Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrenabwehr |
Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. September 2010
(MBl. NRW. Nr. 33 vom 19.10.2010 S.767; 04.09.2015 S. 526; 16.05.2018 S. 342 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2133
1 Allgemeines
Die Aufsichtsbehörden (§ 32 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998(GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)) können sich gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 FSHG jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten.
Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat die Leitstelle für Feuerschutz (§ 21 FSHG), Rettungsdienst (§ 8 des Rettungsgesetzes NRW(RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750)) und Katastrophenschutz durch den Lagedienstführer die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Durch den nach § 26 FSHG bestellten Einsatzleiter der Gemeinde oder den nach § 22 Absatz 2 FSHG benannten Einsatzleiter des Kreises / der kreisfreien Stadt werden erforderlichenfalls im Einsatzverlauf Folgemeldungen sowie die Schlussmeldung veranlasst.
Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises / der kreisfreien Stadt gehen die Melde- und Berichtspflichten auf den Krisenstab über.
Der Einsatzleiter hat zu entscheiden, ob eine großräumige Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen besteht und gegebenenfalls eine Information oder Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu veranlassen ist.
2 Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden
Außergewöhnliche Ereignisse, die an die Aufsichtsbehörden und andere ggf. betroffene Behörden zu melden sind, sind in Anlage 1 aufgelistet.
3 Meldearten und -wege
Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichts- und Ordnungsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und -wege festgelegt.
Grundsätzlich erfolgen nur Meldungen. Berichte werden nur im Einzelfall und auf Anforderung der Aufsichtbehörde(n) erstellt.
3.1 Meldewege
Meldungen sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 2). Eine entsprechende elektronische Dokumentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.
Die Meldungen erfolgen durch den Lagedienstführer der jeweiligen Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst unverzüglich und gleichzeitig als elektronische Post an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und an das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) sowie bei großflächigen (Schadens-)Lagen auch an vom (Schadens-)Ereignis ebenfalls betroffene (Nachbar-)Leitstellen.
Der jeweilige Absender hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen sicherzustellen.
Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgen die Meldungen per Telefax.
3.2 Meldungen
Die Sofortmeldung wird durch die jeweilige Leitstelle als schnelle Sofortinformation ("Erstinformation") abgesetzt.
Folgemeldung(en) und Schlussmeldung werden vom Einsatzleiter über die Leitstelle abgesetzt.
3.2.1 Sofortmeldung
Die Sofortmeldung ist spätestens 30 Minuten nach dem Eintreffen des Einsatzleiters am Einsatzort auf Grundlage dessen erster qualifizierter Rückmeldung abzusetzen.
Die Sofortmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.
Ist ein Einsatz vor Absenden einer Sofortmeldung bereits beendet, kann eine Sofortmeldung gleichzeitig auch als Schlussmeldung gekennzeichnet werden.
3.2.2 Folgemeldung
Eine Folgemeldung ist bei wesentlichen Lageänderungen, bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde(n) abzusetzen.
Die Folgemeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.
3.2.3 Schlussmeldung
Nach Einsatzende hat eine Schlussmeldung zu erfolgen.
Die Schlussmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.
Ist ein Einsatz vor Absenden einer Sofortmeldung bereits beendet, kann eine Sofortmeldung gleichzeitig auch als Schlussmeldung gekennzeichnet werden.
3.3 Berichte
Berichte dienen vornehmlich zur Beantwortung konkreter Fragen und sind in der Regel formlos zu erstellen.
4 Warnungen und vorsorgliche Informationen der Bevölkerung
Warnungen oder vorsorgliche Informationen der Bevölkerung über die Medien sind zu veranlassen, wenn als Folge eines Großschadensereignisses ("Katastrophe"), allgemeiner Gefährdungslagen, wie die Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie von Waldbrand- und Unwettergefahren Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahren für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind und eine Warnung oder vorsorgliche Information auf andere Weise nicht angemessen erreicht werden kann.
Eine Warnung kann erforderlich sein, wenn kurzfristig ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll.
Eine vorsorgliche Information kann erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, dies aber aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint.
Die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen an die Bevölkerung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.
Auf Grundlage des § 36 Absatz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002(GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), hat jeder Veranstalter für amtliche Verlautbarungen den obersten Landesbehörden angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.
4.1 Fachliche Bewertung
Ob die Abfassung und Weiterleitung einer Warnung oder Information der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Einsatzleiter oder nach Arbeitsaufnahme der Krisenstab - insbesondere bei Großschadensereignissen ("Katastrophen") - festzustellen.
Dabei ist festzulegen, ob die Meldung landesweit und / oder regional durch einen oder mehrere Lokalsender zu verbreiten ist.
Es ist unbedingt zu beachten, dass zu häufiges Warnen dazu führen kann, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht (mehr) befolgt werden.
4.2 Verbreitung
Verantwortlich für die Abfassung und Weiterleitung ist die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Warnungen oder vorsorgliche Informationen sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 3). Eine entsprechende elektronische Dokumentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.
Es ist zwingend sicherzustellen, dass landesweit und / oder regional verbreitete Warnungen oder Informationen der Bevölkerung miteinander abgestimmt sind und sich inhaltlich nicht widersprechen.
4.2.1 Landesweite Verbreitung
Die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sendet die Warnungen oder vorsorgliche Information unverzüglich und gleichzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) als elektronische Post sowie nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen (Kreis-)Polizeibehörde und informiert darüber hinaus das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) parallel dazu fernmündlich.
Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgt der Versand per Telefax.
Das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) leitet die Warnungen oder vorsorgliche Information unverzüglich an den Hörfunk / das Fernsehen weiter.
4.2.2 Regionale Verbreitung
Ist eine zusätzliche oder ausschließliche Aussendung über lokale Hörfunksender erforderlich, gibt die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz die Warnungen oder vorsorgliche Informationen an den jeweils betroffenen lokalen Hörfunksender unmittelbar weiter und informiert unverzüglich die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) über den Inhalt der veranlassten Warnung oder vorsorglichen Information (Anlage 3).
4.3 Entwarnung
Für die Entwarnung gelten die in Nummer 4.1 und 4.2 aufgeführten Regelungen entsprechend.
4.4 Unwetterwarnungen, Waldbrandwetterlagen und Warnungen vor Schadstoffausbreitungen
4.4.1 Unwetterwarnungen
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet mit dem Feuerwehr-Wetter-Informations-System (FeWIS) ein Informationssystem für die Feuerwehren und Leitstellen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz an, das einen schnellen und umfassenden Überblick über alle regional und überregional relevanten Unwetterwarnungen gibt.
Unwetterwarnungen erfolgen von Seiten des für das Aufgabengebiet Inneres zuständigen Ministeriums daher nur noch bei Warnungen vor extremem Unwetter, wenn damit verbunden vorbereitende Maßnahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehrbehörden überörtlich oder landesweit erforderlich werden.
4.4.2 Waldbrandwetterlagen
Die Gefahr von Waldbränden droht besonders in den Monaten März bis Oktober nach länger andauernder Hochdruckwetterlage mit langfristiger Austrocknung ("Waldbrandwetterlagen").
Während dieser Zeit erstellt der Deutsche Wetterdienst (DWD) täglich aktualisierte Waldbrandgefahrenprognosen und unterrichtet das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium über die erhöhte Waldbrandgefahr. Dort wird die Meldung im Bedarfsfall in eine vorsorgliche Rundfunkwarnung an die Bevölkerung umgesetzt, die in der Regel folgenden Wortlaut hat:
"Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen macht eindringlich auf die erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen und Feueranzünden im Wald verboten ist. Jeder ist verpflichtet, einen festgestellten Waldbrand sofort unter der Notrufnummer ≫112≪ zu melden."
4.4.3 Warnungen vor Schadstoffausbreitungen
Für die Warnung vor einer Schadstoffausbreitung in der Luft, im Wasser und / oder im Boden gelten die Regelungen gemäß Nummer 4.2 und 4.3 entsprechend.
5 Melde- und Berichtswesen bei besonderen Anlässen
Bei besonderen Anlässen, wie
kann das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium besondere Regelungen im Melde- und Berichtswesen verbindlich festlegen.
6 Weitere rechtliche Verpflichtungen
Dieser Erlass enthebt nicht von den Verpflichtungen zur Meldung, Information und Warnung, die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben. Soweit diese ein nach diesem Erlass meldepflichtiges Ereignis betreffen, sind die Aufsichts- und Ordnungsbehörden unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.
7 Werkfeuerwehren
Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehren zu melden (§ 21 Absatz 1 Satz 4 FSHG). Dies schließt auch sämtliche Einsätze von nichtöffentlichen Feuerwehren (Werkfeuerwehren) ein.
Meldungen nach Nummer 3.2 haben auch bei nichtöffentlichen Feuerwehren (Werkfeuerwehren) über die Leitstelle zu erfolgen. Vereinbarungen zwischen der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich (§ 21 Absatz 1 Satz 5 FSHG).
8 Aufhebung geltender Runderlasse
Die (Rund-)Erlasse
werden aufgehoben.
9 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Meldepflichtige Ereignisse an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden. | Anlage 1 |
1 Einsatzlagen
1.1 Großschadensereignisse ("Katastrophen")
Großschadensereignisse ("Katastrophen"), insbesondere die Arbeitsaufnahme des Krisenstabes sowie der Übergang der Einsatzleitung nach § 29 FSHG (Folgemeldung).
1.2 Einsätze mit einer großen Anzahl von betroffenen Personen
Meldepflicht bei
1.3 Brandtote
Meldepflicht bei jedem Brandtoten.
1.4 Einsätze mit einer großen Anzahl von Einsatzkräften sowie Einsätze von Spezialeinsatzkräften
Meldepflicht bei Einsätzen
1.5 Ausfall von Versorgungs-, Entsorgungs- und Kommunikationssystemen
Meldepflicht wenn
1.6 Einsätze mit großem (über-)regionalen Medieninteresse
1.7 Ereignisse, die eine Warnung oder vorsorgliche Information der Bevölkerung erfordern
Meldepflicht bei landesweiter und / oder lokaler Warnung und / oder vorsorglicher Information der Bevölkerung in Hörfunk und / oder Fernsehen.
1.8 Anforderung von Behörden und Einrichtungen des Bundes und / oder anderer Bundesländer zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen, wenn der Umfang den Rahmen der alltäglichen Gefahrenabwehr ("grenzüberschreitende Nachbarschaftshilfe") übersteigt
1.9 Anforderung von Kräften der Bundeswehr zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen
1.10 Anforderung von Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen
Meldepflicht entfällt, wenn angeforderte örtliche THW-Einheiten als Bestandteil in die örtlichen Einsatzplanungen bereits eingebunden sind.
1.11 Anforderung von Einheiten aus dem Ausland zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen
1.12 Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister gemäß § 34 FSHG
1.13 Ereignisse nach Strahlenschutzverordnung in Bereichen, die der Gefahrengruppe IIIA nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500 zuzuordnen sind
Meldepflicht insbesondere auch bei Transportunfällen sowie bei radiologischen Ereignissen gemäß Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG).
1.14 Ereignisse in Bereichen, die der Gefahrengruppe IIIB nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500 zuzuordnen sind
Meldepflicht insbesondere auch bei Transportunfällen.
1.15 Ereignisse in Störfallbetrieben der Meldestufen D2, D3 und D4 im Sinne des Anhangs 3 der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung des BMU vom März 2004
Meldepflicht auch bei vergleichbaren Ereignissen außerhalb von Störfallbetrieben (z.B. Transportunfälle) sowie bei Ereignissen in Bereichen, die der Gefahrengruppe IIIC nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500 zuzuordnen sind.
1.16 Nicht vorgeplanter Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches (die Meldepflicht nach § 21 FSHG bleibt unberührt)
Meldepflicht insbesondere auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr im Rahmen des ≫Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystems≪ (TUIS) der chemischen Industrie.
1.17 Nicht vorgeplanter Einsatz einer öffentlichen Feuerwehr zur Unterstützung einer Werkfeuerwehr in deren Zuständigkeitsbereich
1.18 Extremwetterlagen und Unwetter mit einer kreisweiten und / oder kreisübergreifenden Häufung von Einsätzen
1.19 Schiffshavarien
1.20 Wald- und Flächenbrände, bei denen mehr als zwei Löschzüge zum Einsatz kommen, sowie Wald- und Flächenbrände, die im Rahmen von Waldbrand-Überwachungsflügen zuerst entdeckt werden
1.21 Notlandungen / Unglücksfälle / Abstürze von Luftfahrzeugen
1.22 Amtshilfeersuchen größeren Umfangs durch die Polizei
1.23 Massenanfall von Erkrankten
1.24 Pandemien und Tierseuchen mit einer Häufung von Einsätzen
1.25 Anforderungen von Einsatzkräften und / oder -mitteln aus Nordrhein-Westfalen durch andere Länder oder Staaten in größerem Umfang
1.26 Schwere Verletzungen oder Todesfälle von Einsatzkräften
2 Übungen und vorsorgliche Bereitstellungen
2.1 Übungen, bei denen die Koordination der überörtlichen Hilfeleistung und Amtshilfe kreisübergreifend erprobt wird
2.2 Örtliche Großübungen mit regionaler Bedeutung
Meldepflicht bei mehr als 500 Übenden. Termine von Großübungen sind frühestmöglich vorab zu melden.
2.3 Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hoher Besucherzahl und hohem Schadensrisiko
Meldepflicht bei Sicherheitswachdiensten
2.4 Sicherheitswachdienste bei behördlich angeordneten oder privaten Arbeiten mit hohem (Rest-)Risiko (z.B. Bombenentschärfungen, Sprengungen baulicher Anlagen, etc.)
3 Ausfall oder Störung von wesentlichen technischen (Alarmierungs-)Systemen in Leitstellen
Meldepflicht bei Ausfall oder Störung
wenn diese Auswirkungen hat oder länger als 30 Minuten andauert.
Melde- & Warnerlass | Anlage 2 |
.
Empfänger: | Absender: |
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Telefon: (0211) 871 - 3340 Telefax: (0211) 871 - 3231 E-Mail: lagezentrum@mik.nrw.de | Leitstelle
Verantwortliche(r) Bearbeiter(in): Telefon: Telefax: E-Mail: Datum: Uhrzeit: Uhr |
Bezirksregierung
Telefon: Telefax: E-Mail: |
[ ] SOFORTMELDUNG [ ] FOLGEMELDUNG [ ] SCHLUSSMELDUNG
(Nr. zur Sofortmeldung vom - Uhr)
1 Allgemeine Angaben
Schadensort:
Objektbeschreibung:
Schadenszeitpunkt:
Meldezeitpunkt:
Schadensort (Anschrift):
2 Art des Schadensereignisses
3 Lage
4 Maßnahmen
5 Eingesetzte Kräfte
6 Warnung der Bevölkerung [ ] Erfolgt [ ] Nicht erfolgt
7 Anlagen [ ] Ja [ ] Nein
Melde- & Warnerlass | Anlage 3 |
Empfänger: | Absender: |
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Telefon: (0211) 871 - 3340 Telefax: (0211) 871 - 3231 E-Mail: lagezentrum@mik.nrw.de | Leitstelle
Verantwortliche(r) Bearbeiter(in): Telefon: Telefax: E-Mail: Datum: Uhrzeit: Uhr |
Bezirksregierung
Telefon: Telefax: E-Mail: |
[ ] VORSORGLICHE INFORMATION [ ] WARNUNG [ ] ENTWARNUNG
(Nr. zur Sofortmeldung vom - Uhr)
1 Fernmündliche Vorabinformation
Fernmündliche Vorabinformation an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Lagezentrum) am - Uhr.
2 Vorsorgliche Information der Bevölkerung
3 Warnung der Bevölkerung
4 Entwarnung
5 Rundfunksender
[ ] Regionale (örtliche) Verbreitung [ ] Landesweite (überörtliche) Verbreitung
6 Sendeintervall
ENDE |