand versetzt und die Bezüge werden nicht nachgezahlt.

(4) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(5) Bei Beamten des Landes kann die Landesregierung beschließen, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums oder einer anderen von ihr bestimmten Stelle bedarf.

§ 56 Begrenzte Dienstfähigkeit 05

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 55 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) Die §§ 55 und 60 gelten entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 57 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze 07b

Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer darf nur mit dem Ende des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem ein Schulhalbjahr endet.

§ 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand 05

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die obersten Dienstbehörden des Landes und das Finanzministerium können diese Befugnisse gemeinsam auf andere Behörden übertragen.

(3) Die §§ 55, 56 und 59 sind anzuwenden.

§ 59 Wiederverwendung aus dem Ruhestand 05 06

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das in § 57 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in sein früheres Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Bei Beamten auf Probe im Sinne des § 194a gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auf die Rechtsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzustellen ist.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56) möglich.

(4) Wird der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamtenverhältnis berufen, so endet der Ruhestand.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Verlangen zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen. § 59a Übermittlung ärztlicher Daten 05

(1) In den Fällen der §§ 55, 56, 58 und 59 kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen

(2) Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten oder der Behörde in einem Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.

(3) Das Gutachten des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für eine nach den §§ 55, 56, 58 und 59 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.

(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde hinzuweisen. Der Beamte kann verlangen, dass der Arzt ihm oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Abschrift des Gutachtens übermittelt.

§ 60 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes 04b

(1) Beamte werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung in den Ruhestand versetzt. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nichtzwingend vorgeschrieben ist.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 48 und 51 bis 53, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.

Abschnitt III
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Pflichten

§ 61 Unparteiische Amtsführung, politisches Verhalten

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 62 Hingabe an den Beruf, würdiges Verhalten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 63 Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit

Die Beamten erfüllen ihre Aufgaben in vertrauensvollem Zusammenwirken mit ihren Vorgesetzten sowie ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Mitarbeitern. Sie beraten, unterstützen und unterrichten sich gegenseitig in dem erforderlichen Umfang. Sie haben die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, es sei denn; dass sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 64 Rechtmäßigkeit des Handelns

(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei; seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Hält der Vorgesetzte die Anordnung und hält der Beamte seine Bedenken gegen sie aufrecht, so hat der Vorgesetzte die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten einzuholen. Bestätigt dieser, nachdem er den Beamten persönlich gehört hat, die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu geben. Hält der Vorgesetzte die Anordnung aufrecht und ist ein höherer Vorgesetzter nicht vorhanden, so gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend; einer persönlichen Anhörung des Beamten bedarf es nicht.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 65 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(3) In den Fällen, in denen das Innenministerium nach § 9 Abs. 3 eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen hat, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 66 Ausschluss von Amtshandlungen

(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, denen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Weitergehende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 67 Verbot der Amtsführung 05

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen das Führen seiner Dienstgeschäfte für die Dauer von drei Monaten verbieten. Das Verbot kann verlängert werden, wenn ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist vor Erlass des Verbotes zu hören, wenn das möglich ist.

(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten -ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

§ 68 Schweigepflicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und für die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne vorherige Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.,

(3) Die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, bleibt unberührt.

§ 69 Gründe für die Versagung der Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung

(1) Die Verweigerung der Genehmigung nach § 68 Abs. 2 ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. `Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entscheidet in diesen Fällen die letzte oberste Dienstbehörde, wenn diese ersatzlos wegfällt, eine von der Landesregierung zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

§ 71 Herausgabe von Schriftgut

Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Eine Herausgabe privater Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge kann nur verlangt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Vorgänge besteht. Die Verpflichtung zur Herausgabe trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben des Beamten.

§ 71a Nebentätigkeit, Grundsatz

(1) Dem Beamten sollen grundsätzlich Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung, bei der ihm das Hauptamt übertragen worden ist, nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) übertragen werden. Ihm dürfen Aufgaben einer anderen Behörde öder Einrichtung als Nebentätigkeit grundsätzlich nur übertragen werden, wenn bei ihnen geeignete Bedienstete nicht vorhanden sind.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

§ 71b Gutachtertätigkeit

(1) Der Beamte darf Privatgutachten in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn

  1. die Erstattung des Gutachtens nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört,
  2. sich aus dem Gutachtenersuchen eindeutig ergibt, dass die Erstattung des Gutachtens durch ihn als Privatperson erbeten wird, und
  3. die Gutachtertätigkeit selbständig ist.

(2) Selbständig ist die Gutachtertätigkeit, wenn der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt.

(3) Erarbeitet ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Absätze 1 und 2 für den von ihm beigetragenen Teil entsprechend.

(4) Keine selbständige Gutachtertätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Hilfskräften vorgenommen werden.

(5) Ein Beamter darf ein Gutachten, das

  1. zum Teil von ihm als Privatperson, zum anderen Teil von seiner Behörde oder Einrichtung erbeten wird,
  2. ganz oder teilweise auf Untersuchungen und Ausarbeitungen seiner Behörde oder Einrichtung beruht,

nicht als Privatgutachten erstatten.

§ 72 Pflicht zur Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. In den Fällen des § 1a Satz 2 Nrn. 2 bis 4 gilt dies nur, wenn ein dringendes öffentliches Interesse die Nebentätigkeit erfordert. Das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.

§ 73 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 74 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der , künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, so beginnt die Frist nach Satz 4 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 4 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(4) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) und Entscheidungen über die Anträge bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Eine vor dem 1. Januar 1998 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 71a Abs. 2 Satz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an nicht zu einer Hochschule gehörenden wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

§ 74a Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit

(1) Bei Ausübung einer Nebentätigkeit bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Missbräuchen entgegenzutreten.

(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. 2 Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse (Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform; § 73 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Tätigkeit nach § 74 Nrn. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach § 74 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen .Die Anzeige oder Mitteilung entfällt, sofern die Höhe der Gegenleistung den Wert von 250 Euro nicht übersteigt. Der Beamte hat seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, wenn die erzielten Entgelte aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 innerhalb eines Kalenderjahres ein Drittel des Betrages nach § 75a Abs. 2 überschreiten. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(4) Der Dienstvorgesetzte kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres von dem Beamten eine Abrechnung der ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 verlangen.

(5) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. Januar 1998 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn

  1. der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
  2. dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann oder
  3. auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann.

§ 75a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

(1) Erhält ein Beamter mit Dienstbezügen Vergütungen

  1. für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 1a),
  2. für eine oder mehrere sonstige Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt,

so hat er die Vergütungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kälenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze übersteigen.

(2) Die Höchstgrenze im Sinne des Absatzes 1 beträgt für Beamte in den Besoldungsgruppen

A 1 bis A 83.700 Euro
A 9 bis A 124.300 Euro
A 13 bis 16, AH 1, AH 2, C 1 bis C 4, B 1 bis B 4, R 1 bis R 44.900 Euro
ab B 5, ab R 55.500 Euro

(Bruttobetrag): Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet.

(3) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für

  1. Fahrkosten sowie Verpflegung und Unterkunft bis zu der nach § 75e Abs. 2 Nr. 1 zulässigen Höhe,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
  3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material. Voraussetzung ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch einen Ruhestand beamten und früheren Beamten insoweit, als er Vergütungen für Nebentätigkeiten, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind, erhalten hat.

§ 75b Ausnahmen von § 75a

(1) § 75a ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

  1. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs ohne Bezüge ausgeübt werden,
  2. Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger.

(2) § 75a Abs. 2 gilt nicht für Vergütungen, die der Beamte für

  1. die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten außerhalb einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

erhalten hat. Die Höchstgrenze im Sinne des § 75a Abs. 1 beträgt für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 6.100 Euro, für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 24.500 Euro (Bruttobetrag).

§ 75c Nutzungsentgelt

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.

(2) Der Umfang der Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen nachzuweisen. Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme kann widerrufen oder eingeschränkt werden. Sie ist zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weggefallen sind oder nicht mehr für eine Inanspruchnahme im bisherigen Umfang vorliegen.

(3) Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Das Entgelt kannpauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Von der Entrichtung eines Entgelts kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Beamte die Nebentätigkeit für seinen Dienstherrn oder unentgeltlich ausübt oder die Erhebung eines Entgelts eine Härte bedeuten würde.

(4) Das Nähere, insbesondere

  1. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf,
  2. in welcher Höhe ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu entrichten ist,

kann durch Verordnung geregelt werden.

§ 75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung

Der Beamte hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung vorzulegen über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten

  1. im Sinne von § 75a Abs. 1,
  2. in den Fällen des § 75c, wenn das zu entrichtende Entgelt in einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird. Die oberste Dienstbehörde kann kürzere Fristen festsetzen. § 75a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 75e Begriff der Nebentätigkeitsvergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung gelten nicht

  1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
  2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 76 Rückgriff bei Nebentätigkeit

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beamte auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 77 Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 77a Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 78 Annahme von Belohnungen und Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Zustimmung auf andere Behörden übertragen.

§ 79 Anordnung des Verfalls 05

(1) Hat ein Beamter entgegen § 78 eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen, so wird der Verfall des Erlangten durch den Dienstvorgesetzten angeordnet. Die Anordnung nach Satz 1 unterbleibt, soweit im strafrechtlichen Verfahren der Verfall angeordnet worden ist.

(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Beamte durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstands, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechts erworben hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstands nach Satz 2 abgesehen wird, ordnet der Dienstvorgesetzte den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Umfang des als Belohnung oder Geschenk Erlangten und dessen Wert kann geschätzt werden.

(3) Das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung auf den Dienstherrn über, wenn es dem Beamten zu dieser Zeit zusteht. Vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirkt die Entscheidung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Der Beamte hat die verfallenen Gegenstände, Urkunden über das verfallene Recht oder den verfallenen Geldbetrag dem Dienstherrn herauszugeben.

(4) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Beamten eine unbillige. Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert der Belohnung oder des Geschenks zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Beamten nicht mehr vorhanden ist oder wenn die Belohnung oder das Geschenk nur einen geringen Wert hat.

§ 80 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im Zeitraum einer Woche dürfen 54 Stunden nur überschritten werden, wenn die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt oder im Anschluss an den Bereitschaftsdienst eine Freizeit von gleicher Dauer gewährt wird. Die Gesamtarbeitszeit darf 66 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit (Absatz 1) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. Bei Anwendung des Satzes 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 87a Abs. 1 Nr. 2) sowie der Elternzeit (§ 88 Abs. 1).

(5) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von Absatz 1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs auf Antrag eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festgelegt werden. Die regelmäßige oder die durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist später durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. Der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung soll, zehn Jahre nicht überschreiten. Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung vom Dienst bis zu zwei Jahren vorgenommen werden.

(6) Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 5 festlegen.

(7) Beamte, denen im Zuge einer langfristigen ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung der zustehende Zeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, erhalten nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung.

(8) Der Beamte kann auf Antrag von einer ihm nach Absatz 4 oder 5 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen.

(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Arbeitszeit durch Verordnung zu regeln; sie kann diese Ermächtigung auf einzelne Ministerien übertragen. § 80a Teilzeitbeschäftigung auf Antrag

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den §§ 71a bis 75d den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Soweit die ermäßigte Arbeitszeit gemäß § 80 Abs. 6 verlängert wird, darf die regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag des Beamten über den nach Absatz 1 zulässigen Mindestumfang hinaus weiter ermäßigt werden.

§ 80b Altersteilzeit 05

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 56) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
  3. die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des 57. Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres bewilligt werden. Satz 2 findet keine Anwendung für Beamte, für die eine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für begrenzt dienstfähige Beamte. Auf Beamte im Schuldienst ist Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Altersteilzeit

  1. zum 1. Februar 2004 erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres und
  2. ab dem 1. August 2004 erst nach Vollendung des 59. Lebensjahres

bewilligt werden darf. Abweichend von Satz 4 gilt für Beamte im Schuldienst, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind, Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells das Teilzeitmodell anzuwenden ist. Bei den Gemeinden und Landkreisen tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der höhere Dienstvorgesetzte.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Beamte im Schuldienst von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die

  1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und
  2. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.

(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Beamtengruppen des Schuldienstes von der Altersteilzeit ausnehmen.

(5) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Altersteilzeit, die vor dem 1. Januar 2004 beginnt, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auch bewilligt werden, wenn sie nicht zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt.

§ 80c Einstellungsteilzeit

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

  1. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber berücksichtigen zu können, oder
  2. sie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur notwendig ist, damit langfristig die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in den betreffenden Bereichen nicht gefährdet wird.

Sie ist spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, wenn der Beamte dem zustimmt.

(3) Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist so zu bemessen, dass der Beamte in seinem Eingangsamt mindestens die Dienstbezüge erhält, die einem Beamten seiner Stufe in dem vergleichbaren Amt der nächstniedrigeren Laufbahngruppe mit dem gleichen Familienstand in Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.

(4) § 80a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

§ 80d Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 08

(1) Beamten, mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. auf Antrag Urlaub bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres, bis zum 31. Dezember 2004 nach Vollendung des 50. Lebensjahres, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während der Dauer der Beurlaubung auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Beurlaubung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten, die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch zusammen mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und mit Urlaub nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Urlaub bis. zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 80e Belehrungspflicht

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, so sind die Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 81 Fernbleiben vom Dienst 05

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wenn der Beamte im Fall einer Krankheit seinen Wohnort verlässt, hat er seiner Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.

§ 82 Wohnung

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 83 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.

§ 84 Dienstkleidung und Amtstracht

Für einzelne Beamtengruppen kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, soweit dies üblich oder erforderlich ist, anordnen, dass der Beamte bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung oder Amtstracht trägt. Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle der Landesregierung die

oberste Dienstbehörde; die Anordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Nichterfüllung von Pflichten

§ 85 Dienstvergehen 05 07b

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im. Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt oder
  4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder
  5. der Anzeigepflicht und dem Verbot einer Tätigkeit nach § 77a nicht nachkommt.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Niedersächsische Disziplinargesetz.

§ 86 Haftung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

3. Rechte

§ 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn

(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.

(3) Der Beamte erhält Schul- und Kinderreisebeihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften.

(4) Den Beamten kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die oberste Arbeitsschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung abweichende Regelungen trifft.

(6) Die oberste Arbeitsschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr und dem Zivil- und Katastrophenschutz zu regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei diesen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 87a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 08

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren,

wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 und Urlaub nach Satz 1 Nr. 2 dürfen, auch zusammen mit Urlaub nach § 80d Abs. 1, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. § 80a Abs. 3 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 80a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(3) § 80e gilt entsprechend.

§ 87b Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 80a , 80c und 87a darf das berufliche Fortkommen, nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sächliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 87c Beihilfen 06a

(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften Beihilfen in Krankheits-, Pflege-. Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Beihilfeberechtigt sind auch die Beamten, deren wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe des § 80a Abs. 4, des § 80b oder des § 87a Abs. 4 mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist.

(3) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen für ein Kind gewährt, das nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig ist, wenn es am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule eingeschrieben ist, solange das Studium oder bei konsekutiven Studiengängen das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig gewesen wäre.

§ 88 Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz

(1) Die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung, für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu bestimmen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.

§ 89 Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlicherweise für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angesprochen zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; er erhält die Amtsbezeichnung des neuen Amtes. Wird einem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen (§ 32 Abs. 1, § 109 Abs. 1), so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst ("a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen; Absatz 3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(6) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 90 Besoldung

Die Besoldung der Beamten wird durch Bundesbesoldungsgesetz und Niedersächsisches Besoldungsgesetz geregelt.

§§ 91 bis 94 - aufgehoben -

§ 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigenkörperlich verletzt öder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 96 Ersatz von Sachschaden

(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass

  1. ein abgeordneter oder versetzter Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat, oder
  2. ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) Der Schadensersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; er kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

§ 97 Versorgungsanspruch

Der Beamte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Sonderzahlungen werden nach § 8 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gewährt.

§ 98 Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld 05a 06a 08

(1) Beamte mit Dienstbezügen und Ehrenbeamte erhalten Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütüng und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) keine Anwendung findet, aber den Dienstreisenden, deren körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen der nächst höheren Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels rechtfertigt, die Kosten für diese Klasse erstattet werden können,
  2. der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG 60 Euro und der Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG 80 Euro beträgt,
  3. das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG sowie nach § 11 BRKG 11 Euro beträgt,
  4. auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei ein vor der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise erklärter Verzicht der Schriftform bedarf,
  5. für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht und
  6. einem Beamten, der im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) auch gewährt wird, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, und § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV keine Anwendung findet.

(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 1 entsprechend, anlässlich einer Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass

  1. die Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 BRKG auf 75 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 begrenzt wird, wenn nicht mehrere Beamte, für die die Fahrt eine Dienstreise ist, eine Fahrgemeinschaft bilden,
  2. § 5 Abs. 2 BRKG keine Anwendung findet,
  3. Tagegeld, Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld und Verpflegungszuschuss in Höhe von 75 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden, aber mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei Nachweis unvermeidbarer erheblich höherer Kosten ohne diese Begrenzung gewährt werden können,
  4. das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes gewährt wird, wie sie sich aus Nummer 3 ergibt,
  5. bei Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union darüber hinaus
    1. die Erstattung der Fahrtauslagen auf die Kosten der Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist,
    2. das Trennungsgeld auf den am ständigen Ausbildungsort im Inland zustehenden Betrag begrenzt ist,
    3. eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nicht gewährt wird und
    4. Trennungsgeld an Beamte ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes nicht gewährt wird.

§ 98a Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 99 Urlaub

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu.

(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden.

(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

§ 100 Anträge und Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten eingelegt werden.

§ 101 Personaldatenverarbeitung

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

(2) Daten über Bewerber sowie über Beamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Personenbezogene Einzelangaben, die gemäß § 101a Abs. 1 Satz 2 zur Personalakte gehören (Personalaktendaten), dürfen nur nach den für Personalaktendaten geltenden Vorschriften verarbeitet werden.

(3) Werden Feststellungen über die Eignung eines Bewerbers für ein Dienstverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle grundsätzlich nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und solche Feststellungen anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können (Risikofaktoren). Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, so hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. Die Weiterverarbeitung der übermittelten und gespeicherten Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig.

(4) Aus Anlass einer Bewerbung verarbeitete personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt oder in einem Auswahlverfahren im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses die Bewerbung erfolglos bleibt, es sei denn, dass die Betroffenen in die weitere Speicherung schriftlich eingewilligt haben.

(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 2 an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse darlegen oder der Dienstverkehr es erfordert. Die Datenübermittlung an künftige Dienstherren oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen Personalaktendaten nur übermittelt werden, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(6) Werden Daten von Beamten zur Durchführung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 NDSG gespeichert, so dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.

§ 101a Personalakten

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, sowie Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- oder Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) § 101 Abs. 3 und 4 ist auch auf bereits im öffentlichen Dienst beschäftigte Bewerber anzuwenden. Unterlagen über psychologische Untersuchungen und Tests, die in Bewerbungs- und Besetzungsverfahren durchgeführt wurden, sind nicht Bestandteil der Personalakte. -

(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden, sofern der Beamte nicht in die Verarbeitung für andere Zwecke eingewilligt hat. § 10 Abs. 3 und 4 NDSG bleibt unberührt.

(4) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Ist die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde oder sind mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig, so dürfen Nebenakten (Unterlagen, deren Inhalt sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befindet) als weitere Personalakte geführt werden; die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten; deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.

(5) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. Sie dürfen die Daten der Personalakten nur verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für automatisierte Abrufverfahren.

§ 101b Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Die Teilakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang dürfen nur die mit der Bearbeitung dieser Vorgänge betrauten Beschäftigten haben. Die Beihilfeakte darf für andere als Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und die betroffenen An

gehörigen im Einzelfall einwilligen oder die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über freie Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 101c Anhörung

Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, dürfen in die Personalakte nur aufgenommen werden, wenn der Beamte vorher dazu angehört worden ist. Beurteilungen, die in die Personalakte aufgenommen werden sollen, sind dem Beamten vorher zur Kenntnis zu geben. Der Beamte kann sich zu jeder Unterlage in der Personalakte schriftlich äußern.

§ 101d Einsichtsrecht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die zu seiner Personalakte gehören (§ 101a Abs. 1 Satz 2).

(2) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsicht ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(3) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht in Akten nach Absatz 1 oder 2 zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die aktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

§ 101e Aktenvorlage und Auskunft

(1) Die Personalakte darf ohne Einwilligung des Beamten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die in den Fällen des § 59a Abs. 1 im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls vorgelegt werden. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Absatz 1 entsprechend. Auskünfte an Dritte dürfen gemäß § 101 Abs. 5 Sätze 3 und 4 erteilt werden.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(4) Die parlamentarischen Rechte auf Auskunft und Aktenvorlage nach Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung, die Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nach Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung und die Rechte der Rechnungsprüfungsbehörden bleiben unberührt.

§ 101f Entfernung von Unterlagen 05

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,

  1. falls die sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 sind nach einem Jahr zu vernichten. Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, so gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Vorgänge über strafrechtliche Verfahren, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind, wenn der Beamte dem zustimmt, nach drei Jahren zu vernichten. Die Frist wird durch erneute Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 3 unterbrochen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 101g Aufbewahrung 05

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. der Beamte auf Widerruf nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus seinem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist,
  2. der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 43 dieses Gesetzes und der §§ 11 und 13 NDiszG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  3. der Beamte oder der Ruhestandsbeamte verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung gegenüber Hinterbliebenen des Beamten entfallen ist.

(2) Unterlagen über Erkrankungen, Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen und Erholungsurlaub sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehrbenötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Personalakten und Versorgungsakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, wenn sie nicht vom Bundesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen werden.

(5) Nebenakten (§ 101a Abs. 4 Satz 3) sowie automatisiert gespeicherte Personalaktendaten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten vorhanden sind, sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

§ 101h Personalaktendaten in Dateien

(1) Medizinische und psychologische Befunde von Beamten dürfen von den personalverwaltenden Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden. Dies gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten.

(2) Beurteilungen sowie dienstrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(3) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.

(4) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind aufzuzeichnen und allgemein bekannt zugeben. Die Bekanntgabe umfasst auch die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung, die regelmäßigen Empfänger und die Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden.

§ 102 Vereinigungsfreiheit

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 103 Dienstzeugnis

Dem Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über seine Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

4. Beteiligung der Gewerkschaften

§ 104 Beteiligung der Gewerkschaften

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände im Lande sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

5. Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl
in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen

§ 105 Wahlvorbereitungsurlaub

Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, . so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

§ 106 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Niedersächsischen Landtag gewählt, so ruhen vom Beginn des Mandats ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird und sein Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar ist. Der Beamte darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") fortführen. Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.

§ 107 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats 06

(1) In den Fällen des § 106 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wieder verwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 35).

(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung binnen drei Monaten nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt übertragen werden. Bei Beamten auf Probe im Sinne des § 194a gilt als früheres Amt im Sinne des Satzes 1 dasjenige Amt, das der Beamte zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehatte.

(3) Hat der Beamte die Wiederverwendung rechtzeitig beantragt, so erhält er vom Tag des Antrags ab die Bezüge aus seinem früheren Amt.

(4) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats das 55. Lebensjahr vollendet hat oder einer gesetzgebenden Körperschaft mindestens zwei Wahlperioden hindurch angehörte oder wenn er Mitglied der Regierung eines Landes war.

§ 108 Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit

(1) Der Beginn des Besoldungsdienstalters eines Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 106 geruht haben, wird nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regelungen hinausgeschoben. Wird der Beamte nach Beendigung des Mandats nicht wieder verwendet, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters auch um die volle Ruhenszeit nach Beendigung des Mandats hinausgeschoben.

(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

(3) Die Ruhenszeit nach einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiederverwendung ist auf die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzurechnen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuerkennen, wenn der Beamte weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung aufgrund des Mandats erworben und er keine Versorgungsabfindung beantragt hat.

(5) In den Fällen des § 106 ist die Mandatszeit auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.

§ 108a Wahlbeamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

(1) Ein Wahlbeamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen, tritt, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 106 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 108 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 108b Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nicht nach § 106 Satz 1 Halbsatz 2 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. ein Urlaub ohne Bezüge zu erteilen.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge erteilt wird, ist § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird ein Beamter im Vorbereitungsdienst in den Niedersächsischen Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so :ist ihm auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. Entsprechendes gilt für einen Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind.

6. Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung
von Behörden oder von Körpeschaften des öffentlichen Rechts

§ 109 Umbildung von Behörden 04a

(1) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, im Bereich desselben Dienstherrn auch dann ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn versetzt werden, wenn das Endgrundgehalt im anderen Amt geringer, eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung aber nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die Versetzung muss innerhalb von eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.

(3) Ein Beamter auf Probe kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entlassen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.

§ 110 Wechsel des Dienstherrn bei Umbildung von Körperschaften

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die- beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(5) Die personalrechtlichen Befugnisse für die Beamten einer aufgelösten Körperschaft, die nach den Absätzen 2 und 4 in den Dienst einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, werden bis zur Übernahme durch den neuen Dienstherrn bei unaufschiebbaren Maßnahmen von der Körperschaft wahrgenommen, die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Dienstherrn ist.

§ 110a - gestrichen - 04a

§ 111 Fortsetzung des Dienstverhältnisses

(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 110 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er aufgrund des § 110 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, der an die Stelle des alten tritt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Fall des § 110 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 110 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 110 Abs. 4.

§ 112 Verwendung der übernommenen Beamten

(1) Dem nach § 110 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, findet § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 109 Abs. 1 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 110 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 110 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 110 Abs. 4. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 113 Ernennungsbeschränkungen vor Körperschaftsumbildungen

(1) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 110 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 110 bis 112 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Körperschaften

  1. die infolge von Körperschaftsumbildungen entbehrlich gewordenen Beamten nach Maßgabe der verfügbaren Stellen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jähren zu übernehmen haben,
  2. die in Nummer 1 genannten Beamten nach Feststellung ihrer Entbehrlichkeit sowie alle freien, frei werdenden oder neu geschaffenen Stellen unverzüglich zu melden haben,
  3. diese Stellen anderweitig erst besetzen dürfen, wenn der Körperschaft nicht innerhalb von drei Monaten ein Bewerber, der für die Stelle geeignet ist, benannt oder eine Ausnahme von der Übernahmeverpflichtung zugelassen ist. Dabei ist vorzusehen, dass die oberste Aufsichtsbehörde Landkreisen, Gemeinden und Kommunalverbänden für die Besetzung von Zeitbeamtenstellen mindestens drei Bewerber namhaft zu machen hat.

§ 114 Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften

(1) Die Vorschriften des § 110 Abs. 1 und 2 und des § 111 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 110 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 110 Abs. 4.

§ 115 Begriff der Körperschaft

Als Körperschaft im Sinne der §§ 110 bis 114 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Abschnitt IV
Landespersonalausschuss

§ 116 Zusammensetzung

(1) Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss gebildet. Er besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie müssen unmittelbare oder mittelbare Landesbeamte sein.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
  2. die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten. Kann der Vorsitz nicht von dem Präsidenten des Landesrechnungshofs oder dessen ständigem Vertreter wahrgenommen werden, so tritt an seine Stelle das dem Lebensalter nach älteste anwesende ordentliche Mitglied.

(3) Die weiteren sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

  1. zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
  2. vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).

(4) Scheiden Mitglieder, die nach Absatz 3 berufen sind, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung dem Absatz 3 entsprechend für den Rest der Amtszeit einen Ersatzmann.

§ 117 Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 118 Ausscheiden der Mitglieder 05

(1) Die nach § 116 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden, aus dem Landespersonalausschuss aus,

  1. wenn bei ihnen das Beamtenverhältnis endet,
  2. wenn sie zu einem Dienstherrn versetzt werden, der nicht unter dieses Gesetz fällt,
  3. wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen,
  4. wenn sie nach § 36 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 16 Abs. 1 des Ministergesetzes aus dem Amt ausscheiden.

(2) Aus dem Landespersonalausschuss scheiden ferner die Mitglieder aus, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen die in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen wird.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 67 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen

§ 119 Aufgaben 06

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob

  1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 194a Abs. 3 Satz 2),
  2. andere als Laufbahnbewerber (§ 10 Abs. 2) die erforderliche Befähigung besitzen.

Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Landespersonalausschuss durch von ihm gebildete Ausschüsse vorbereiten lassen; diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Landespersonalausschusses andere Beamte angehören. Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses binden die beteiligten Verwaltungen.

(2) Der Landespersonalausschuss kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften machen. Auf Anforderung einer obersten Dienstbehörde nimmt er zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern Stellung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher. Bedeutung handelt.

§ 120 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der für den Beamten oder Bewerber zuständigen obersten Dienstbehörde ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in der Verhandlung Stellung zu nehmen.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 121 Beweiserhebungen, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 122 Geschäftsstelle

Für den Landespersonalausschuss wird beim Innenministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 123 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Innenministerium. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 117 ergeben.

Abschnitt V
( §§ 124 bis 190) (aufgehoben)

Abschnitt VI
Zustellung und Rechtsweg

§ 191 Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 192 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 04a 05

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das Gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des B. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
  2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie den die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung, die Versetzung oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit  haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Abweichend von Absatz 3 bedarf es keines Vorverfahrens, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 Betroffen worden ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(5) Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. Satz 1 gilt entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden Vorverfahren.

(6) Bei Klagen nach Absatz 2 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§ 193 Revision

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt Folgendes:

  1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
  2. Die Revision kann außer auf °die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

Abschnitt VII
Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen

1. Beamte auf Zeit

§ 194 Beamte auf Zeit

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor der Ernennung zum Beamten auf Zeit kann der Dienstherr die Ableistung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe fordern.

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Die Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze über die Verpflichtung zur erneuten Amtsübernahme bleiben unberührt.

(3) Bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses keiner Ernennung. Mit Begründung des Beamtenverhältnisses treten die Rechtsfolgen ein, die in gesetzlichen Vorschriften an eine Ernennung geknüpft sind.

§ 194a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe 05 06 07 08

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter, mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. bei einer obersten Landesbehörde
    1. Leiter einer Abteilung, ausgenommen der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, der Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,
    2. ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung und
    3. Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B3,
  2. Leiter, stellvertretender Leiter und Vorstandsmitglied der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Polizeipräsidenten, und
  3. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbanddurch Satzung als leitend bestimmten Funktionen.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Tritt ein Beamter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu einem anderen Dienstherrn, so gilt Satz 1 nur, wenn die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Einvernehmen mit dem bisherigen Dienstherrn erfolgt. Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen

  1. mit Ablauf der Probezeit,
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. in den Fällen des § 106 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats oder
  4. mit unanfechtbarer Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge in einem Verfahren nach § 73a NDiszG.

Der Beamte ist abweichend von § 39 Abs. 1 Nr. 1 zu entlassen, wenn er sich nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die §§ 36 bis 42 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(8) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

§ 194b Anwendbarkeit des § 80d

§ 80d findet auf Beamtenverhältnisse gemäß § 194a keine Anwendung.

2. Ehrenbeamte

§ 195 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann auch anders als durch Ernennung begründet werden.
  2. Der Ehrenbeamte kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. § 89 Abs. 6 gilt entsprechend.
  3. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 17), die Abordnung und Versetzung (§§ 31, 32), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1 Nr. 4), Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 73), Arbeitszeit (§ 80), Wohnung (§ 82) und Arbeitsschutz (§ 87 Abs. 5).

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

3. Mittelbare Landesbeamte

§ 196 Amtsbezeichnungen

Das Recht, die Amtsbezeichnungen der mittelbaren Landesbeamten festzusetzen, steht der obersten Dienstbehörde dieser Beamten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die für die unmittelbaren Landesbeamten geltenden Grundsätze zu beachten. § 89 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 197 Zuständigkeit

Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz von einer Behörde zu erfüllen sind, erledigen bei den Gemeinden und Landkreisen sowie den anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Organe, Ausschüsse oder Verwaltungsstellen, die bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufen sind,

§ 198 Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften

Eine der Aufsicht des Landes unterstehende Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts darf neue Stellen für Beamte nur einrichten und vorhandene Stellen nur wegfallen lassen, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt.

§ 199 Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Nichtgebietskörperschaften

Bei Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der obersten Dienstbehörde obliegen. Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

3a. Beamte, die unter § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 fallen

§ 199a Zuständigkeitsregelung

Für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

  1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4),
  2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 10 Abs. 2).

§ 199b (aufgehoben)

4. Beamte beim Landtag

§ 200 Beamte beim Landtag

(1) Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 3 Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.

(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium zu; ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.

5. Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

§ 201 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

5a. Beamte des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes

§ 202 Vor- und Ausbildung, Aufstieg

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. Die Vor- und Ausbildung ist nach Lehrämtern zu gliedern. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann.

(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Sätze 2 bis 4 abweichen.

§§ 203 bis 217 (aufgehoben)

6. Polizeivollzugsbeamte

§ 218 Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Abgrenzung des Personenkreises

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.

§ 219 Laufbahnen

Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Innenministeriums abweichend von den §§ 13 und 22 bis 30 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse beim Polizeivollzugsdienst es erfordern; eine von § 13 abweichende Regelung darf nur für Bewerber mit besonderer Vorbildung oder besonderen Fachkenntnissen getroffen werden. Die Verordnung kann eine Einheitslaufbahn vorsehen.

§ 220 Beförderung

Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.

§ 221 (aufgehoben)

§ 222 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, kann dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern.

§ 223 Dienstausrüstung

Für Polizeivollzugsbeamte kann angeordnet werden, dass sie außer Dienstkleidung eine Dienstausrüstung tragen.

§ 224 Ausstattung, Heilfürsorge

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) Polizeivollzugsbeamten, die seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder die danach von anderen Dienstherren versetzt werden und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten, wird Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Elternzeit, Urlaub nach § 105 Satz 1 oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. Auf die Besoldung dieser Beamten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes oder Anwärtergrundbetrages angerechnet. § 87c Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

(3) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 Satz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 87c. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

§ 224a Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Ein Beamter, der zur, wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.

§ 225 Verbot politischer Betätigung in Uniform

Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wählrechts.

§ 226 Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten 05

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 54 Abs. 1), wenn erden besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt; für Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn die künftig auszuübende Funktion diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt voraussetzt.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 werden durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 5 und der §§ 55, 56 und 59 Abs. 5 an die Stelle des Amtsarztes ein beamteter Arzt treten.

§ 227 (aufgehoben)

§ 228 Altersgrenze 05a

(1) Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze

  1. mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind,
  2. mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, und
  3. mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den übrigen Fällen.

Ist einem Polizeivollzugsbeamten vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden, so erreicht er die Altersgrenze unabhängig vom Zeitpunkt seiner Geburt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 verringert sich um ein Jahr, wenn der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. Der Beamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass er mit Erreichen dieser Altergrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.

§§ 228a bis 229 (aufgehoben)

7. Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 230 Beamte des Feuerwehrdienstes 05a

(1) Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, wird freie Heilfürsorge gewährt; sie erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Diese Beamten können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für das sie die Befähigung besitzen; ihre Rechtsstellung richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ehrenbeamte.

(2) Für Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die im Dienst der Gemeinden oder Landkreise stehen, kann die oberste Dienstbehörde beschließen, dass § 224 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Anwendung findet. Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999 begründet werden, kann die oberste Dienstbehörde auch die Anrechnung eines von § 224 Abs. 3 Satz 2 abweichenden Betrages auf die Besoldung oder die Anwendung des § 87c beschließen.

(3) Für Beamte des Feuerwehrdienstes einschließlich der Ehrenbeamten gelten die §§ 223 und 224 Abs. 1 entsprechend.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die mittelbaren Landesbeamten abweichend von § 84 Satz 2 Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung und die Dienstgradabzeichen sowie die persönliche Ausrüstung zu erlassen.

8. Beamte der Justizverwaltung

§ 230a Beamte der Justizverwaltung 05a

Die Beamten des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

9. (aufgehoben)

§ 230b (aufgehoben)

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

1. Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 231 Nichterteilung von neuen Ernennungsurkunden

(1) Bei den Beamten, die am 8. Mai 1945 bei einer der nachstehend genannten Dienststellen im Beamtenverhältnis gestanden haben und die über diesen Zeitpunkt hinaus im Amt verblieben sind, bedarf es zur Wahrung ihres allgemeinen Rechtsstandes keiner Ernennungsurkunde. Dienststellen im Sinne des Satzes 1 sind die im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen belegenen Dienststellen

  1. der früheren Länder Preußen, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe,
  2. der Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. der früheren Reichsverwaltungen, wenn die Aufgaben der Dienststelle vom Lande Niedersachsen oder von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Niedersachsen ganz oder überwiegend endgültig übernommen worden sind.

(2) Das Gleiche gilt für Beamte bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, die nur durch Kriegsgefangenschaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert waren und vor der Wiederbeschäftigung ihr Amt nicht verloren haben.

(3) Ist ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet (§ 233) stand, bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, insbesondere aufgrund eines Wiederverwendungs- oder Heranziehungsbescheides, wiederbeschäftigt worden, so gilt dies als erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn kein Angestellten oder Arbeiterverhältnis begründet worden ist.

§ 232 Fehlen der Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit

Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so ist die Ernennung deshalb nicht unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn die Volkszugehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen oder trotz Kenntnis der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt worden ist.

§ 232a Fehlen der Einstellungsvoraussetzungen und der Probezeit

(1) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 gelten als erfüllt, wenn der Beamte vor dem 1. August 1961 eingestellt worden ist und zur Zeit seiner Einstellung die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besessen hat. Sie gelten ferner als erfüllt, wenn ein Beamter vor dem 8. Mai 1945 im Reichsgebiet oder danach im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes nach den für ihn geltenden Bestimmungen die Befähigung als Laufbahnbewerber erworben hat.

(2) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte vor dem 1. September 1960 bereits angestellt war.

§ 233 Reichsgebiet, öffentlicher Dienst in den eingegliederten Gebieten und im Ausland

(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

(2) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich

  1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1545 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
  2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.

§§ 234, 235 (aufgehoben)

2. § 235a bis 249)
(aufgehoben)

3. Überleitung der Beamtenverhältnisse

§ 250 Allgemeiner Rechtsstand

(1) Für die Beamten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt Folgendes:.

  1. Ein Beamter auf Lebenszeit erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
  2. Ein Beamter auf Zeit erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
  3. Ein Beamter auf Widerruf erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, wenn er nicht unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zum Beamten auf Probe ernannt wird.
  4. Ein Ehrenbeamter erhält den Rechtsstand eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.
  5. Ein Wartestandsbeamter gilt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(2) Ein Wahlbeamter einer Gemeinde oder eines Landkreises, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Probedienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableistet (§ 66 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung), erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz. Wird er mit Ablauf der Probezeit nicht entlassen, so ist er zu diesem Zeitpunkt zum Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz zu ernennen.

§ 251 (aufgehoben)

§ 252 Erhaltung von Anwartschaften

(1) Bei einem Beamten, der am 31. August 1960 und am 1. September 1960 bei einem niedersächsischen Dienstherrn im Dienst gestanden hat, sind die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Hierbei ist die Zeit, in der die Arbeitszeit eines Beamten nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ermäßigt war, nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf 75 vom Hundert nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die in § 37 Abs. 2, 3, 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 1974 (Nds. GVBl. S. 351) bezeichneten Personen, die nach dem 31. August 1960 zu Beamten ernannt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte in dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsfall eintritt, nach diesem Gesetz keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren hat.

§§ 253 bis 257 (aufgehoben)

4. Anwendungsbereich

§ 258 (aufgehoben)

§ 259 Landesrechnungshof

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auch für die Mitglieder des Landesrechnungshofs.

(2) Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 260 (aufgehoben)

§ 261 Angestellte und Arbeiter 04a

(1) Für Personen, die aufgrund eines Vertrages im öffentlichen Dienst (§ 1a) stehen, gelten - vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag -

  1. die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung (§ 86),
  2. die Vorschriften über die Verarbeitung der Daten von Erwerbern und Beamten (§§ 101 bis 101h),
  3. die Rechtsvorschriften über die Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 110, 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4),
  4. die aufgrund des § 87 Abs. 6 für Beamte erlassenen Vorschriften

entsprechend.

(2) Für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gelten § 37 Abs. 2, §§ 105 bis 108 und § 108b sinngemäß. Die Zeit eines Mandats im Niedersächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist bei Anwendung von Bestimmungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses, über die Fortdauer von Bezügen bei Krankheit, über Ehrungen und über die Voraussetzungen für eine zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung auf die Dienst- oder Beschäftigungszeit anzurechnen.

(3) Auf Arbeiter der in Absatz 2 genannten juristischen Personen sind die §§ 105 und 108b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen gelten die §§ 2 und 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes.

5. Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

§§ 262, 263 (aufgehoben)

§ 264 Aufhebung von Vorschriften

(1) Soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben:

  1. das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1958 (Nds. GVBl: Sb. I S. 803),
  2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433),
  3. das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1958 (Nds. GVBl. Sb. 1 S. 803),
  4. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (RGBl. I S. 377),
  5. die Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Lande Österreich vom 2.8. September 1938 (RGBl. I S. 1225),
  6. die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten vom 15. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1810),
  7. die Verordnung über die Rechtsverhältnisse der ehemaligen tschechoslowakischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2059),
  8. die Verordnung über die Anwendung der reichsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts bei den Behörden und Dienststellen des Reichs im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378),
  9. die Verordnung über die Einführung der reichsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den eingegliederten Ostgebieten vom 24. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2489),
  10. das preußische Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen vom 16. April 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 89),
  11. das schaumburg-lippische Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen vom 22. Mai 1929 (Schaumb.-Lipp. LV. Bd. 30 S. 412),
  12. das Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz für den Freistaat Oldenburg vom 6. Juli 1929 (Old. GBl. S.247),
  13. das braunschweigische Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen vom 5. August 1939 (Braunschw. GVS. S. 54),
  14. die §§ 4 und 6 bis 8 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917),
  15. das Gesetz über die Altersgrenze der Lehrer an öffentlichen Schulen vom. 1. November 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S.247),
  16. das Gesetz über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 8. Juli 1952 in der Fassung vom 30. Juni 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 249),
  17. das Gesetz betreffend die Entpflichtung der Hochschullehrer vom 14. Oktober 1953 (Nds. GVBl Sb. 1 S. 250), 18. § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 36 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes vom 31. März 1947 in der Fassung vom 17. Dezember 1958 (Nds. GVBl. Sb. 1 S. 21),
  18. die zur Durch- und Ausführung der in den Nummern 1 bis 18 genannten Gesetze erlassenen sowie die sonstigen auf das Deutsche Beamtengesetz gestützten Vorschriften,
  19. das Gesetz über den Treueid der Richter und Beamten vom 30. November 1951 (Nds. GVBl. Sb. 1 S. 247).

(2) (aufgehoben)

§ 265 Weitergeltende Vorschriften

Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die durch § 264 nicht aufgehoben sind, gelten mit den Änderungen fort, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

§ 266 Bezugnahmen

Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach § 264 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 267 (gegenstandslos)

6. Unmittelbar geltendes Bundesrecht

§ 268 Unmittelbar geltendes Bundesrecht

(1) § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 27 und 33 Abs. 1, §§ 34 und 36 Abs. 4, § 110 Abs. 1 bis 4, §§ 111 bis 113 Abs. 1, §§ 114 und 115, 192 und 193 dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich die §§ 121 bis 123, 125 - in Verbindung mit § 16 A Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes -, §§ 125 b bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht gelten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

6a. Zuständigkeit für Verordnungen

§ 268a Zuständigkeit für Verordnungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, die in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen zu erlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

7. In-Kraft-Treten

§ 269 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.**

(2) - gegenstandslos -

(3) (aufgehoben)

___________________________________

*) (gestrichen) 08

**) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1960 (Nds. GVBl. S. 145). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 1. März 1963 (Nds. GVBl. S. 95), 1. Juni 1967 (Nds. GVBl. S. 175), 20. Oktober 1970 (Nds. GVBl. S. 393), 18. März 1974 (Nds. GVBl. S. 147), 28. September 1978 (Nds. GVBl. S. 677) und 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

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