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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 29. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 405)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
(Katastrophenschutzbehörden)"(untere Katastrophenschutzbehörden)".

bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "Die oberste Katastrophenschutzbehörde" und die Worte "Landkreise und kreisfreie Städte" durch die Worte "untere Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt und nach dem Wort "Fall" wird das Wort "untere" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden."(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Mitwirkung der Krankenhäuser

Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, wirken nach § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes im Katastrophenschutz mit."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Die" wird das Wort "untere" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie berücksichtigt dabei die von den in ihrem Bezirk liegenden Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung getroffenen Maßnahmen."

5. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Kritische Infrastrukturen

(1) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz sind, sowie
  2. Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten, wenn sie auf Grundlage einer nach Absatz 5 erlassenen Verordnung als Kritische Infrastrukturen eingestuft sind.

(2) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, zur Katastrophenvorsorge eine Notfallplanung aufzustellen. Sie haben insbesondere

  1. organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur zu treffen, soweit der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung dieser Kritischen Infrastruktur steht,
  2. der unteren Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk der Standort der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur liegt, eine Kontaktstelle zu benennen und Auskunft über die gemäß Nummer 1 getroffenen Vorkehrungen zu erteilen und
  3. dem zuständigen Fachministerium eine Kontaktstelle zu benennen, jede Änderung der Notfallplanung mitzuteilen und auf Anforderung die Notfallplanung zu übermitteln.

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit den Fachministerien, die für die von der Verordnung erfassten Kritischen Infrastrukturen zuständig sind, die Anforderungen an die Notfallplanung nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 näher zu regeln.

(3) Die Fachministerien treffen unbeschadet ihrer übrigen Aufgaben und Verpflichtungen die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Steuerung und Koordinierung der Aufrechterhaltung der Versorgungsleistungen bei einem Ausfall Kritischer Infrastrukturen.

(4) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird eine koordinierende Stelle für Kritische Infrastrukturen gebildet. Die koordinierende Stelle erfasst die nach § 8b Abs. 3 BSIG registrierten und die nach Absatz 6 Satz 4 gemeldeten Kritischen Infrastrukturen. Sie koordiniert die ressortübergreifende Arbeit im Bereich Kritische Infrastrukturen und unterstützt die Fachministerien bei ihren Aufgaben.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen näher zu regeln, insbesondere branchenspezifische, für die Bedeutung für das Gemeinwesen maßgebliche Schwellenwerte festzulegen. Durch Verordnung der Landesregierung kann auch geregelt werden, dass Organisationen und Einrichtungen, die die Kriterien der Verordnung nach Satz 1 erfüllen, dies anzuzeigen haben; die Verordnung trifft in diesem Fall auch nähere Bestimmungen über das Anzeigeverfahren.

(6) Organisationen und Einrichtungen, die die Kriterien einer Verordnung nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen, werden von der zuständigen Behörde von Amts wegen eingestuft. Die Einstufung erfolgt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Eine Einstufung kann auf ihren Antrag auch für Organisationen und Einrichtungen mit großer Bedeutung für das Gemeinwesen erfolgen, die die Kriterien zur Einstufung nicht erfüllen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung Folgen eintreten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten vergleichbar sind; in diesem Fall gelten sie als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde meldet der koordinierenden Stelle für Kritische Infrastrukturen die von ihr eingestuften Organisationen und Einrichtungen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Landeskatastrophenschutzstab" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

c) In Absatz 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "untere" eingefügt.

d) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landeskatastrophenschutzstab gebildet. Die Staatssekretärin oder der Staatsekretär der obersten Katastrophenschutzbehörde beruft die Mitglieder, beruft den Landeskatastrophenschutzstab ein und leitet ihn. Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt den Landeskatastrophenschutzstab."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Die" wird das Wort "untere" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie berücksichtigt dabei die von den Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ermittelten Gefahren."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde beobachtet ständig die aktuelle Lage und die drohenden Katastrophengefahren. Die oberste Katastrophenschutzbehörde analysiert und bewertet fortlaufend die Risiken, die zu einem Ereignis von landesweiter Tragweite (§ 27a) führen können. Sie erstellt ein landesweites Sicherheitslagebild und schreibt dieses fort. Das Sicherheitslagebild enthält eine Beschreibung und vergleichende Bewertung der in Satz 2 genannten Risiken und formuliert Empfehlungen, die der Vermeidung dieser Risiken und der Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen von landesweiter Tragweite dienen. Die Zuständigkeiten der Fachministerien bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Eigentümer" wird durch die Worte "Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Benachbarte" das Wort "untere" eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Die" wird das Wort "untere" eingefügt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die oberste Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal der nach § 12 Abs. 2 aufgestellten zentralen Landeseinheiten und mobilen Führungsstäbe. Die Aus- und Fortbildung des Führungspersonals nach den Sätzen 1 und 2 ist an der Schulungseinrichtung des Landes nach Absatz 2 durchzuführen. In Einzelfällen können Dritte mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" werden durch die Worte "Die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Land."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Katastrophenschutzplan ist der zuständigen Polizeidirektion und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden zuzuleiten."(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen."

11. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird nach den Worten "hat der" das Wort "unteren" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

dd) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Katastrophenschutzbehörde gibt der Polizeidirektion und den Gemeinden die externen Notfallpläne für die Betriebe zur Kenntnis, die in ihrem Bezirk liegen."Die untere Katastrophenschutzbehörde gibt der oberen Katastrophenschutzbehörde und den Gemeinden, die in ihrem Bezirk liegen, die externen Notfallpläne zur Kenntnis."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten "von der" das Wort "unteren" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach den Worten "auch der" das Wort "unteren" eingefügt.

cc) In Satz 5 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach den Worten "macht die" wird das Wort "untere" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

e) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Bei einem schweren Notfall in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrieb fördert die untere Katastrophenschutzbehörde eine verstärkte Zusammenarbeit der Betroffenen bei den zu treffenden Katastrophenschutzmaßnahmen. Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt sicher, dass die Notfallpläne unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt."

12. In § 10b Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

13. § 10c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Dem für Inneres zuständigen Ministerium" durch die Worte "Der obersten Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in Halbsatz 1 die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt und nach dem Wort "Notfallplan" die Worte "in elektronischer Form" sowie in Halbsatz 2 nach dem Wort "die" das Wort "unteren" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird nach dem Wort "anderen" das Wort "unteren" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "unteren" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird nach den Worten "Die den" das Wort "unteren" eingefügt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Katastrophenschutzbehörde führt" durch die Worte "Katastrophenschutzbehörden führen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "die Katastrophenschutzbehörde oder die Polizeidirektion angeordnet hat" durch die Worte "von einer Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden" ersetzt.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Katastrophenschutzbehörde" durch die Worte "Die untere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt und nach dem Wort "Katastrophenschutzes" die Worte "nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 ermittelten Katastrophengefahren" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "die" das Wort "untere" eingefügt.

b) Es werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt ergänzend zu den Einheiten nach Absatz 1 zentrale Landeseinheiten und mobile Führungsstäbe auf und unterhält diese. Zur Aufstellung der zentralen Landeseinheiten und der mobilen Führungsstäbe bedient sie sich der Träger nach § 14 und setzt Einsatzkräfte und -mittel des Landes ein.

(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde betreibt ein Zentrallager für den Katastrophenschutz.

(4) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt Einheiten für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. EU Nr. L 347 S. 924), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (ABl. EU Nr. L 185 S. 1), auf."

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Zentrale Landeseinheiten dienen der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, denen mit den Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. Hierzu zählen insbesondere zentrale Landeseinheiten für Betreuung, Logistik, Notfallkommunikation, mobile Stromversorgung, Führungsunterstützung und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Schutz (CBRN-Schutz)."

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. ABC-Dienst,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

cc) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dienst (CBRN-Dienst),".

dd) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. Führungsdienst,".

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

ff) Es wird die folgende neue Nummer 8 eingefügt:

"8. Logistikdienst,".

gg) Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden Nummern 9 bis 14.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

18. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "der" das Wort "unteren" und nach dem Wort "die" das Wort "untere" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder Anordnung" und nach den Worten "ist die" das Wort "untere" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "zuständigen" das Wort "unteren" eingefügt.

d) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 unterstehen der obersten Katastrophenschutzbehörde."

19. In § 19 Satz 1 werden die Worte "bei der Katastrophenbekämpfung oder bei Katastrophenschutzübungen" durch die Worte "im Katastrophenschutz" ersetzt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Feststellung des Katastrophenfalls, des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms"Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung
des Katastrophenvoralarms".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

bb) Satz 2

Der Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses oder des Katastrophenvoralarms darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, sowie bis zum 15. Juli 2022 für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen.

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

dd) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt und die Worte "zuständigen Polizeidirektion" werden durch die Worte "oberen Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

ee) Im neuen Satz 3 werden die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "Die oberste Katastrophenschutzbehörde" und die Verweisung "Satz 3" durch die Verweisung "Satz 2" ersetzt.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses. Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein

  1. der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind,
  2. die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen,
  3. die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 26,
  4. die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24, 25, 28 und 29,
  5. die Unterrichtung anderer von dem Katastrophenfall oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und
  6. die Ermittlung des Schadensumfangs."

21. In § 21 Abs. 1 wird nach den Worten "Hauptverwaltungsbeamten der" das Wort "unteren" eingefügt.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Benachbarte" das Wort "untere" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "beteiligten" das Wort "unteren" eingefügt und die Worte "für sie zuständigen Polizeidirektion" werden durch die Worte "oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Worten "fordert die" das Wort "untere" eingefügt und die Worte "für sie zuständigen Polizeidirektion" durch die Worte "obersten Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "sind" das Wort "untere" eingefügt und die Worte "für sie zuständige Polizeidirektion" werden durch die Worte "oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 werden im Rahmen der überörtlichen Hilfe tätig, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Das Wort "zu" wird durch das Wort "zur" ersetzt und nach dem Wort "Landes" werden die Worte "und der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "Die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt und nach dem Wort "Bereitschaftspolizei" die Worte "sowie Polizeikräfte als Fernmeldeführerinnen und Fernmeldeführer" sowie nach den Worten "Weisungen der" das Wort "unteren" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach den Worten "helfen der" das Wort "unteren" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Bei Bedarf sollen die Bezirksregierungen der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.

wird gestrichen.

24. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "untere" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach den Worten "helfen der" das Wort "unteren" eingefügt.

25. In § 26 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Polizeidirektionen und des für Inneres zuständigen Ministeriums" durch die Worte "oberen und der obersten Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bezirksregierungen unterstützen die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenbekämpfung."(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "mehrerer" das Wort "unterer" eingefügt und die Worte "können die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für Inneres zuständige Ministerium," durch die Worte "kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "mehrerer" das Wort "unterer" eingefügt und die Worte "können die Polizeidirektionen oder das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Worte "Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für Inneres zuständige Ministerium, können" durch die Worte "oberste Katastrophenschutzbehörde kann" ersetzt und nach dem Wort "zuständigen" wird das Wort "unteren" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Dem für Inneres zuständigen Ministerium" durch die Worte "Der obersten Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in Halbsatz 1 die Worte "dem für Inneres zuständigen Ministerium" durch die Worte "der obersten Katastrophenschutzbehörde" ersetzt sowie in Halbsatz 2 das Wort "es" durch das Wort "sie", die Angabe "25 und 26" durch die Angabe "25, 26, 28 und 29" und die Worte "die Katastrophenschutzbehörden, die Polizeidirektionen" durch die Worte "eine von ihr bestimmte Landesbehörde, die unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

27. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "Die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, sowie bis zum 15. Juli 2022 für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen."Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde eine von § 16 Abs. 1 und 3 abweichende Unterstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anordnen."

c) In Satz 4 werden das Wort "Ereignisses" durch das Wort "Katastrophenfalls", die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "die oberste Katastrophenschutzbehörde", das Wort "es" durch das Wort "sie" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

d) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Ist der Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines Katastrophenvoralarms von landesweiter Tragweite festgestellt, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmen, in welchen Bezirken sie selbst oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt."

e) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

f) Im neuen Satz 6 werden die Verweisung "Satz 4" durch die Verweisung "Satz 4 oder 5", die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26" durch die Worte "die oberste Katastrophenschutzbehörde die Aufgaben des § 20 Abs. 2 sowie der §§ 22, 25, 26, 28 und 29", das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" und die Worte "die Katastrophenschutzbehörden" durch die Worte "die unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

g) Im neuen Satz 7 werden die Verweisung "Satz 4" durch die Verweisung "Satz 4 oder 5" und das Wort "Katastrophenschutzbehörden" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden mit Ausnahme des § 20 Abs. 1" ersetzt.

28. In § 28 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte "der Katastrophenschutzbehörde" durch die Worte "der unteren Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

29. In § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "Katastrophenschutzbehörde" durch die Worte "untere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

30. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

" § 29a Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben zu dulden, dass Einsatzkräfte und andere bei einem Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge betreten und benutzen, soweit dies zur Vorbereitung der Bekämpfung oder Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist.

(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und baulichen Anlagen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde oder ihrer oder seiner Beauftragten oder ihrem oder seinem Beauftragten oder der Technischen Einsatzleitung angeordnet worden sind.

(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Zwecken der Gefahrenabwehr ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird."

31. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 29" die Worte "oder durch eine Duldung nach § 29a Abs. 1 oder 2" und nach dem Wort "anfordernde" die Worte "oder die Duldung verlangende" eingefügt.

32. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "unteren" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Kosten der Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 trägt das Land."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Die" wird das Wort "unteren" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach den Worten "Land den" das Wort "unteren" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Abs. 1 Sätze 4 und 5" ersetzt.

33. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "benachbarten" das Wort "unteren" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Leisten" das Wort "untere" eingefügt und die Worte "von der nach § 23 Abs. 2 zuständigen Polizeidirektion" werden durch die Worte "von der obersten Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die einsatzbedingten Kosten der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 trägt das Land."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Die Kosten der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleisteten überörtlichen Hilfe trägt das Land, sofern sie nicht von Dritten getragen werden."

bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

34. Nach § 32 wird der folgende neue Achte Abschnitt eingefügt:

"Achter Abschnitt
Datenverarbeitung

§ 32a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3 und 17 Anwendung.

(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten von

  1. Mitgliedern der Katastrophenschutzstäbe und des Landeskatastrophenschutzstabs,
  2. Einsatzkräften und sonstigen Helferinnen und Helfern,
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Katastrophenschutzübungen,
  4. sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten im Katastrophenschutz benötigt werden oder die zur Hilfeleistung herangezogen werden, und
  5. Personen, die von Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt oder Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt betroffen sind,

verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere für Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, für die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes, für den Dienst im Katastrophenschutz, für Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt, für Hilfs-, Leistungs- und Duldungspflichten sowie zur Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen.

(3) Insbesondere die folgenden Daten können nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Beruf,
  7. akademische Grade,
  8. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
  9. Angaben über die gesundheitliche Eignung und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,
  10. Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Katastrophenschutzübungen, einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,
  11. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  12. Angaben über die Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes und ihren Träger,
  13. wahrgenommene Funktion in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder im Betrieb,
  14. Arbeitgeber und Bankverbindungen,
  15. Teilnahme an Einsätzen,
  16. Zeiten der Freistellung nach § 17 Abs. 3 und
  17. Höhe und Art der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche.

Nach Satz 1 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; § 17 Abs. 2 bis 4 NDSG gilt entsprechend."

35. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt und dessen Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Schlussvorschriften"Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten".

36. Der bisherige § 35 wird durch den folgenden Zehnten Abschnitt ersetzt:

altneu
§ 35 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.

"Zehnter Abschnitt
Zivile Verteidigung

§ 35 Zuständigkeit für Maßnahmen des Zivilschutzes

(1) Die Maßnahmen des Zivilschutzes nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), obliegen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den unteren Katastrophenschutzbehörden. § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und § 3 gilt entsprechend.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSKG wird für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 ZSKG dem für Inneres zuständigen Ministerium übertragen.

§ 36 Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis zu übertragen. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird."

2. Nach § 24 wird im Zweiten Teil der folgende § 24a eingefügt:

" § 24a Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes

(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann über die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister die untere Katastrophenschutzbehörde um Unterstützung durch Einheiten des Katastrophenschutzes ersuchen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann den Einsatz der angeforderten Einheiten anordnen und diese der Einsatzleitung unterstellen. Bei einem nach Satz 2 angeordneten Einsatz gelten für die Helferinnen und Helfer die Rechte und Pflichten der §§ 17 bis 19 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann von der Gemeinde die Erstattung der Kosten eines Einsatzes nach Absatz 1 verlangen. Kosten nach Satz 1 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten."

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221378

ENDE