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NBrandSchG - Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
- Niedersachsen -
Vom 18. Juli 2012
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 26.07.2012 S. 269)
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Archiv: 1978
Erster Teil
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung
(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.
(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden 18a 22
(1) Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Dazu haben sie insbesondere
Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.
(2) Eine Gemeinde hat mit ihrer Feuerwehr auf Ersuchen einer anderen Gemeinde oder auf Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Bei einer großen selbständigen Stadt tritt der Landkreis an die Stelle der Aufsichtsbehörde.
(3) Den Gemeinden obliegt es, nach Maßgabe des § 26 für Brandsicherheitswachen zu sorgen.
(4) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstücks eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann die Gemeinde die baurechtlich verantwortlichen Personen (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) dazu verpflichten,
soweit dies für die verantwortliche Person zumutbar ist. Geht eine der in Satz 1 genannten Gefahren von einer Anlage nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) aus, so kann die Gemeinde auch deren Betreiber zu den in Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichten, soweit dies für den Betreiber zumutbar ist. Beschäftigte der Gemeinde sind befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 die dort genannten Grundstücke und Anlagen zu betreten und zu besichtigen. Wurde eine in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannte Maßnahme bereits durch eine Entscheidung nach baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt, so gelten die Sätze 1 bis 3 insoweit nicht. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn für das Grundstück oder die Anlage eine Werkfeuerwehr besteht.
(5) Die Gemeinde kann für die Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, soweit diese nicht an Werktagen erfolgen können, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) zulassen; § 14 NFeiertagsG bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.
§ 3 Aufgaben der Landkreise 24
(1) Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Sie haben insbesondere
Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.
(2) Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73) bereit. Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
(3) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27.
(4) Den kreisfreien Städten obliegen abweichend von § 18 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 10.
(5) Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. Bei kreisfreien Städten tritt die gemeindliche Feuerwehr an die Stelle der Kreisfeuerwehr.
§ 4 Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr 24
Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Landkreise nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 sowie Abs. 3.
(1) Dem Land obliegen die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Es hat insbesondere
Das Land stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 9 und 10 eine Feuerwehrbedarfsplanung auf und schreibt diese regelmäßig fort.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung oder einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag teilweise übertragen. Die juristische Person unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.
(3) Dem Land obliegt die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen
soweit nicht der Bund zuständig ist.
(4) Das Fachministerium kann Aufgaben nach Absatz 3 durch Vereinbarung dem Bund oder Kommunen übertragen.
(5) Das Fachministerium kann einer juristischen Person des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben nach Absatz 3 zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. In dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass die Beliehene die Befugnisse des § 24 ausüben und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Kostenerstattung verlangen kann. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.
(6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 3 zu beauftragen, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht zustande kommt und die Beauftragung zur Sicherstellung der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen erforderlich ist. Die Gemeinden führen die Aufgaben im Namen des Landes durch. Die Gemeinden unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.
(7) Dem Land obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten. Das Fachministerium kann Aufgaben nach Satz 1 durch Vereinbarung Kommunen übertragen.
(1) Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder
(2) Das Fachministerium beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. Es hat auf die hälftige Besetzung des Brandschutzbeirats mit Frauen hinzuwirken. Das Fachministerium kann auf Vorschlag des Brandschutzbeirats weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Brandschutzbeirat berufen.
(3) Das Fachministerium hat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so wird auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen.
(4) Das Fachministerium führt die Geschäfte des Brandschutzbeirats. Der Brandschutzbeirat wählt in seiner ersten Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Brandschutzbeirats.
(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise für die Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den §§ 170 bis 176 NKomVG, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr für die Aufgaben nach diesem Gesetz führt abweichend von § 171 Abs. 1 bis 3 NKomVG das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde.
(3) Gemeinden und Landkreise haben ihrer Aufsichtsbehörde über jeden Einsatz der Feuerwehr zu berichten. Große selbständige Städte haben anstelle der Aufsichtsbehörde dem Landkreis zu berichten.
(4) Das Fachministerium kann anordnen, dass Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über ihren Aufbau, ihre Ausrüstung und ihre personelle Zusammensetzung in einer Geschäftsstatistik erfasst werden.
§ 6a Landesfeuerwehrverband 24
(1) Das Fachministerium pflegt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V.
(2) Die obersten Landesbehörden haben vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, dem Landesfeuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. darf zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens 40 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren benennen. Eine nach Satz 1 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.
§ 7 Meldepflicht
Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, wenn er die Gefahr nicht selbst beseitigt.
§ 7a Duldungspflichten, Entschädigung 24
(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen durch die Gemeinde oder den Landkreis zum Zweck der Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird auf Antrag durch die die Duldung verlangende Gemeinde oder den die Duldung verlangenden Landkreis in Geld geleistet. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung gelten die §§ 20 bis 23, 25, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend. Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.
Zweiter Teil
Feuerwehren
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 8 Arten der Feuerwehren
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren (gemeindliche Feuerwehren) als kommunale Einrichtungen sowie die Werkfeuerwehren.
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehr
§ 9 Aufstellung und Auflösung
(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen.
(2) Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung auf andere Weise sichergestellt sind.
§ 10 Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr
(1) Die Beschäftigten im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) der Berufsfeuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte sein. Ihre Ausbildung muss der für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vorgeschriebenen Ausbildung entsprechen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr ist für die ständige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr und für alle Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung verantwortlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Berufsfeuerwehr.
Dritter Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
§ 11 Aufstellung und Gliederung
(1) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
(2) Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben zusätzlich zur Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Freiwillige Feuerwehr ist eigenständig zu organisieren.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.
(4) Die Freiwillige Feuerwehr soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden.
(5) Die Auflösung einer Ortsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei Ortsfeuerwehren einer großen selbständigen Stadt bedarf es anstelle der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Zustimmung des Landkreises. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung ohne diese Ortsfeuerwehr sichergestellt sind.
§ 12 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 18a 24
(1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr steht allen Menschen offen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
(2) Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann als Vollmitglied angehören, wer
Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten.
(3) Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeits- oder Dienstzeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen. Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und Alarmübungen, bei Einsätzen auch für einen daran anschließenden für die Erholung notwendigen Zeitraum, sind Schülerinnen und Schüler vom Unterricht und von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen und Studierende von Lehrveranstaltungen, bei denen Anwesenheitspflicht besteht, befreit.
(4) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.
(5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.
(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung erteilt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person bestimmt Personen, die zur Auskunftserteilung berechtigt sind. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person weist die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 hin; der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 13 Kinder- und Jugendfeuerwehren 18a 24
(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren. Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
(2) Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen. Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden.
(5) Jede Kinderfeuerwehr und jede Jugendfeuerwehr benennt zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens zehn Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Kinder- und Jugendfeuerwehren können weitere zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen benennen. Eine nach Satz 1 oder 2 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.
§ 14 Hauptberufliche Wachbereitschaft
Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" verstärken. Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege 24
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung für die Freiwillige Feuerwehr ein "Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)" errichten. Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für Maßnahmen zur Kameradschaftspflege und für die Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen bereitzustellen.
(2) Für das Sondervermögen werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister
Die Sonderkasse kann mit der Kommunalkasse verbunden werden. Der Einnahmen- und Ausgabenplan bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nacheinander durch zwei Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, die von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Die Gemeindebrandmeisterin, der Gemeindebrandmeister, die Stellvertreterin und der Stellvertreter dürfen nicht gewählt werden. Die prüfenden Personen sind bei der sachlichen Beurteilung des Jahresabschlusses unabhängig und insoweit nicht an Weisungen gebunden. Über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ein Prüfbericht zu erstellen, der der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist. Der Jahresabschluss bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
(3) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann für das Sondervermögen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder von Verpflichtungen befreit wird. Sie oder er handelt insoweit in Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit sie im Einnahmen- und Ausgabenplan veranschlagt sind oder ihre Deckung durch in der Sonderkasse vorhandene Mittel gewährleistet ist. Kredite oder Liquiditätskredite dürfen durch das Sondervermögen nicht aufgenommen werden. Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren, für die noch kein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eingegangen werden. Wird eine Feuerwehrveranstaltung durchgeführt, so ist die Gemeinde Veranstalterin.
(4) Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung an das Sondervermögen sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zuständig. Über die Annahme von Zuwendungen an das Sondervermögen entscheiden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese können die Entscheidung bis zu einem von ihnen zu bestimmenden Betrag in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister übertragen. Die Annahme einer Zuwendung ist unter Angabe der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers sowie Art und Wert der Zuwendung aktenkundig zu machen.
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Sonderkasse (Kassenaufsicht). Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Ist die Sonderkasse mit der Kommunalkasse verbunden, so ist auch eine Übertragung auf in der Kommunalkasse Beschäftigte unzulässig.
(6) Sind in einer Gemeinde Ortsfeuerwehren gebildet, so kann die Gemeinde durch Satzung neben dem Sondervermögen nach Absatz 1 für jede Ortsfeuerwehr ein "Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)" errichten. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
Vierter Abschnitt
Pflichtfeuerwehr
§ 15 Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung
(1) Sind in einer Gemeinde der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung nicht durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
(2) Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr ist verpflichtet, wer zum Dienst herangezogen ist. Die Gemeinde regelt durch Satzung, wer zum Dienst herangezogen werden kann. Herangezogen werden können nur Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,
(3) § 11 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 13 und 20 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie die §§ 32 bis 35 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Pflichtfeuerwehr ist aufzulösen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt sind.
Fünfter Abschnitt
Werkfeuerwehr
§ 16 Aufstellung, Berichtspflicht 18a 24
(1) Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihren Unternehmen und Einrichtungen auf eigene Kosten allein oder gemeinsam eine betriebliche Feuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen. Die betriebliche Feuerwehr wird vom Fachministerium oder von der von ihm bestimmten Landesbehörde auf Antrag als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung sowie fachliche Eignung der Leiterin oder des Leiters den an den Brandschutz und die Hilfeleistung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vor, so ist sie zu widerrufen.
(2) Wird eine neue Leiterin oder ein neuer Leiter bestellt, so ist dies dem Fachministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde anzuzeigen.
(3) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichten, auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde. Vor dem Erlass einer Entscheidung nach Satz 1 ist in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr der Berufsfeuerwehr, ansonsten der Freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Aufgaben und Befugnisse der gemeindlichen Feuerwehr und die Meldepflicht nach § 7 werden durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr nicht berührt.
(5) Das wirtschaftliche Unternehmen oder der Träger der öffentlichen Einrichtung hat der Gemeinde über jeden Einsatz der Werkfeuerwehr zu berichten.
(6) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde überwacht das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Einhaltung der Anordnungen nach Absatz 3. Beschäftigte des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde sind befugt, zudem in Satz 1 genannten Zweck bauliche Anlagen, Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG und die zugehörigen Grundstücke der wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen.
§ 17 Auswärtiger Einsatz
Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. Die durch einen Einsatz nach Satz 1 entstandenen Kosten sind von der Gemeinde zu erstatten, auf deren Gebiet die Werkfeuerwehr eingesetzt war.
§ 18 Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren
(1) Eine Gemeinde kann die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet oder in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass der Beliehene nach Maßgabe der §§ 29 und 30 Kosten erhebt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Werkfeuerwehr den Brandschutz und die Hilfeleistung im Gemeindegebiet oder dem Teil des Gemeindegebiets sicherstellen kann und der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.
(2) Soweit Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wurden, gilt die Werkfeuerwehr als gemeindliche Feuerwehr. Insoweit unterliegt sie der Fachaufsicht der Gemeinde. Hat die Gemeinde die Aufgaben in ihrem gesamten Gebiet übertragen, so nimmt die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters wahr, ansonsten die der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters.
Sechster Abschnitt
Kreisfeuerwehr
§ 19 Aufgabe und Gliederung 24
(1) Zur Kreisfeuerwehr gehören die gemeindlichen Feuerwehren im Landkreis, die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen und sonstigen zentralen Einrichtungen der Feuerwehr und, soweit vom Landkreis bereitgehalten, Fahrzeuge, Ausrüstung, Geräte und Material.
(2) Die Kreisfeuerwehr führt Einsätze durch, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind (übergemeindliche Einsätze).
(3) Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit einer großen selbständigen Stadt sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden jeweils einen Brandschutzabschnitt.
(4) Der Landkreis stellt aus der Kreisfeuerwehr mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft auf. Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in eine Kreisfeuerwehrbereitschaft einzubeziehen.
(5) Kreisfreie Städte haben keine Kreisfeuerwehr. Sie sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. Sie können Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen.
(6) Für die Kreiskinderfeuerwehren und Kreisjugendfeuerwehren gilt § 13 entsprechend.
Siebter Abschnitt
Führungskräfte
§ 20 Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr 18a
(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet. Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister sind der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister unterstellt.
(2) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister haben mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Gemeinde mit Ortsfeuerwehren kann diese räumlich in Bereiche zusammenfassen; in diesem Fall hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister für jeden Bereich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Sie müssen insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben.
(4) Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 5 oder 6.
(5) Als Gemeindebrandmeisterin, Gemeindebrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. In Gemeinden mit Ortsfeuerwehren ist abweichend von Satz 1 vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhält.
(6) Als Ortsbrandmeisterin, Ortsbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
(7) Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Rat der Gemeinde vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. Der Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor der Beschlussfassung hört der Rat die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister und die nach Absatz 5 oder 6 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.
(8) Eine Gemeindebrandmeisterin soll nicht gleichzeitig Ortsbrandmeisterin, ein Gemeindebrandmeister nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.
(9) In Städten führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister.
§ 21 Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr 18a 24
(1) Die Kreisfeuerwehr wird von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister geleitet. Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister wirkt auch bei der Wahrnehmung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so nimmt die Abschnittsleiterin oder der Abschnittsleiter in ihrem oder seinem Brandschutzabschnitt die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. Die Abschnittsleiterin oder der Abschnittsleiter ist der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister unterstellt. Sie oder er hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann einer Abschnittsleiterin oder einem Abschnittsleiter die Leitung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft übertragen.
(3) Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend. Über ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung der Regierungsbrandmeisterin oder des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 4 oder 5.
(4) Als Kreisbrandmeisterin, Kreisbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im Landkreis die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
(5) Als Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im jeweiligen Brandschutzabschnitt die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
(6) Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Kreistag vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. Der Beschluss des Kreistages bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor der Beschlussfassung hört der Kreistag die Regierungsbrandmeisterin oder den Regierungsbrandmeister und die nach Absatz 4 oder 5 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.
(7) Eine Kreisbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Kreisbrandmeister nicht gleichzeitig Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein. Eine Abschnittsleiterin darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Abschnittsleiter nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.
(8) In kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr nimmt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. In kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr nimmt die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr.
(9) In kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Abschnittsleiterin oder des Abschnittsleiters wahr.
(10) In der Region Hannover führt die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Bezeichnung Regionsbrandmeisterin oder Regionsbrandmeister.
(11) Für ehrenamtlich tätige Mitglieder gemeindlicher Feuerwehren, die in der Kreisfeuerwehr besondere Funktionen wahrnehmen (sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr) gilt § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6 entsprechend
§ 22 Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes 18a 24
(1) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde legt für die Tätigkeit der Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister örtliche Zuständigkeitsbereiche fest und ernennt für jeden Zuständigkeitsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister. Die Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit.
(2) Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister werden jeweils auf Vorschlag nach Absatz 3 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Land berufen. § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Aufsichtsbereich die Mehrheit der Stimmen der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr erhält.
(4) Eine Regierungsbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin, Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Regierungsbrandmeister nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.
Achter Abschnitt
Einsatzleitung
§ 23 Leitung von Einsätzen 18a
(1) Die Leitung von Einsätzen zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr. Trifft in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr zuerst am Einsatzort ein, so übernimmt die Berufsfeuerwehr nach ihrem Eintreffen die Einsatzleitung.
(2) Soweit in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eine Werkfeuerwehr vorhanden ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr die Werkfeuerwehr an dem Einsatz zu beteiligen. Die Empfehlungen der Leitung der Werkfeuerwehr soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.
(3) Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, die Leitung des Einsatzes der gemeindlichen Feuerwehr übernehmen. Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Die Sätze 1 und 2 sind für die Abschnittsleiterin oder den Abschnittsleiter entsprechend anzuwenden, wenn die Gefahrenlage nach Satz 1 auf einen Brandschutzabschnitt beschränkt ist.
(4) Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedürfen, können, wenn ein dringendes öffentliches Interesse dies erfordert,
die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung eines Waldbrandes die zuständigen Waldbrandbeauftragten (§ 18 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) zu beteiligen. Deren Empfehlungen soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.
§ 24 Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere
Die Hilfe nach Satz 2 Nr. 5 darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde.
§ 24a Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes 22
(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann über die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister die untere Katastrophenschutzbehörde um Unterstützung durch Einheiten des Katastrophenschutzes ersuchen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann den Einsatz der angeforderten Einheiten anordnen und diese der Einsatzleitung unterstellen. Bei einem nach Satz 2 angeordneten Einsatz gelten für die Helferinnen und Helfer die Rechte und Pflichten der §§ 17 bis 19 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann von der Gemeinde die Erstattung der Kosten eines Einsatzes nach Absatz 1 verlangen. Kosten nach Satz 1 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten.
Dritter Teil
Vorbeugender Brandschutz
§ 25 Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
Durch Brandschutzerziehung sollen Kinder und durch Brandschutzaufklärung sollen Erwachsene in die Lage versetzt werden, Brandgefahren zu erkennen, sich im Brandfall richtig zu verhalten und einfache Maßnahmen zur Selbsthilfe durchzuführen. Die Gemeinden sind aufgerufen, die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
§ 26 Brandsicherheitswache
(1) Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Fall eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern, in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll, es sei denn, dass die Brandsicherheitswache bei einer Veranstaltung oder Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 von der Werkfeuerwehr gestellt wird.
(2) Die Brandsicherheitswache wird auf Anordnung der Gemeinde von der gemeindlichen Feuerwehr gestellt. Werden Veranstaltungen oder Maßnahmen innerhalb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung mit Werkfeuerwehr durchgeführt, so hat der Veranstalter oder Veranlasser die Brandsicherheitswache durch die Werkfeuerwehr sicherzustellen, soweit sie für diese Aufgabe verfügbar ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und zur Abwehr von Gefahren durch Brände sowie zur Sicherung der Rettungswege und der Angriffswege erforderlich sind.
§ 27 Brandverhütungsschau 18a 24
(1) Geht von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeit abständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). Es ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können.
(2) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau sind vom Landkreis (§ 3 Abs. 3) Brandschutzprüferinnen oder Brandschutzprüfer zu bestellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (§ 4) wird die Brandverhütungsschau von den dafür bestellten Beschäftigten der Berufsfeuerwehr durchgeführt. Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen.
(3) Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sollen in Brandverhütungsschaubereiche gegliedert werden, wenn dies aufgrund der Zahl der Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Sicherstellung regelmäßiger Überprüfungen erforderlich ist. Eine gemäß Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestellte Person soll nur für einen Brandverhütungsschaubereich zuständig sein.
(4) Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Maßnahmen treffen, die zur Verhütung von Bränden oder Explosionen sowie zur Beseitigung von Mängeln nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind. Dies gilt, soweit die Zuständigkeit anderweitig gesetzlich bestimmt ist, nur für unaufschiebbare Maßnahmen.
Vierter Teil
Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung
§ 28 Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer 24
(1) Die Kommunen und das Land tragen jeweils die Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen.
(2) Die Kommunen erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 44 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunen zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 44 Millionen Euro übersteigenden Anteils. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugewiesenen Mitteln. Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom Fachministerium durch Richtlinien geregelt.
(3) Der dem Land verbleibende Anteil des Aufkommens der Feuerschutzsteuer darf ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes verwendet werden.
§ 29 Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen 12 17 19 24
(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben
In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Für freiwillige Einsätze und Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.
(3) Die Kommunen können bei nach Absatz 1 unentgeltlichen Einsätzen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben
Sondereinsatzmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.
(4) Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen
In den nicht durch Satz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,
§ 30 Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen 17 24
(1) Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, wenn
(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 5 ist unentgeltlich.
(3) Der Landkreis hat der Gemeinde die Kosten für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, aber nur, soweit der Landkreis Kostenerstattung erhält.
§ 31 Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten 18a 24
(1) Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Bekämpfung von Schiffsbränden und für Hilfeleistungen auf Schiffen nach § 5 Abs. 3 entstehen. Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 4 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. § 29 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit das Land eine Gemeinde nach § 5 Abs. 5 mit der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen beauftragt hat, erstattet es der Gemeinde die dadurch entstehenden erheblichen und notwendigen Kosten.
(3) Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die bei Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten nach § 5 Abs. 7 Satz 1 entstehen; § 29 gilt entsprechend. Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 7 Satz 2 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen erheben; § 29 gilt entsprechend.
§ 32 Entgeltfortzahlung 18a 24
(1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder einer Gutschrift nach § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. Ferner ist solchen Mitgliedern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, auch wenn sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen eine geringere Entgeltfortzahlungsverpflichtung ergeben würde. Nach § 13 Abs. 5 benannten Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten ihrer Freistellung das Arbeitsentgelt, das sie ohne die Betreuung der Freizeitmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.
(2) Die Gemeinde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das während einer Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 fortgezahlt worden ist. Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung nach Satz 2 den zuständigen Versicherungsträger. Die dem Versicherungsträger dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihm erhobenen Umlage gedeckt. Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen entstehen. In der Satzung sind Pauschal- oder Höchstbeträge festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
(4) Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen für die Erstattungen nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1, aufgrund von Freistellungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6, einen finanziellen Ausgleich. Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. Sie beträgt 2.940 000 Euro für die Gemeinden und 105.000 Euro für die Landkreise. Die Pauschale für die Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren einer Gemeinde zur Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren in Niedersachsen aufgeteilt. Die Pauschale für die Landkreise wird gleichmäßig zwischen allen Landkreisen aufgeteilt. Die Pauschalen werden für das Jahr 2024 unverzüglich und ab dem Jahr 2025 jeweils zum 1. Juli gezahlt.
§ 32a Leistungen bei Gesundheitsschäden 18a
(1) Erleidet ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einen Gesundheitsschaden, der durch ein äußeres Ereignis ausgelöst wurde, das im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst steht, und der allein aus medizinischen Gründen keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet, so hat es in entsprechender Anwendung der Richtlinie für die Gewährung von Mehrleistungen (Anlage zu § 21 Abs. 3 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen vom 6. April 2011 - öffentlich bekannt gemacht im Internet unter www.fuk.de -)
Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen nachrangig . § 116 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Zur Erfüllung der Ansprüche nach Absatz 1 richtet die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen einen Fonds ein. Die für die Leistungen des Fonds erforderlichen Mittel werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte umgelegt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. Das Nähere regelt die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen durch Satzung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
§ 33 Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 18a
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die von den Gemeinden oder Landkreisen zu Lehrgängen an zentralen Ausbildungseinrichtungen des Landes entsandt werden, erhalten vom Land eine Reisekostenvergütung aus den für diesen Zweck veranschlagten Landesmitteln nach § 28 Abs. 3.
(2) Die Gemeinde hat einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 10. Lebensjahr nicht vollendet hat, zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung die Betreuung nicht selbst im gewohnten Umfang wahrnehmen konnte. Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen.
(3) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, denen infolge des Feuerwehrdienstes Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. § 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die weder von Absatz 3 noch von § 32 Abs. 1 erfasst sind, hat die Gemeinde auf Antrag den infolge des Feuerwehrdienstes entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu ersetzen. Dies gilt auch bei Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, jedoch nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die weder von Absatz 3 noch von § 32 Abs. 1 erfasst sind noch einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung durch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich gewährt werden, die ihnen infolge des Feuerwehrdienstes entstanden sind. Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen. § 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 6 sind nicht übertragbar.
(7) § 44 NKomVG findet keine Anwendung.
§ 34 Schadensersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 18a
Sach- und Vermögensschäden, die einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, es sei denn, dass das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Schadensersatzansprüche eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit sie Ersatz geleistet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (§ 21 Abs. 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt.
§ 35 Schadensersatz und Entschädigungen für Dritte 18a
(1) Sach- und Vermögensschäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr eine Sache des Dritten bei Ausübung des Feuerwehrdienstes benutzt und die Sache dabei zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, sind von der Gemeinde zu ersetzen, es sei denn, dass das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. § 34 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte, hat der oder dem Verpflichteten
es sei denn, dass die Inanspruchnahme zu ihrem oder seinem Schutz oder zum Schutz ihrer oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen oder ihres oder seines Eigentums getroffen worden ist. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.
(3) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr nach Absatz 2 entstandenen Kosten von demjenigen verlangen, der nach § 29 Abs. 2 bis 5 zur Zahlung von Gebühren oder zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
(4) Für Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (§ 21 Abs. 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt.
Fünfter Teil 18
Datenverarbeitung
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung der Erste und der Dritte Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung
§ 35b Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation 18
(1) Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) zeichnet Notrufe und den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. Hierbei dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten aus einsatzbedingter Kommunikation einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere
erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Für die Zwecke nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, es sei denn, dass die Zwecke mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können und die Interessen der betroffenen Personen nicht offensichtlich überwiegen.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gespeicherten Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung an Gemeinden, Landkreise, das Land, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit Werkfeuerwehr (§ 16) und die Träger des Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung an wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, auf die das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen oder die Einrichtung verpflichtet, Schutzmaßnahmen nach § 17 NDSG oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen.
§ 35c Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern 18 24
Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen insbesondere für die Feuerwehrbedarfsplanung, den Brandschutzbeirat, die Einsatzplanung, die Sondervermögen für die Kameradschaftspflege, die Überwachung nach § 16 Abs. 6 Satz 1, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
§ 35d Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme 24
(1) Bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte erforderlich ist, insbesondere
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nur erhoben werden, wenn dies zur Abwehr einer im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhten Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Alarmübung erforderlich ist und
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.
Sechster Teil 18
Schlussvorschriften
§ 36 Verordnungsermächtigung 24
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
§ 37 Ordnungswidrigkeiten 18 18a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 38 Anwendung anderer Vorschriften 18 19
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung ergänzend anzuwenden.
§ 39 Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 40 Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren 18a 24
Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 11. November 2024 Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Kreiskinder- und Kreisjugendfeuerwehren oder der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. betreut haben, können mit Einverständnis ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn in entsprechender Anwendung von § 6a Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6 nachträglich benannt werden.
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