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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2006 S. 416)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
1. Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Unabhängig davon können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr gegründet werden. Mitglieder können Kinder zwischen sechs und zehn Jahren sein."
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bildung von Jugendfeuerwehren soll gefördert werden. | "Die Bildung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen soll gefördert werden." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.