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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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LBKG - Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. November 1981
(GVBl. 1981 S. 247; 2000 S. 578 00; 2001 S. 29; 05.04.2005 S. 104 05; 19.12.2006 S. 436 06; 17.06.2008 S. 99 08; 20.10.2010 S. 319 10; 23.12.2010 S. 567 10a; 13.03.2012 S. 113; 19.12.2014 S. 302 14 Inkrafttreten; 08.03.2016 S. 173 16; 13.06.2017 S. 103 17; 19.12.2018 S. 448 18; 26.11.2019 S. 338 19; 21.12.2020 S. 747 20; 20.12.2023 S. 413 23; 29.07.2024 S. 302 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 213-50




Siehe Fn. * 20

Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 05 20

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen

  1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
  2. gegen andere Gefahren , insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung, (Allgemeine Hilfe) und
  3. gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist.

(3) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die § § 15 und 33 keine Anwendung.

(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt.

§ 2 Aufgabenträger 05 20 24

(1) Aufgabenträger sind:

  1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
  4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach diesem Gesetz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Bei Ortsgemeinden obliegen die nach diesem Gesetz den Gemeinden Zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden. Die zentralen Aufgaben des Landes werden von (der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) (gültig bis 31.12.2024 und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium) wahrgenommen.

(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.

(6) Öffentliche und private Arbeitgebende sollen die Aufgabenträger bei der Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere durch Freistellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen und von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) für Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder des Katastrophenschutzes auf Anforderung der Aufgabenträger oder der von ihnen beauftragten Hilfsorganisationen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge vorrangig ist. Die Aufgabenträger sorgen dafür, dass schutzwürdige Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgebenden so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und stimmen sich bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen soweit wie möglich mit den Arbeitgebenden ab.

(7) Öffentliche und private Arbeitgebende können sich gegenüber den Aufgabenträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, Sicherheitspartnerinnen oder Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu werden, mit der Folge einer gegenseitigen engen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz; im Rahmen dieser Vereinbarung kann insbesondere die Zusammenarbeit bei der Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 geregelt und einvernehmlich festgelegt werden, welche Personen ausnahmsweise aus wichtigem Grund am Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind und deshalb für Aufgaben der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2), die ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes insbesondere für Einsätze erfordern, während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht sofort verfügbar sind.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe 05 19 20

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)

  1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten; hierzu können sie einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,
  2. für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
  3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe, die bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten auch ein mit dem Landkreis abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten, aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,
  4. die Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und anderen Schadensereignissen aufzuklären (Brandschutzerziehung und -aufklärung) und die Selbsthilfefähigkeit zu fördern,
  5. zur bedarfsgerechten, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Planung und Durchführung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe Daten über Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über deren Aufbau, Ausrüstung und personelle Zusammensetzung nach Vorgaben des Landes, die die Grundsätze der Datenminimierung berücksichtigen müssen, in einer nach einheitlichen Kriterien erstellten Geschäftsstatistik zu erfassen und diese, bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten über die Landkreise, dem Land zur Verfügung zu stellen; diese Geschäftsstatistik dient insbesondere dazu, dass auf jeder Verwaltungs- und Führungsebene die Bedarfs- und Einsatzplanung unter besonderer Berücksichtigung der gegenseitigen Hilfe und im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wirksam und wirtschaftlich erfolgt,
  6. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind deshalb nicht von Satz 1 Nr. 1 umfasst. Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.

(2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen der Einsatzleitung (§ 24) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird; dies gilt auch dann, wenn der zuständige Aufgabenträger insbesondere bei Großveranstaltungen, bei denen mit einer Brandsicherheits- oder Sanitätswache allein eine wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden kann, den vorsorglichen Einsatz der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen anordnet und hierfür gegenseitige Hilfe anfordert. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist.

§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz 05 20

(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)

  1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen; hierzu können sie, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,
  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  3. für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben, die auch ein Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,
  5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen in eigener Regie auf (Regieeinheiten). Deren Helferinnen und Helfer haben die Rechtsstellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.

(3) § 3 gilt, hinsichtlich des Absatzes 2 auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend.

(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 5 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 05 10 20

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)

  1. bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen; hierzu können sie im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden und, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,
  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  3. für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen und ein mit den Gemeinden abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten, aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,
  5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfangs notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Landrätin oder der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleiterinnen und Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis

  1. der feuerwehrtechnischen Bediensteten oder
  2. der Beamtinnen oder Beamten, Beschäftigten oder hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen mit der abgeschlossenen Ausbildung oder Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr und Polizei

eine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere hauptamtliche Vertretungen bestellen; wird keine hauptamtliche Vertretung bestellt, findet für die Vertretungen der hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird keine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder kein hauptamtlicher Brand- und Katastrophenschutzinspekteur bestellt, so bestellt die Landrätin oder der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiterinnen und Wehrleiter und im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen eine ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte eine Kreisjugendfeuerwehrwartin oder einen Kreisjugendfeuerwehrwart und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann die Landrätin oder der Landrat die Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt die Landrätin oder der Landrat,
  2. für die Wahl der ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und deren Vertretungen sind die Landrätin oder der Landrat und die Wehrleiterinnen und Wehrleiter vorschlagsberechtigt,
  3. an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung (GemO) treten die Verweisungen auf die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO).

Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 4 und Abs. 2 bis 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 1 und 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12a Abs. 1 und 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten und statt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Landrätin oder der Landrat entscheidet. Für alle ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten die §§ 49 und 116 LBG entsprechend.

(4) Die Landrätin oder der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.

(5) Die Landrätin oder der Landrat kann die ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und deren ehrenamtliche Vertretungen, die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder den Kreisjugendfeuerwehrwart und deren Vertretungen, die ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie die ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte

  1. aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere
    1. bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,
    2. bei fehlender charakterlicher Eignung,
    3. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen,
    4. bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,
    5. bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,
    6. bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Landrätin oder dem Landrat oder der Kreisverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen,
    7. auf eigenen Wunsch,
  2. während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

(6) Bei leichten Dienstvergehen, die das Vertrauen der oder des Dienstvorgesetzten oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen, kann die Landrätin oder der Landrat auch einen schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens (Verweis) erteilen. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Maßnahmen im Rahmen eines Verweis- oder Entpflichtungsverfahrens.

(7) Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertretungen der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, der Kreisjugendfeuerwehrwartin oder des Kreisjugendfeuerwehrwarts und deren Vertretungen, der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte ist die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter sollen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angehört werden, soweit die betroffene Person der beabsichtigten Anhörung nicht widerspricht. Mit der Entpflichtung endet das Dienstverhältnis mit dem Landkreis.

(8) Ein Verweis oder eine Entpflichtung aus wichtigem Grund werden durch Verweis- oder Entpflichtungsverfügung ausgesprochen. Eines Vorverfahrens (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) bedarf es nicht. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Das Landesdisziplinargesetz sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG finden keine Anwendung; § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LBG findet entsprechende Anwendung.

§ 5a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 00 17 20

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der für die Erstellung externer Alarm- und Einsatzpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für alle Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Diese sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers abzustimmen; § 31 Abs. 2 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewährleistet sein muss, dass die Betreiberin oder der Betreiber unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefert und jederzeit sowohl bei der Erstellung und Fortschreibung der externen Notfallpläne als auch im Fall eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte, auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann. Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch die Betreiberin oder den Betreiber ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV. Bei im Ausland gelegenen Betriebsbereichen können die kreisfreien Städte und die Landkreise verlangen, dass die erforderlichen Informationen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion, bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt, wenn festgestellt wird, dass von dem Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und für Sachwerte in der Umgebung des Betriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen Betrieb setzt die kreisfreie Stadt oder der Landkreis den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.

(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten,
  5. eine verstärkte interkommunale Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern; § 6 Nr. 1 Buchst. b bleibt unberührt.

Externe Notfallpläne sind erforderlichenfalls von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgabenträgern in Abstimmung mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder wenn ein unkontrolliertes Ereignis eintritt, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte..

(3) Der externe Notfallplan muss insbesondere Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung von Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen, zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, auch für den Fall, dass betriebliche Einrichtungen nicht funktionsfähig sein sollten, die zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzuhalten oder vorhanden sind; diese unterstützenden Maßnahmen lassen die Verantwortlichkeit des Betriebs für etwaige Folgen unberührt,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 12. BImSchV, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung insbesondere der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe, Betriebsbereiche, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, sowie von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten einschließlich Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern über den Unfall sowie über das richtige Verhalten; diese Informationen müssen auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden,
  7. Vorkehrungen zur unverzüglichen Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Länder und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Der Entwurf des externen Notfallplans und wesentliche Planänderungen sind von den Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten von den Stadtverwaltungen, im Gefährdungsbereich des Betriebs, auch unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 12. BImSchV, frühzeitig zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Angaben, wie Namen, private und verdeckte Telefonnummern und sonstige Kommunikationsadressen, sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers, der oder dem der Entwurf des externen Notfallplans oder einer wesentlichen Planänderung mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die zuständigen Aufgabenträger haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1, Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Kann ein anderes Land oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebsbereichs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, den zuständigen Behörden der betroffenen Länder und den von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 und 14 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die von dem anderen Land oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5. Wenn das andere Land oder der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Landes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterrichten.

§ 5b Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen 17 20

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) und § 6 der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5a mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. § 5a Abs. 1 Satz 5 ist nicht anwendbar;
  2. die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die für die externe Notfallplanung federführende Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung, zu übermitteln.

§ 6 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 05 20 24

Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)

  1.  Alarm- und Einsatzpläne
    1. für die Umgebung kerntechnischer Anlagen,
    2. für sonstige Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren ausgehen können, die mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betreffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,

    aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben,

  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,
  3. erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
  4. (gültig ab 01.01.2025 im Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie einzurichten und zu unterhalten, die Aufgaben zur zentralen Aus- und Weiterbildung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wahrnimmt sowie als Dienstleistungszentrum insbesondere neue Lehr- und Lernmethoden sowie Einsatzmethoden entwickelt, neuzeitliche Einsatzmittel entwickelt und erprobt, Forschungsvorhaben begleitet, Führungs- und Einsatzunterstützung für das Land, insbesondere für das Ministerium des Innern und für Sport (gültig bis 31.12.2024 und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion), leistet und in Gremien der Länder und des Bundes mitarbeitet,
  5. die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und, soweit es dies für zweckmäßig hält, bei der Beschaffung von Ausrüstung zu unterstützen,
  6. für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstung stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die -Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht.

§ 7 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz 05 20

(1) Zur Beratung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird ein Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz gebildet, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz besteht aus

  1. einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,
  2. einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Städtetages Rheinland-Pfalz,
  3. einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Landkreistages Rheinland-Pfalz,
  4. einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz e. V.,
  5. einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Verbands der Werkfeuerwehren und Betrieblicher Brandschutz im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V.,
  6. zwei Vertreterinnen sowie zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz,
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Die benannten Verbände und Stellen benennen die Mitglieder des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz; sie können statt männlicher oder weiblicher Mitglieder auch intersexuelle und nichtbinäre Menschen entsenden, bei denen als Geschlecht "divers" oder kein Geschlecht im Geburtenregister eingetragen ist. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre nach der Berufung durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder eines Verbands oder einer Stelle vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Mitglied eines Verbands oder einer Stelle benannt oder ist aus anderen Gründen eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, kann auch eine nicht in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz berufene Person zu den Sitzungen entsandt werden. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

(2) Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz, der mindestens einmal jährlich einberufen werden soll, können bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., der Bundeswehr, von Berufsverbänden oder andere Expertinnen und Experten eingeladen werden.

(3) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz führt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

Zweiter Abschnitt
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

§ 8 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren 20

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein.

(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.

(3) Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 und 6 Satz 2 auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.

§ 9 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren 05 06 16 20 24 24

(1) In Städten mit mehr als 90.000 Einwohnern muß die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind (der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) vorher anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Jede freiwillige Feuerwehr besteht aus einer Einsatzabteilung (aktiver Dienst), die aus mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten oder anderen Feuerwehreinheiten bestehen kann. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, können die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst herangezogen werden. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. (Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.

(4) Innerhalb der freiwilligen Feuerwehren können zusätzlich zur Einsatzabteilung

  1. Jugendfeuerwehren,
  2. unabhängig von den Jugendfeuerwehren Kinderfeuerwehren (Bambini-Feuerwehren),
  3. Alters- und Ehrenabteilungen und
  4. musiktreibende Einheiten

gebildet werden. Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden.

(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.

(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können auf der Ebene der Gemeinden und Ortsgemeinden Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.

(7) Auf Landesebene, in den Landkreisen und kreisfreien Städten können auch kreisübergreifend Feuerwehrverbände gebildet werden. Sie sollen als Interessenvertreter der Feuerwehren insbesondere bei wesentlichen Fragen, die das Ehrenamt, die soziale Stellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Nachwuchsarbeit, die Brandschutzerziehung und -aufklärung und andere wesentliche Belange der Feuerwehr betreffen, angehört werden.

§ 10 Angehörige der Gemeindefeuerwehren 16 20

Angehörige der Gemeindefeuerwehren sind

  1. die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr und die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen,
  2. die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten,
  3. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die
    1. Angehörigen der Einsatzabteilung (aktive Feuerwehrangehörige),
    2. Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater, Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte,
    3. Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie aktive Feuerwehrangehörige sind,
    4. Angehörigen der Jugendfeuerwehr, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben sollen; sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden,
    5. Angehörigen der Kinderfeuerwehr, die das sechste Lebensjahr vollendet haben müssen,
    6. Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, sofern sie nicht Angehörige der Einsatzabteilung sind; sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  4. die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die
    1. Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung; diese müssen vorher aktiven Dienst in der Einsatzabteilung geleistet und bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
      aa) das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
      bb) aus gesundheitlichen Gründen nach mindestens zehn Jahren aktivem Dienst in der Einsatzabteilung aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein oder
      cc) wegen eines Feuerwehrdienstunfalls aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein,
    2. Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie keine aktiven Feuerwehrangehörigen sind.

Die aktiven Feuerwehrangehörigen können gleichzeitig Angehörige von Einsatzabteilungen anderer Feuerwehren sowie von Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und Hilfsorganisationen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.

§ 11 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige 05 10 20 23

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 LBG entsprechende Anwendung.

(2) Für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 12 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 05 08 16 20

(1) In den ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 2 entsprechend. Der aktive Dienst in der Einsatzabteilung endet mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die aktive Feuerwehrangehörige oder der aktive Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Dienst in der Einsatzabteilung mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf.

(2) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.

(3) Die Aufnahme und die Heranziehung in die Einsatzabteilung erfolgen auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers im Benehmen mit der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die für den Dienst als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerberinnen und Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Weigert sich eine Person, die zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden soll, ein ärztliches Attest vorzulegen oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes, kann die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung aufgrund eines amtsärztlichen oder arbeitsmedizinischen Gutachtens festgestellt werden; die zur Heranziehung vorgesehenen Personen sind verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und der Wehrführerin oder des Wehrführers

  1. aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere
    1. bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,
    2. bei fehlender fachlicher oder charakterlicher Eignung,
    3. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehr,
    4. bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,
    5. bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,
    6. bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der Gemeindeverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen,
    7. auf eigenen Wunsch,
  2. während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr; eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person die Entpflichtung selbst beantragt hat oder die Entpflichtung wegen Wegfalls der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung erfolgte, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gab. § 5 Abs. 6 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landrätin oder des Landrats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund vom Feuerwehrdienst ausschließen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund von ihrer Funktion in der Feuerwehr entbinden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter kann eine ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von den Dienstpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 entbinden.

(8) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann.

§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 05 10 16 20 24

(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr; für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt dies insoweit, als sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; für die Angehörigen der Kinderfeuerwehr gilt dies nicht und für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr nur, wenn sie an Einsätzen teilnehmen. Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, die keine Angehörigen der Einsatzabteilung sind, müssen nicht an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die §§ 20 und 21 GemO gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts.

(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erleiden; § 18a Abs. 1 und 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die Pflicht zur Arbeitsleistung; dies gilt bei Unterstützungsleistungen für die Gemeinde oder andere Behörden außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Feuerwehr nur, wenn hierdurch keine Arbeitsplatzrisiken entstehen können. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte, Ausbildungsvergütungen und andere Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgebendenbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgebendenleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebenden werden die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlten Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgebende haben keinen Erstattungsanspruch. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgebenden durch Satzung eine Zulage gewähren. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung und andere Leistungen im Sinne des Satzes 3, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge nach Satz 4 und 6 sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung zu stellen; bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Können die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, als Arbeitnehmende aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 4 und 6 nur verpflichtet, wenn ihr die Arbeitgebende oder der Arbeitgebende diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf sie oder ihn übergegangen oder von den Arbeitnehmenden an die Arbeitgebenden abzutreten ist; der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmenden geltend gemacht werden.

(3) Entstehen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die die Arbeitgebenden nicht ausgleichen können, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen.

(4) Werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen können. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, wird die durch den Feuerwehrdienst verursachte Ausfallzeit auch während der Gleitzeit bis zur Höchstgrenze der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, glaubhaft machen, dass sie zu dieser Zeit ohne den Feuerwehreinsatz gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Angehörige von Berufs- oder Werkfeuerwehren, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugsbedienstete und Beschäftigte im Rettungsdienst nur insoweit einen Freistellungsanspruch, als nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher oder hauptberuflicher Pflichten vorrangig ist. Die Gemeinde hat vor der Teilnahme solcher Personen an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen; eine grundsätzliche Untersagung der Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Feuerwehr ist nicht zulässig.

(6) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, haben die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur nach einer individuellen Interessenabwägung mit den Interessen der Arbeitgebenden möglich.

(7) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt.

(8) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch den Feuerwehrdienst bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist; Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, in denen nach den Absätzen 2, 5 und 7 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere (an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern einer ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, einer oder eines sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Schülerinnen und Schüler und Studierende sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit; bei Lehrgängen während der vorlesungsfreien Zeit (an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) oder einer ähnlichen Einrichtung ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Gemeinde kann den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, weitere Vergünstigungen gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen oder im Rahmen einer Ehrenamtskarte; § 94 Abs. 2 GemO findet keine Anwendung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung.

(9) Die Gemeinden sind verpflichtet,

  1. den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; § 116 LBG gilt entsprechend,
  2. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, so weit sie regelmäßig feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern; diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmende sind,
  3. den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Sachschäden einschließlich verlorener Gegenstände mit Ausnahme von Wertgegenständen, insbesondere Schmuck und besonders wertvolle Uhren, zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes einschließlich der Wege vom und zum Dienst ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz geleistet werden kann; die Leistungen nach § 13 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind subsidiär.

(10) Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes ntsprechende Anwendung; ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben dem Aufgabenträger, für den sie tätig wurden, nur dann den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie vorsätzlich die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für alle ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt § 49 LBG entsprechend.

(11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Gemeinde besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Gemeinde mit den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn die Feuerwehrangehörigen nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leisten.

(12) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in einer Gemeinde mit hauptamtlicher Wehrleiterin oder hauptamtlichem Wehrleiter wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen eine Feuerwehrobfrau oder einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen 05 10 20

(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Wehrleitung der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. In einer Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters. In sonstigen Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtliche Feuerwehrangehörige zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter und zu hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterinnen oder Wehrleitern bestellen. Im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten:

  1. in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden
    1. die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen,
    2. die Führerin oder den Führer der Feuerwehreinheit in einem Ortsbezirk (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen und
    3. die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,
  2. nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt,
  3. in Verbandsgemeinden die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen nach Wahl durch die Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und
  4. in den Ortsgemeinden
    1. die Führerin oder den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen sowie
    2. die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,

nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.

Auf die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach Satz 5 findet § 119 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer,

  1. die übrigen ehrenamtlichen Führerinnen und Führer, Unterführerinnen und Unterführer,
  2. die Ausbilderinnen und Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilderinnen und Ausbilder in Gemeinden und in kreisfreien Städten), die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (IT-Beauftragte der Feuerwehr),
  3. in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benehmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr ehrenamtliche Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte, die auch für das Gebiet einer Verbandsgemeinde oder einer Stadt bestellt werden können (Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart, Stadt-Jugendfeuerwehrwartin oder Stadt-Jugendfeuerwehrwart) und ihre Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren,
  4. in Feuerwehreinheiten mit Kinderfeuerwehren Betreuerinnen oder Betreuer und ihre Vertretungen,
  5. die Führerinnen und Führer von musiktreibenden Einheiten nach Wahl durch die Angehörigen der musiktreibenden Einheit; Absatz 2 findet keine Anwendung.

Für die Funktionen nach Satz 7 Nr. 3 und 4 und für alle übrigen Funktionen nach Absatz 1, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, findet § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 5 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlvorschläge können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und allen Wahlberechtigten vor der Versammlung und in der Versammlung gemacht werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend.

(3) Die gemäß Absatz 2 gewählte Person bedarf der Bestätigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn die gewählte Person fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die gewählte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist. Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 5 angerechnet.

(4) Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt die Wehrleiterin oder der Wehrleiter die Bezeichnung Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder Brand- und Katastrophenschutzinspekteur.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungs- oder Sonderfunktion entbinden und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschieden:

  1. die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und ihre Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit, in Verbandsgemeinden nach Anhörung der Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, sowie im Benehmen mit dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden mit dem Verbandsgemeinderat,
  2. die Wehrführerinnen und Wehrführer und die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und ihre Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit sowie im Benehmen mit der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter und dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden dem Verbandsgemeinderat,
  3. die gemäß Absatz 1 Satz 7 Bestellten nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Wehrführerin oder des Wehrführers.

§ 12 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 15 Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte 05 20 24 24 24

(1) (Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) kann Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit der Ausrüstung und den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, zu unterhalten sowie für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Werkfeuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wahr. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist; (die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr zu befürchten ist, und die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit (der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) die erforderlichen Regelungen treffen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(4) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege und Betreuung mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen.

(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.

(7) Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, bei kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen; die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(8) (Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) kann im Einvernehmen mit der Gemeinde eine gemeinsame Werkfeuerwehr für Betriebe oder Betriebsbereiche zulassen, wenn die beteiligten Betriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit (der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) die erforderlichen Regelungen treffen.

(9) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr und der Selbsthilfekräfte nach Absatz 5 kann jederzeit überprüft werden. Diese Aufgabe wird von der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, bei kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung wahrgenommen; die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 16 Feuerwehr-Ehrenzeichen 05 20

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen wird. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Ministerin oder den Minister übertragen, die oder der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständig ist.

Dritter Abschnitt
Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe
20

§ 17 Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen 20

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund e. V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., das Deutsche Rote Kreuz e. V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., den Malteser-Hilfsdienst e. V. und das Technische Hilfswerk, ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.

(2) Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.

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